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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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anstalten lediglich von dem freien Ermessen der Eltern oder ihrer
Stellvertreter abhängig bleiben. Hierbei ist von den Directoren, Vor-
stehern und Lehrern der Gymnasien, höheren Bürgerschulen und Schul-
lehrer-Seminarien vertrauensvoll zu erwarten, daß sie ihrerseits zur
Förderung des gymnastischen Unterrichts bereitwillig mitwirken, durch
zweckmäßige Einrichtung desselben die Gleichgültigkeit und selbst die
Abneigung, mit welcher noch viele die Gymnastik betrachten, allmählig
beseitigen, und für dieselbe sowohl bei ihren Schülern als auch bei
deren Eltern die Theilnahme erwecken werden, ohne welche sie nicht
zu einer gedeihlichen Entwickelung gelangen kann.

6. Die bisherige Erfahrung hat ergeben, daß die Gymnastik
mit gutem Erfolge und mit erfreulicher Theilnahme auch von Seiten
der bereits erwachsenen Schüler besonders in den Anstalten betrieben
wird, wo der gymnastische Unterricht einem wissenschaftlich gebildeten
Lehrer eines Gymnasiums oder einer höheren Bürgerschule, der zu-
gleich als ordentlicher Klassenlehrer fortwährend Gelegenheit hat, die
Schüler näher kennen zu lernen und auf sie in allen wesentlichen
Beziehungen einzuwirken, anvertraut worden. Auf Grund dieser Er-
fahrung und zur Verminderung der durch die Turnanstalten erwachsenden
Kosten ist die Annahme von Lehrern, welche bloß zur Ertheilung des
gymnastischen Unterrichts befähigt und nur mittelst desselben ihren
Lebensunterhalt zu gewinnen genöthigt sind, möglichst zu vermeiden;
vielmehr ist die unmittelbare Leitung der gymnastischen Uebungen in
der Regel einem ordentlichen Lehrer und zwar der oberen Klassen der
betreffenden gelehrten oder höheren Bürgerschule zu übertragen. Zu
dem Ende ist von jetzt an bei der Wiederbesetzung erledigter Lehr-
stellen an Gymnasien, höheren Bürgerschulen und Schullehrer-Semi-
narien auch die Rücksicht zu nehmen, daß für jede dieser Anstalten
einige ordentliche Lehrer gewonnen werden, welche, außer den übrigen
erforderlichen Eigenschaften, auch in den Leibesübungen sich die nöthige
Durchbildung verschafft und sich, um dieselbe leiten zu können, mit
den Gesetzen, nach welchen der Unterricht in der Gymnastik zweckmäßig
zu ertheilen ist, genügend vertraut gemacht haben. Den bereits an-
gestellten ordentlichen Lehrern der mehrgedachten Schulen, welche
zwar geneigt sind, sich dem gymnastischen Unterrichte zu widmen, aber
hierzu noch nicht die unentbehrliche Fertigkeit, Kenntniß und Er-
fahrung besitzen, ist der Besuch der gymnastischen Anstalt des hiesigen

anſtalten lediglich von dem freien Ermeſſen der Eltern oder ihrer
Stellvertreter abhängig bleiben. Hierbei iſt von den Directoren, Vor-
ſtehern und Lehrern der Gymnaſien, höheren Bürgerſchulen und Schul-
lehrer-Seminarien vertrauensvoll zu erwarten, daß ſie ihrerſeits zur
Förderung des gymnaſtiſchen Unterrichts bereitwillig mitwirken, durch
zweckmäßige Einrichtung deſſelben die Gleichgültigkeit und ſelbſt die
Abneigung, mit welcher noch viele die Gymnaſtik betrachten, allmählig
beſeitigen, und für dieſelbe ſowohl bei ihren Schülern als auch bei
deren Eltern die Theilnahme erwecken werden, ohne welche ſie nicht
zu einer gedeihlichen Entwickelung gelangen kann.

