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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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gender es daher ist, durch die Aufnahme der Gymnastik in den Kreis
der öffentlichen Unterrichts-Gegenstände ein Gleichgewicht aufzustellen,
welches die körperliche Gesundheit erhalten und befördern und diese
vor jeglicher, bei der erhöhten geistigen Anstrengung möglichen Ge-
fährdung schützen und schirmen könne.

3. Da es der Jugend des platten Landes nicht an Gelegenheit
zur Uebung der körperlichen Kräfte fehlt, und daher dort die Ein-
führung der Gymnastik weniger nöthig scheint: so ist diese Maaßregel,
um mit ihrer Ausführung der Allerhöchsten Bestimmung gemäß all-
mählig vorzuschreiten, für jetzt nur auf die Jugend in den Städten zu
beschränken, und soll vorläufig mit jedem Gymnasium, jeder höheren
Stadtschule und jedem Schullehrer-Seminar eine Turnanstalt ver-
bunden werden, welche nicht als etwas für sich Bestehendes, sondern
vielmehr als eine die Schule und ihr Geschäft ergänzende und för-
dernde Einrichtung zu betrachten und zu behandeln, und folglich mit
der Schule, zu welcher sie gehört, in eine vollkommene Ueberein-
stimmung zu bringen und in solcher sorgfältig zu erhalten ist.

4. Ueberall und hauptsächlich in den größeren Städten ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß jedes Gymnasium und jede höhere Bürger-
schule auch eine besondere, nur für die Jugend der betreffenden Schule
bestimmte Turnanstalt, und somit jede der ebengedachten Unterrichts-
Anstalten ihr gedecktes und geschlossenes Turnhaus für die Uebungen
im Winter und bei sonst ungünstiger Witterung, und ihren eigenen
Turnplatz im Freien erhalte. In Städten, wo solches wegen örtlicher
Verhältnisse, wegen unzureichender Mittel oder wegen anderer erheblichen
Ursachen nicht wohl ausführbar ist, kann indessen auch eine und die-
selbe Turnanstalt zugleich für ein Gymnasium und eine höhere Bürger-
schule und nöthigenfalls selbst für mehrere Schulen dieser Art zur
gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt und eingerichtet werden. Die
näheren, zur sicheren Erreichung des im Obigen angedeuteten Zweckes
der Gymnastik dienlichen Bedingungen, unter welchen eine solche ge-
meinschaftliche Benutzung einer gymnastischen Anstalt von Seiten
zweier und selbst mehrerer Schulen zulässig ist, hat die Königl. Re-
gierung mit dem Königl. Provinzial-Schul-Collegium zu berathen und
festzustellen.

5. Auch fernerhin soll, wie bisher, die thätige Theilnahme der
Jugend an den schon bestehenden oder noch zu errichtenden Turn-

gender es daher iſt, durch die Aufnahme der Gymnaſtik in den Kreis
der öffentlichen Unterrichts-Gegenſtände ein Gleichgewicht aufzuſtellen,
welches die körperliche Geſundheit erhalten und befördern und dieſe
vor jeglicher, bei der erhöhten geiſtigen Anſtrengung möglichen Ge-
fährdung ſchützen und ſchirmen könne.

3. Da es der Jugend des platten Landes nicht an Gelegenheit
zur Uebung der körperlichen Kräfte fehlt, und daher dort die Ein-
führung der Gymnaſtik weniger nöthig ſcheint: ſo iſt dieſe Maaßregel,
um mit ihrer Ausführung der Allerhöchſten Beſtimmung gemäß all-
mählig vorzuſchreiten, für jetzt nur auf die Jugend in den Städten zu
beſchränken, und ſoll vorläufig mit jedem Gymnaſium, jeder höheren
Stadtſchule und jedem Schullehrer-Seminar eine Turnanſtalt ver-
bunden werden, welche nicht als etwas für ſich Beſtehendes, ſondern
vielmehr als eine die Schule und ihr Geſchäft ergänzende und för-
dernde Einrichtung zu betrachten und zu behandeln, und folglich mit
der Schule, zu welcher ſie gehört, in eine vollkommene Ueberein-
ſtimmung zu bringen und in ſolcher ſorgfältig zu erhalten iſt.

