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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Universitäts-Fechtlehrers Eiselen anzurathen, wo sie sich nicht nur
die eigene Fertigkeit in sämmtlichen Leibesübungen, sondern auch die
Kunst, von denselben bei ihren künftigen Schülern einen weisen Ge-
brauch zu machen, in gründlich strenger Weise und innerhalb einer
verhältnißmäßig kurzen Zeit werden erwerben können.

7. Dem Director der Schule, mit welcher eine Turnanstalt ver-
bunden wird, und, wenn dieselbe mehreren Schulen gemeinschaftlich
ist, den sämmtlichen Directoren derselben in einer für diesen Fall noch
näher zu bestimmenden Weise, liegt es ob, über die Leibesübungen die
unmittelbare Aufsicht zu führen; ihnen sind die Lehrer der Gymnastik
unterzuordnen, und sie sind für Alles, was dem Zwecke der Jugend-
bildung im Allgemeinen und der Gymnastik im Besondern widerstreitet,
verantwortlich zu machen. Wie es einer Seits die Pflicht der Direc-
toren ist, jeder falschen Richtung und möglichen Ausartung der Gym-
nastik von Anfang an vorzubeugen, eben so ist anderer Seits von
ihnen zu verlangen, daß sie in richtiger Würdigung des heilsamen
Einflusses den zeweckmäßig betriebenen Leibesübungen nicht nur auf
die körperliche, sondern auch auf die geistige Entwickelung und auf die
Bildung der Jugend zur Ordnung, Zucht und Sitte behaupten, sich
ernstlich bestreben, die ihrer Leitung anvertraute Schule mit der ihr
angehörigen Turnanstalt in den wirksamsten Zusammenhang zu bringen,
und beide zu Einem lebensvollen Ganzen zu vereinigen.

8. Die Leibesübungen sind bei den Gymnasien und höheren
Bürgerschulen, mit welchen kein Alumnat verbunden ist, in der Regel
auf die schulfreien Nachmittage des Mittwochs und des Sonnabends
zu verlegen. Zu dem Ende ist auch der Lectionen-Plan dieser An-
stalten von jetzt an so einzurichten, daß an diesen Nachmittagen der
häusliche Fleiß für die Schule nicht in Anspruch genommen und den
Schülern nicht zugemuthet werde, insbesondere vom Mittwoch zum
Donnerstage größere schriftliche Arbeiten zu Hause anzufertigen. In
Städten, wo die kleinere Schülerzahl und die übrigen örtlichen Ver-
hältnisse es gestatten, kann zwar auch täglich, wie mehrere Königl.
Provinzial-Schulcollegien und Königl. Regierungen in Vorschlag ge-
bracht haben, nach Beendigung des nachmittäglichen Schulunterrichts,
eine Stunde zum Besuch der Turnanstalt verwandt werden. Da aber
jener Vorschlag nicht überall und nicht in jeder Jahreszeit ausführbar,
auch zur genügenden Lösung der dem gymnastischen Unterrichte zu

Univerſitäts-Fechtlehrers Eiſelen anzurathen, wo ſie ſich nicht nur
die eigene Fertigkeit in ſämmtlichen Leibesübungen, ſondern auch die
Kunſt, von denſelben bei ihren künftigen Schülern einen weiſen Ge-
brauch zu machen, in gründlich ſtrenger Weiſe und innerhalb einer
verhältnißmäßig kurzen Zeit werden erwerben können.

7. Dem Director der Schule, mit welcher eine Turnanſtalt ver-
bunden wird, und, wenn dieſelbe mehreren Schulen gemeinſchaftlich
iſt, den ſämmtlichen Directoren derſelben in einer für dieſen Fall noch
näher zu beſtimmenden Weiſe, liegt es ob, über die Leibesübungen die
unmittelbare Aufſicht zu führen; ihnen ſind die Lehrer der Gymnaſtik
unterzuordnen, und ſie ſind für Alles, was dem Zwecke der Jugend-
bildung im Allgemeinen und der Gymnaſtik im Beſondern widerſtreitet,
verantwortlich zu machen. Wie es einer Seits die Pflicht der Direc-
toren iſt, jeder falſchen Richtung und möglichen Ausartung der Gym-
naſtik von Anfang an vorzubeugen, eben ſo iſt anderer Seits von
ihnen zu verlangen, daß ſie in richtiger Würdigung des heilſamen
Einfluſſes den zeweckmäßig betriebenen Leibesübungen nicht nur auf
die körperliche, ſondern auch auf die geiſtige Entwickelung und auf die
Bildung der Jugend zur Ordnung, Zucht und Sitte behaupten, ſich
ernſtlich beſtreben, die ihrer Leitung anvertraute Schule mit der ihr
angehörigen Turnanſtalt in den wirkſamſten Zuſammenhang zu bringen,
und beide zu Einem lebensvollen Ganzen zu vereinigen.

