Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

gender es daher ist, durch die Aufnahme der Gymnastik in den Kreis
der öffentlichen Unterrichts-Gegenstände ein Gleichgewicht aufzustellen,
welches die körperliche Gesundheit erhalten und befördern und diese
vor jeglicher, bei der erhöhten geistigen Anstrengung möglichen Ge-
fährdung schützen und schirmen könne.

3. Da es der Jugend des platten Landes nicht an Gelegenheit
zur Uebung der körperlichen Kräfte fehlt, und daher dort die Ein-
führung der Gymnastik weniger nöthig scheint: so ist diese Maaßregel,
um mit ihrer Ausführung der Allerhöchsten Bestimmung gemäß all-
mählig vorzuschreiten, für jetzt nur auf die Jugend in den Städten zu
beschränken, und soll vorläufig mit jedem Gymnasium, jeder höheren
Stadtschule und jedem Schullehrer-Seminar eine Turnanstalt ver-
bunden werden, welche nicht als etwas für sich Bestehendes, sondern
vielmehr als eine die Schule und ihr Geschäft ergänzende und för-
dernde Einrichtung zu betrachten und zu behandeln, und folglich mit
der Schule, zu welcher sie gehört, in eine vollkommene Ueberein-
stimmung zu bringen und in solcher sorgfältig zu erhalten ist.

4. Ueberall und hauptsächlich in den größeren Städten ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß jedes Gymnasium und jede höhere Bürger-
schule auch eine besondere, nur für die Jugend der betreffenden Schule
bestimmte Turnanstalt, und somit jede der ebengedachten Unterrichts-
Anstalten ihr gedecktes und geschlossenes Turnhaus für die Uebungen
im Winter und bei sonst ungünstiger Witterung, und ihren eigenen
Turnplatz im Freien erhalte. In Städten, wo solches wegen örtlicher
Verhältnisse, wegen unzureichender Mittel oder wegen anderer erheblichen
Ursachen nicht wohl ausführbar ist, kann indessen auch eine und die-
selbe Turnanstalt zugleich für ein Gymnasium und eine höhere Bürger-
schule und nöthigenfalls selbst für mehrere Schulen dieser Art zur
gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt und eingerichtet werden. Die
näheren, zur sicheren Erreichung des im Obigen angedeuteten Zweckes
der Gymnastik dienlichen Bedingungen, unter welchen eine solche ge-
meinschaftliche Benutzung einer gymnastischen Anstalt von Seiten
zweier und selbst mehrerer Schulen zulässig ist, hat die Königl. Re-
gierung mit dem Königl. Provinzial-Schul-Collegium zu berathen und
festzustellen.

5. Auch fernerhin soll, wie bisher, die thätige Theilnahme der
Jugend an den schon bestehenden oder noch zu errichtenden Turn-

gender es daher iſt, durch die Aufnahme der Gymnaſtik in den Kreis
der öffentlichen Unterrichts-Gegenſtände ein Gleichgewicht aufzuſtellen,
welches die körperliche Geſundheit erhalten und befördern und dieſe
vor jeglicher, bei der erhöhten geiſtigen Anſtrengung möglichen Ge-
fährdung ſchützen und ſchirmen könne.

3. Da es der Jugend des platten Landes nicht an Gelegenheit
zur Uebung der körperlichen Kräfte fehlt, und daher dort die Ein-
führung der Gymnaſtik weniger nöthig ſcheint: ſo iſt dieſe Maaßregel,
um mit ihrer Ausführung der Allerhöchſten Beſtimmung gemäß all-
mählig vorzuſchreiten, für jetzt nur auf die Jugend in den Städten zu
beſchränken, und ſoll vorläufig mit jedem Gymnaſium, jeder höheren
Stadtſchule und jedem Schullehrer-Seminar eine Turnanſtalt ver-
bunden werden, welche nicht als etwas für ſich Beſtehendes, ſondern
vielmehr als eine die Schule und ihr Geſchäft ergänzende und för-
dernde Einrichtung zu betrachten und zu behandeln, und folglich mit
der Schule, zu welcher ſie gehört, in eine vollkommene Ueberein-
ſtimmung zu bringen und in ſolcher ſorgfältig zu erhalten iſt.

