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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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stellenden Aufgabe ein mehrstündiger Betrieb der körperlichen Uebungen
und der mit ihnen abwechselnden gemeinsamen gymnastischen Spiele
erforderlich ist: so werden in der Regel die schulfreien Nachmittage
des Mittwochs und des Sonnabends dem Unterrichte in der Gymnastik
vorzubehalten sein.

9. Die Art und Weise, wie, und die Reihenfolge, in welcher
die verschiedenen Leibesübungen zu betreiben sind, näher zu bezeichnen,
kann nicht die Aufgabe einer Verfügung sein, und beschränke ich mich
daher auf die allgemeine Andeutung, daß der gymnastische Unterricht
überall in gehöriger Vollständigkeit, aber mit der durch den Zweck be-
dingten Einfachheit und mit Entfernung alles Entbehrlichen und
bloßen Schaugepränges, wie jedes steifen und unlebendigen Mechanismus
ertheilt, und von Seiten des Lehrers vor allen Dingen das richtige
Maaß einer wohlberechneten Abwechselung zwischen der ernsten Strenge
der körperlichen Uebungen und der heiteren Freiheit der gymnastischen
Spiele inne gehalten werden muß.

10. Um der Schuljugend den wichtigen Zweck der Leibesübungen
stets gegenwärtig zu erhalten und bei ihr eine lebendige Theilnahme
für dieselben zu wecken, ist in den von den Prüfungs-Commissionen
bei den Gymnasien, höheren Bürgerschulen und Schullehrer-Semi-
narien reglementsmäßig zu ertheilenden Zeugnissen der Reife von jetzt
an ausdrücklich zu bemerken, ob und mit welchem Erfolge die zu Ent-
lassenden den Unterricht in der Gymnastik benutzt haben.

11. Obwohl in der Regel nur die Schüler der Gymnasien und
höheren Bürgerschulen zum Besuch der mit denselben in Verbindung
stehenden Turnanstalten berechtigt sind, so kann doch unter Bedingungen,
welche die Königl. Regierung mit dem Königl. Provinzial-Schul-
collegium zu berathen und näher festzustellen hat, ausnahmsweise auch
solchen jungen Leuten, welche ihren Unterricht und ihre Erziehung nur
durch Privatlehrer und in Privatschulen erhalten, der Zutritt zu den
öffentlichen gymnastischen Anstalten gestattet werden.

12. Die aus der Einrichtung und Unterhaltung der Turn-
anstalten und der für dieselben nöthigen Räumlichkeiten erwachsenden
Kosten, so wie die den Lehrern der Gymnastik zu gewährenden Be-
soldungen oder Remunerationen, sind den Allerhöchsten Bestimmungen
gemäß zuvörderst aus den Fonds der Schulen, an welche sich die
gymnastischen Anstalten anschließen, demnächst aus den mit Rücksicht

ſtellenden Aufgabe ein mehrſtündiger Betrieb der körperlichen Uebungen
und der mit ihnen abwechſelnden gemeinſamen gymnaſtiſchen Spiele
erforderlich iſt: ſo werden in der Regel die ſchulfreien Nachmittage
des Mittwochs und des Sonnabends dem Unterrichte in der Gymnaſtik
vorzubehalten ſein.

9. Die Art und Weiſe, wie, und die Reihenfolge, in welcher
die verſchiedenen Leibesübungen zu betreiben ſind, näher zu bezeichnen,
kann nicht die Aufgabe einer Verfügung ſein, und beſchränke ich mich
daher auf die allgemeine Andeutung, daß der gymnaſtiſche Unterricht
überall in gehöriger Vollſtändigkeit, aber mit der durch den Zweck be-
dingten Einfachheit und mit Entfernung alles Entbehrlichen und
bloßen Schaugepränges, wie jedes ſteifen und unlebendigen Mechanismus
ertheilt, und von Seiten des Lehrers vor allen Dingen das richtige
Maaß einer wohlberechneten Abwechſelung zwiſchen der ernſten Strenge
der körperlichen Uebungen und der heiteren Freiheit der gymnaſtiſchen
Spiele inne gehalten werden muß.

10. Um der Schuljugend den wichtigen Zweck der Leibesübungen
ſtets gegenwärtig zu erhalten und bei ihr eine lebendige Theilnahme
für dieſelben zu wecken, iſt in den von den Prüfungs-Commiſſionen
bei den Gymnaſien, höheren Bürgerſchulen und Schullehrer-Semi-
narien reglementsmäßig zu ertheilenden Zeugniſſen der Reife von jetzt
an ausdrücklich zu bemerken, ob und mit welchem Erfolge die zu Ent-
laſſenden den Unterricht in der Gymnaſtik benutzt haben.