6. Die bisherige Erfahrung hat ergeben, daß die Gymnaſtik
mit gutem Erfolge und mit erfreulicher Theilnahme auch von Seiten
der bereits erwachſenen Schüler beſonders in den Anſtalten betrieben
wird, wo der gymnaſtiſche Unterricht einem wiſſenſchaftlich gebildeten
Lehrer eines Gymnaſiums oder einer höheren Bürgerſchule, der zu-
gleich als ordentlicher Klaſſenlehrer fortwährend Gelegenheit hat, die
Schüler näher kennen zu lernen und auf ſie in allen weſentlichen
Beziehungen einzuwirken, anvertraut worden. Auf Grund dieſer Er-
fahrung und zur Verminderung der durch die Turnanſtalten erwachſenden
Koſten iſt die Annahme von Lehrern, welche bloß zur Ertheilung des
gymnaſtiſchen Unterrichts befähigt und nur mittelſt deſſelben ihren
Lebensunterhalt zu gewinnen genöthigt ſind, möglichſt zu vermeiden;
vielmehr iſt die unmittelbare Leitung der gymnaſtiſchen Uebungen in
der Regel einem ordentlichen Lehrer und zwar der oberen Klaſſen der
betreffenden gelehrten oder höheren Bürgerſchule zu übertragen. Zu
dem Ende iſt von jetzt an bei der Wiederbeſetzung erledigter Lehr-
ſtellen an Gymnaſien, höheren Bürgerſchulen und Schullehrer-Semi-
narien auch die Rückſicht zu nehmen, daß für jede dieſer Anſtalten
einige ordentliche Lehrer gewonnen werden, welche, außer den übrigen
erforderlichen Eigenſchaften, auch in den Leibesübungen ſich die nöthige
Durchbildung verſchafft und ſich, um dieſelbe leiten zu können, mit
den Geſetzen, nach welchen der Unterricht in der Gymnaſtik zweckmäßig
zu ertheilen iſt, genügend vertraut gemacht haben. Den bereits an-
geſtellten ordentlichen Lehrern der mehrgedachten Schulen, welche
zwar geneigt ſind, ſich dem gymnaſtiſchen Unterrichte zu widmen, aber
hierzu noch nicht die unentbehrliche Fertigkeit, Kenntniß und Er-
fahrung beſitzen, iſt der Beſuch der gymnaſtiſchen Anſtalt des hieſigen

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[296/0310] anſtalten lediglich von dem freien Ermeſſen der Eltern oder ihrer Stellvertreter abhängig bleiben. Hierbei iſt von den Directoren, Vor- ſtehern und Lehrern der Gymnaſien, höheren Bürgerſchulen und Schul- lehrer-Seminarien vertrauensvoll zu erwarten, daß ſie ihrerſeits zur Förderung des gymnaſtiſchen Unterrichts bereitwillig mitwirken, durch zweckmäßige Einrichtung deſſelben die Gleichgültigkeit und ſelbſt die Abneigung, mit welcher noch viele die Gymnaſtik betrachten, allmählig beſeitigen, und für dieſelbe ſowohl bei ihren Schülern als auch bei deren Eltern die Theilnahme erwecken werden, ohne welche ſie nicht zu einer gedeihlichen Entwickelung gelangen kann. 6. Die bisherige Erfahrung hat ergeben, daß die Gymnaſtik mit gutem Erfolge und mit erfreulicher Theilnahme auch von Seiten der bereits erwachſenen Schüler beſonders in den Anſtalten betrieben wird, wo der gymnaſtiſche Unterricht einem wiſſenſchaftlich gebildeten Lehrer eines Gymnaſiums oder einer höheren Bürgerſchule, der zu- gleich als ordentlicher Klaſſenlehrer fortwährend Gelegenheit hat, die Schüler näher kennen zu lernen und auf ſie in allen weſentlichen Beziehungen einzuwirken, anvertraut worden. Auf Grund dieſer Er- fahrung und zur Verminderung der durch die Turnanſtalten erwachſenden Koſten iſt die Annahme von Lehrern, welche bloß zur Ertheilung des gymnaſtiſchen Unterrichts befähigt und nur mittelſt deſſelben ihren Lebensunterhalt zu gewinnen genöthigt ſind, möglichſt zu vermeiden; vielmehr iſt die unmittelbare Leitung der gymnaſtiſchen Uebungen in der Regel einem ordentlichen Lehrer und zwar der oberen Klaſſen der betreffenden gelehrten oder höheren Bürgerſchule zu übertragen. Zu dem Ende iſt von jetzt an bei der Wiederbeſetzung erledigter Lehr- ſtellen an Gymnaſien, höheren Bürgerſchulen und Schullehrer-Semi- narien auch die Rückſicht zu nehmen, daß für jede dieſer Anſtalten einige ordentliche Lehrer gewonnen werden, welche, außer den übrigen erforderlichen Eigenſchaften, auch in den Leibesübungen ſich die nöthige Durchbildung verſchafft und ſich, um dieſelbe leiten zu können, mit den Geſetzen, nach welchen der Unterricht in der Gymnaſtik zweckmäßig zu ertheilen iſt, genügend vertraut gemacht haben. Den bereits an- geſtellten ordentlichen Lehrern der mehrgedachten Schulen, welche zwar geneigt ſind, ſich dem gymnaſtiſchen Unterrichte zu widmen, aber hierzu noch nicht die unentbehrliche Fertigkeit, Kenntniß und Er- fahrung beſitzen, iſt der Beſuch der gymnaſtiſchen Anſtalt des hieſigen

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/310>, abgerufen am 23.05.2024.