4. Ueberall und hauptſächlich in den größeren Städten iſt darauf
Bedacht zu nehmen, daß jedes Gymnaſium und jede höhere Bürger-
ſchule auch eine beſondere, nur für die Jugend der betreffenden Schule
beſtimmte Turnanſtalt, und ſomit jede der ebengedachten Unterrichts-
Anſtalten ihr gedecktes und geſchloſſenes Turnhaus für die Uebungen
im Winter und bei ſonſt ungünſtiger Witterung, und ihren eigenen
Turnplatz im Freien erhalte. In Städten, wo ſolches wegen örtlicher
Verhältniſſe, wegen unzureichender Mittel oder wegen anderer erheblichen
Urſachen nicht wohl ausführbar iſt, kann indeſſen auch eine und die-
ſelbe Turnanſtalt zugleich für ein Gymnaſium und eine höhere Bürger-
ſchule und nöthigenfalls ſelbſt für mehrere Schulen dieſer Art zur
gemeinſchaftlichen Benutzung beſtimmt und eingerichtet werden. Die
näheren, zur ſicheren Erreichung des im Obigen angedeuteten Zweckes
der Gymnaſtik dienlichen Bedingungen, unter welchen eine ſolche ge-
meinſchaftliche Benutzung einer gymnaſtiſchen Anſtalt von Seiten
zweier und ſelbſt mehrerer Schulen zuläſſig iſt, hat die Königl. Re-
gierung mit dem Königl. Provinzial-Schul-Collegium zu berathen und
feſtzuſtellen.