11. Obwohl in der Regel nur die Schüler der Gymnaſien und
höheren Bürgerſchulen zum Beſuch der mit denſelben in Verbindung
ſtehenden Turnanſtalten berechtigt ſind, ſo kann doch unter Bedingungen,
welche die Königl. Regierung mit dem Königl. Provinzial-Schul-
collegium zu berathen und näher feſtzuſtellen hat, ausnahmsweiſe auch
ſolchen jungen Leuten, welche ihren Unterricht und ihre Erziehung nur
durch Privatlehrer und in Privatſchulen erhalten, der Zutritt zu den
öffentlichen gymnaſtiſchen Anſtalten geſtattet werden.

12. Die aus der Einrichtung und Unterhaltung der Turn-
anſtalten und der für dieſelben nöthigen Räumlichkeiten erwachſenden
Koſten, ſo wie die den Lehrern der Gymnaſtik zu gewährenden Be-
ſoldungen oder Remunerationen, ſind den Allerhöchſten Beſtimmungen
gemäß zuvörderſt aus den Fonds der Schulen, an welche ſich die
gymnaſtiſchen Anſtalten anſchließen, demnächſt aus den mit Rückſicht

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[298/0312] ſtellenden Aufgabe ein mehrſtündiger Betrieb der körperlichen Uebungen und der mit ihnen abwechſelnden gemeinſamen gymnaſtiſchen Spiele erforderlich iſt: ſo werden in der Regel die ſchulfreien Nachmittage des Mittwochs und des Sonnabends dem Unterrichte in der Gymnaſtik vorzubehalten ſein. 9. Die Art und Weiſe, wie, und die Reihenfolge, in welcher die verſchiedenen Leibesübungen zu betreiben ſind, näher zu bezeichnen, kann nicht die Aufgabe einer Verfügung ſein, und beſchränke ich mich daher auf die allgemeine Andeutung, daß der gymnaſtiſche Unterricht überall in gehöriger Vollſtändigkeit, aber mit der durch den Zweck be- dingten Einfachheit und mit Entfernung alles Entbehrlichen und bloßen Schaugepränges, wie jedes ſteifen und unlebendigen Mechanismus ertheilt, und von Seiten des Lehrers vor allen Dingen das richtige Maaß einer wohlberechneten Abwechſelung zwiſchen der ernſten Strenge der körperlichen Uebungen und der heiteren Freiheit der gymnaſtiſchen Spiele inne gehalten werden muß. 10. Um der Schuljugend den wichtigen Zweck der Leibesübungen ſtets gegenwärtig zu erhalten und bei ihr eine lebendige Theilnahme für dieſelben zu wecken, iſt in den von den Prüfungs-Commiſſionen bei den Gymnaſien, höheren Bürgerſchulen und Schullehrer-Semi- narien reglementsmäßig zu ertheilenden Zeugniſſen der Reife von jetzt an ausdrücklich zu bemerken, ob und mit welchem Erfolge die zu Ent- laſſenden den Unterricht in der Gymnaſtik benutzt haben. 11. Obwohl in der Regel nur die Schüler der Gymnaſien und höheren Bürgerſchulen zum Beſuch der mit denſelben in Verbindung ſtehenden Turnanſtalten berechtigt ſind, ſo kann doch unter Bedingungen, welche die Königl. Regierung mit dem Königl. Provinzial-Schul- collegium zu berathen und näher feſtzuſtellen hat, ausnahmsweiſe auch ſolchen jungen Leuten, welche ihren Unterricht und ihre Erziehung nur durch Privatlehrer und in Privatſchulen erhalten, der Zutritt zu den öffentlichen gymnaſtiſchen Anſtalten geſtattet werden. 12. Die aus der Einrichtung und Unterhaltung der Turn- anſtalten und der für dieſelben nöthigen Räumlichkeiten erwachſenden Koſten, ſo wie die den Lehrern der Gymnaſtik zu gewährenden Be- ſoldungen oder Remunerationen, ſind den Allerhöchſten Beſtimmungen gemäß zuvörderſt aus den Fonds der Schulen, an welche ſich die gymnaſtiſchen Anſtalten anſchließen, demnächſt aus den mit Rückſicht

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/312>, abgerufen am 18.05.2024.