8. Die Leibesübungen ſind bei den Gymnaſien und höheren
Bürgerſchulen, mit welchen kein Alumnat verbunden iſt, in der Regel
auf die ſchulfreien Nachmittage des Mittwochs und des Sonnabends
zu verlegen. Zu dem Ende iſt auch der Lectionen-Plan dieſer An-
ſtalten von jetzt an ſo einzurichten, daß an dieſen Nachmittagen der
häusliche Fleiß für die Schule nicht in Anſpruch genommen und den
Schülern nicht zugemuthet werde, insbeſondere vom Mittwoch zum
Donnerſtage größere ſchriftliche Arbeiten zu Hauſe anzufertigen. In
Städten, wo die kleinere Schülerzahl und die übrigen örtlichen Ver-
hältniſſe es geſtatten, kann zwar auch täglich, wie mehrere Königl.
Provinzial-Schulcollegien und Königl. Regierungen in Vorſchlag ge-
bracht haben, nach Beendigung des nachmittäglichen Schulunterrichts,
eine Stunde zum Beſuch der Turnanſtalt verwandt werden. Da aber
jener Vorſchlag nicht überall und nicht in jeder Jahreszeit ausführbar,
auch zur genügenden Löſung der dem gymnaſtiſchen Unterrichte zu

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[297/0311] Univerſitäts-Fechtlehrers Eiſelen anzurathen, wo ſie ſich nicht nur die eigene Fertigkeit in ſämmtlichen Leibesübungen, ſondern auch die Kunſt, von denſelben bei ihren künftigen Schülern einen weiſen Ge- brauch zu machen, in gründlich ſtrenger Weiſe und innerhalb einer verhältnißmäßig kurzen Zeit werden erwerben können. 7. Dem Director der Schule, mit welcher eine Turnanſtalt ver- bunden wird, und, wenn dieſelbe mehreren Schulen gemeinſchaftlich iſt, den ſämmtlichen Directoren derſelben in einer für dieſen Fall noch näher zu beſtimmenden Weiſe, liegt es ob, über die Leibesübungen die unmittelbare Aufſicht zu führen; ihnen ſind die Lehrer der Gymnaſtik unterzuordnen, und ſie ſind für Alles, was dem Zwecke der Jugend- bildung im Allgemeinen und der Gymnaſtik im Beſondern widerſtreitet, verantwortlich zu machen. Wie es einer Seits die Pflicht der Direc- toren iſt, jeder falſchen Richtung und möglichen Ausartung der Gym- naſtik von Anfang an vorzubeugen, eben ſo iſt anderer Seits von ihnen zu verlangen, daß ſie in richtiger Würdigung des heilſamen Einfluſſes den zeweckmäßig betriebenen Leibesübungen nicht nur auf die körperliche, ſondern auch auf die geiſtige Entwickelung und auf die Bildung der Jugend zur Ordnung, Zucht und Sitte behaupten, ſich ernſtlich beſtreben, die ihrer Leitung anvertraute Schule mit der ihr angehörigen Turnanſtalt in den wirkſamſten Zuſammenhang zu bringen, und beide zu Einem lebensvollen Ganzen zu vereinigen. 8. Die Leibesübungen ſind bei den Gymnaſien und höheren Bürgerſchulen, mit welchen kein Alumnat verbunden iſt, in der Regel auf die ſchulfreien Nachmittage des Mittwochs und des Sonnabends zu verlegen. Zu dem Ende iſt auch der Lectionen-Plan dieſer An- ſtalten von jetzt an ſo einzurichten, daß an dieſen Nachmittagen der häusliche Fleiß für die Schule nicht in Anſpruch genommen und den Schülern nicht zugemuthet werde, insbeſondere vom Mittwoch zum Donnerſtage größere ſchriftliche Arbeiten zu Hauſe anzufertigen. In Städten, wo die kleinere Schülerzahl und die übrigen örtlichen Ver- hältniſſe es geſtatten, kann zwar auch täglich, wie mehrere Königl. Provinzial-Schulcollegien und Königl. Regierungen in Vorſchlag ge- bracht haben, nach Beendigung des nachmittäglichen Schulunterrichts, eine Stunde zum Beſuch der Turnanſtalt verwandt werden. Da aber jener Vorſchlag nicht überall und nicht in jeder Jahreszeit ausführbar, auch zur genügenden Löſung der dem gymnaſtiſchen Unterrichte zu

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/311>, abgerufen am 18.05.2024.