5. Auch fernerhin ſoll, wie bisher, die thätige Theilnahme der
Jugend an den ſchon beſtehenden oder noch zu errichtenden Turn-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0309" n="295"/>
gender es daher i&#x017F;t, durch die Aufnahme der Gymna&#x017F;tik in den Kreis<lb/>
der öffentlichen Unterrichts-Gegen&#x017F;tände ein Gleichgewicht aufzu&#x017F;tellen,<lb/>
welches die körperliche Ge&#x017F;undheit erhalten und befördern und die&#x017F;e<lb/>
vor jeglicher, bei der erhöhten gei&#x017F;tigen An&#x017F;trengung möglichen Ge-<lb/>
fährdung &#x017F;chützen und &#x017F;chirmen könne.</p><lb/>
          <p>3. Da es der Jugend des platten Landes nicht an Gelegenheit<lb/>
zur Uebung der körperlichen Kräfte fehlt, und daher dort die Ein-<lb/>
führung der Gymna&#x017F;tik weniger nöthig &#x017F;cheint: &#x017F;o i&#x017F;t die&#x017F;e Maaßregel,<lb/>
um mit ihrer Ausführung der Allerhöch&#x017F;ten Be&#x017F;timmung gemäß all-<lb/>
mählig vorzu&#x017F;chreiten, für jetzt nur auf die Jugend in den Städten zu<lb/>
be&#x017F;chränken, und &#x017F;oll vorläufig mit jedem Gymna&#x017F;ium, jeder höheren<lb/>
Stadt&#x017F;chule und jedem Schullehrer-Seminar eine Turnan&#x017F;talt ver-<lb/>
bunden werden, welche nicht als etwas für &#x017F;ich Be&#x017F;tehendes, &#x017F;ondern<lb/>
vielmehr als eine die Schule und ihr Ge&#x017F;chäft ergänzende und för-<lb/>
dernde Einrichtung zu betrachten und zu behandeln, und folglich mit<lb/>
der Schule, zu welcher &#x017F;ie gehört, in eine vollkommene Ueberein-<lb/>
&#x017F;timmung zu bringen und in &#x017F;olcher &#x017F;orgfältig zu erhalten i&#x017F;t.</p><lb/>
          <p>4. Ueberall und haupt&#x017F;ächlich in den größeren Städten i&#x017F;t darauf<lb/>
Bedacht zu nehmen, daß jedes Gymna&#x017F;ium und jede höhere Bürger-<lb/>
&#x017F;chule auch eine be&#x017F;ondere, nur für die Jugend der betreffenden Schule<lb/>
be&#x017F;timmte Turnan&#x017F;talt, und &#x017F;omit jede der ebengedachten Unterrichts-<lb/>
An&#x017F;talten ihr gedecktes und ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enes Turnhaus für die Uebungen<lb/>
im Winter und bei &#x017F;on&#x017F;t ungün&#x017F;tiger Witterung, und ihren eigenen<lb/>
Turnplatz im Freien erhalte. In Städten, wo &#x017F;olches wegen örtlicher<lb/>
Verhältni&#x017F;&#x017F;e, wegen unzureichender Mittel oder wegen anderer erheblichen<lb/>
Ur&#x017F;achen nicht wohl ausführbar i&#x017F;t, kann inde&#x017F;&#x017F;en auch eine und die-<lb/>
&#x017F;elbe Turnan&#x017F;talt zugleich für ein Gymna&#x017F;ium und eine höhere Bürger-<lb/>
&#x017F;chule und nöthigenfalls &#x017F;elb&#x017F;t für mehrere Schulen die&#x017F;er Art zur<lb/>
gemein&#x017F;chaftlichen <choice><sic>Benutznng</sic><corr>Benutzung</corr></choice> be&#x017F;timmt und eingerichtet werden. Die<lb/>
näheren, zur &#x017F;icheren Erreichung des im Obigen angedeuteten Zweckes<lb/>
der Gymna&#x017F;tik dienlichen Bedingungen, unter welchen eine &#x017F;olche ge-<lb/>
mein&#x017F;chaftliche Benutzung einer gymna&#x017F;ti&#x017F;chen An&#x017F;talt von Seiten<lb/>
zweier und &#x017F;elb&#x017F;t mehrerer Schulen zulä&#x017F;&#x017F;ig i&#x017F;t, hat die Königl. Re-<lb/>
gierung mit dem Königl. Provinzial-Schul-Collegium zu berathen und<lb/>
fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen.</p><lb/>
          <p>5. Auch fernerhin &#x017F;oll, wie bisher, die thätige Theilnahme der<lb/>
Jugend an den &#x017F;chon be&#x017F;tehenden oder noch zu errichtenden Turn-<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[295/0309] gender es daher iſt, durch die Aufnahme der Gymnaſtik in den Kreis der öffentlichen Unterrichts-Gegenſtände ein Gleichgewicht aufzuſtellen, welches die körperliche Geſundheit erhalten und befördern und dieſe vor jeglicher, bei der erhöhten geiſtigen Anſtrengung möglichen Ge- fährdung ſchützen und ſchirmen könne. 3. Da es der Jugend des platten Landes nicht an Gelegenheit zur Uebung der körperlichen Kräfte fehlt, und daher dort die Ein- führung der Gymnaſtik weniger nöthig ſcheint: ſo iſt dieſe Maaßregel, um mit ihrer Ausführung der Allerhöchſten Beſtimmung gemäß all- mählig vorzuſchreiten, für jetzt nur auf die Jugend in den Städten zu beſchränken, und ſoll vorläufig mit jedem Gymnaſium, jeder höheren Stadtſchule und jedem Schullehrer-Seminar eine Turnanſtalt ver- bunden werden, welche nicht als etwas für ſich Beſtehendes, ſondern vielmehr als eine die Schule und ihr Geſchäft ergänzende und för- dernde Einrichtung zu betrachten und zu behandeln, und folglich mit der Schule, zu welcher ſie gehört, in eine vollkommene Ueberein- ſtimmung zu bringen und in ſolcher ſorgfältig zu erhalten iſt. 4. Ueberall und hauptſächlich in den größeren Städten iſt darauf Bedacht zu nehmen, daß jedes Gymnaſium und jede höhere Bürger- ſchule auch eine beſondere, nur für die Jugend der betreffenden Schule beſtimmte Turnanſtalt, und ſomit jede der ebengedachten Unterrichts- Anſtalten ihr gedecktes und geſchloſſenes Turnhaus für die Uebungen im Winter und bei ſonſt ungünſtiger Witterung, und ihren eigenen Turnplatz im Freien erhalte. In Städten, wo ſolches wegen örtlicher Verhältniſſe, wegen unzureichender Mittel oder wegen anderer erheblichen Urſachen nicht wohl ausführbar iſt, kann indeſſen auch eine und die- ſelbe Turnanſtalt zugleich für ein Gymnaſium und eine höhere Bürger- ſchule und nöthigenfalls ſelbſt für mehrere Schulen dieſer Art zur gemeinſchaftlichen Benutzung beſtimmt und eingerichtet werden. Die näheren, zur ſicheren Erreichung des im Obigen angedeuteten Zweckes der Gymnaſtik dienlichen Bedingungen, unter welchen eine ſolche ge- meinſchaftliche Benutzung einer gymnaſtiſchen Anſtalt von Seiten zweier und ſelbſt mehrerer Schulen zuläſſig iſt, hat die Königl. Re- gierung mit dem Königl. Provinzial-Schul-Collegium zu berathen und feſtzuſtellen. 5. Auch fernerhin ſoll, wie bisher, die thätige Theilnahme der Jugend an den ſchon beſtehenden oder noch zu errichtenden Turn-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/309
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/309>, abgerufen am 25.11.2024.