4. Ueberall und hauptſächlich in den größeren Städten iſt darauf
Bedacht zu nehmen, daß jedes Gymnaſium und jede höhere Bürger-
ſchule auch eine beſondere, nur für die Jugend der betreffenden Schule
beſtimmte Turnanſtalt, und ſomit jede der ebengedachten Unterrichts-
Anſtalten ihr gedecktes und geſchloſſenes Turnhaus für die Uebungen
im Winter und bei ſonſt ungünſtiger Witterung, und ihren eigenen
Turnplatz im Freien erhalte. In Städten, wo ſolches wegen örtlicher
Verhältniſſe, wegen unzureichender Mittel oder wegen anderer erheblichen
Urſachen nicht wohl ausführbar iſt, kann indeſſen auch eine und die-
ſelbe Turnanſtalt zugleich für ein Gymnaſium und eine höhere Bürger-
ſchule und nöthigenfalls ſelbſt für mehrere Schulen dieſer Art zur
gemeinſchaftlichen Benutzung beſtimmt und eingerichtet werden. Die
näheren, zur ſicheren Erreichung des im Obigen angedeuteten Zweckes
der Gymnaſtik dienlichen Bedingungen, unter welchen eine ſolche ge-
meinſchaftliche Benutzung einer gymnaſtiſchen Anſtalt von Seiten
zweier und ſelbſt mehrerer Schulen zuläſſig iſt, hat die Königl. Re-
gierung mit dem Königl. Provinzial-Schul-Collegium zu berathen und
feſtzuſtellen.

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Jugend an den ſchon beſtehenden oder noch zu errichtenden Turn-

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[295/0309] gender es daher iſt, durch die Aufnahme der Gymnaſtik in den Kreis der öffentlichen Unterrichts-Gegenſtände ein Gleichgewicht aufzuſtellen, welches die körperliche Geſundheit erhalten und befördern und dieſe vor jeglicher, bei der erhöhten geiſtigen Anſtrengung möglichen Ge- fährdung ſchützen und ſchirmen könne. 3. Da es der Jugend des platten Landes nicht an Gelegenheit zur Uebung der körperlichen Kräfte fehlt, und daher dort die Ein- führung der Gymnaſtik weniger nöthig ſcheint: ſo iſt dieſe Maaßregel, um mit ihrer Ausführung der Allerhöchſten Beſtimmung gemäß all- mählig vorzuſchreiten, für jetzt nur auf die Jugend in den Städten zu beſchränken, und ſoll vorläufig mit jedem Gymnaſium, jeder höheren Stadtſchule und jedem Schullehrer-Seminar eine Turnanſtalt ver- bunden werden, welche nicht als etwas für ſich Beſtehendes, ſondern vielmehr als eine die Schule und ihr Geſchäft ergänzende und för- dernde Einrichtung zu betrachten und zu behandeln, und folglich mit der Schule, zu welcher ſie gehört, in eine vollkommene Ueberein- ſtimmung zu bringen und in ſolcher ſorgfältig zu erhalten iſt. 4. Ueberall und hauptſächlich in den größeren Städten iſt darauf Bedacht zu nehmen, daß jedes Gymnaſium und jede höhere Bürger- ſchule auch eine beſondere, nur für die Jugend der betreffenden Schule beſtimmte Turnanſtalt, und ſomit jede der ebengedachten Unterrichts- Anſtalten ihr gedecktes und geſchloſſenes Turnhaus für die Uebungen im Winter und bei ſonſt ungünſtiger Witterung, und ihren eigenen Turnplatz im Freien erhalte. In Städten, wo ſolches wegen örtlicher Verhältniſſe, wegen unzureichender Mittel oder wegen anderer erheblichen Urſachen nicht wohl ausführbar iſt, kann indeſſen auch eine und die- ſelbe Turnanſtalt zugleich für ein Gymnaſium und eine höhere Bürger- ſchule und nöthigenfalls ſelbſt für mehrere Schulen dieſer Art zur gemeinſchaftlichen Benutzung beſtimmt und eingerichtet werden. Die näheren, zur ſicheren Erreichung des im Obigen angedeuteten Zweckes der Gymnaſtik dienlichen Bedingungen, unter welchen eine ſolche ge- meinſchaftliche Benutzung einer gymnaſtiſchen Anſtalt von Seiten zweier und ſelbſt mehrerer Schulen zuläſſig iſt, hat die Königl. Re- gierung mit dem Königl. Provinzial-Schul-Collegium zu berathen und feſtzuſtellen. 5. Auch fernerhin ſoll, wie bisher, die thätige Theilnahme der Jugend an den ſchon beſtehenden oder noch zu errichtenden Turn-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/309>, abgerufen am 18.05.2024.