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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Regierung) die Gesichtspuncte näher zu bezeichnen, nach welchen den
bereits vorhandenen Turnanstalten eine allgemeinere Verbreitung und
bestimmtere Richtung zu geben und überhaupt diese wichtige Ange-
legenheit fernerhin zu behandeln ist.

1. Um der landesväterlichen Absicht Sr. Majestät des Königs
gemäß, durch eine harmonische Ausbildung der geistigen und körper-
lichen Kräfte dem Vaterlande tüchtige Söhne zu erziehen, und alles
möglichst entfernt zu halten, was, nach den bis jetzt gemachten Er-
fahrungen, physische oder moralische Nachtheile bei der Behandlung
des Turnwesens zur Folge haben könnte, ist die Gymnastik überall
auf den einfachen Zweck zu beschränken, daß der menschliche Körper
mit seinen Kräften durch eine angemessene, den verschiedenen Lebens-
altern, Ständen und Lebenszwecken der Jugend entsprechende Reihen-
folge von wohl berechneten Uebungen ausgebildet und befähigt werde,
in jeglicher Beziehung des sittlichen Lebens der Diener und Träger
des ihm einwohnenden Geistes zu sein.

2. Aus diesem nicht nur auf die Entwickelung und Stärkung
der körperlichen Kräfte, sondern auch auf Anstand, Ausdruck und ge-
fällige Form der Bewegungen gerichteten und mit der Wehrpflichtigkeit
jedes Preußischen Unterthans innig verbundenen Zwecke der Gymnastik
folgt, daß, da die Ausbildung des Geistes und des zum Dienste desselben
bestimmten Leibes nach den eigenthümlichen Anlagen jedes einzelnen
Menschen die Aufgabe jeglicher Erziehung ist, die Gymnastik sich, wie
der Körper dem Geiste, so auch dem die Ausbildung der geistigen
Kräfte des Menschen bezweckenden Unterrichte überall unterordnen und
sich den Verfügungen, durch welche dieser geleitet wird, unbedingt
unterwerfen muß. Die Gymnastik, wenn sie in diesem natürlichen
und richtigen Verhältnisse zu der geistigen Ausbildung und den die-
selbe beabsichtigenden Mitteln erhalten wird, bildet in dem System
des öffentlichen Unterrichts ein eben so nothwendiges als nützliches
Glied. Sie darf jetzt in demselben um so weniger fehlen, je mehr
besonders in den höheren Ständen der bürgerlichen Gesellschaft die
Forderungen, welche an die geistige Ausbildung gegenwärtig gemacht
werden, und nach dem Entwickelungsgange und dem jetzigen Stand-
puncte der Bildung gemacht werden müssen, im Vergleich mit früheren
Zeiten gesteigert worden, je größere Anstrengungen der geistigen Kräfte
zur Erfüllung dieser Forderungen unvermeidlich sind, und je drin-

Regierung) die Geſichtspuncte näher zu bezeichnen, nach welchen den
bereits vorhandenen Turnanſtalten eine allgemeinere Verbreitung und
beſtimmtere Richtung zu geben und überhaupt dieſe wichtige Ange-
legenheit fernerhin zu behandeln iſt.

1. Um der landesväterlichen Abſicht Sr. Majeſtät des Königs
gemäß, durch eine harmoniſche Ausbildung der geiſtigen und körper-
lichen Kräfte dem Vaterlande tüchtige Söhne zu erziehen, und alles
möglichſt entfernt zu halten, was, nach den bis jetzt gemachten Er-
fahrungen, phyſiſche oder moraliſche Nachtheile bei der Behandlung
des Turnweſens zur Folge haben könnte, iſt die Gymnaſtik überall
auf den einfachen Zweck zu beſchränken, daß der menſchliche Körper
mit ſeinen Kräften durch eine angemeſſene, den verſchiedenen Lebens-
altern, Ständen und Lebenszwecken der Jugend entſprechende Reihen-
folge von wohl berechneten Uebungen ausgebildet und befähigt werde,
in jeglicher Beziehung des ſittlichen Lebens der Diener und Träger
des ihm einwohnenden Geiſtes zu ſein.

2. Aus dieſem nicht nur auf die Entwickelung und Stärkung
der körperlichen Kräfte, ſondern auch auf Anſtand, Ausdruck und ge-
fällige Form der Bewegungen gerichteten und mit der Wehrpflichtigkeit
jedes Preußiſchen Unterthans innig verbundenen Zwecke der Gymnaſtik
folgt, daß, da die Ausbildung des Geiſtes und des zum Dienſte deſſelben
beſtimmten Leibes nach den eigenthümlichen Anlagen jedes einzelnen
Menſchen die Aufgabe jeglicher Erziehung iſt, die Gymnaſtik ſich, wie
der Körper dem Geiſte, ſo auch dem die Ausbildung der geiſtigen
Kräfte des Menſchen bezweckenden Unterrichte überall unterordnen und
ſich den Verfügungen, durch welche dieſer geleitet wird, unbedingt
unterwerfen muß. Die Gymnaſtik, wenn ſie in dieſem natürlichen
und richtigen Verhältniſſe zu der geiſtigen Ausbildung und den die-
ſelbe beabſichtigenden Mitteln erhalten wird, bildet in dem Syſtem
des öffentlichen Unterrichts ein eben ſo nothwendiges als nützliches
Glied. Sie darf jetzt in demſelben um ſo weniger fehlen, je mehr
beſonders in den höheren Ständen der bürgerlichen Geſellſchaft die
Forderungen, welche an die geiſtige Ausbildung gegenwärtig gemacht
werden, und nach dem Entwickelungsgange und dem jetzigen Stand-
puncte der Bildung gemacht werden müſſen, im Vergleich mit früheren
Zeiten geſteigert worden, je größere Anſtrengungen der geiſtigen Kräfte
zur Erfüllung dieſer Forderungen unvermeidlich ſind, und je drin-

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[294/0308] Regierung) die Geſichtspuncte näher zu bezeichnen, nach welchen den bereits vorhandenen Turnanſtalten eine allgemeinere Verbreitung und beſtimmtere Richtung zu geben und überhaupt dieſe wichtige Ange- legenheit fernerhin zu behandeln iſt. 1. Um der landesväterlichen Abſicht Sr. Majeſtät des Königs gemäß, durch eine harmoniſche Ausbildung der geiſtigen und körper- lichen Kräfte dem Vaterlande tüchtige Söhne zu erziehen, und alles möglichſt entfernt zu halten, was, nach den bis jetzt gemachten Er- fahrungen, phyſiſche oder moraliſche Nachtheile bei der Behandlung des Turnweſens zur Folge haben könnte, iſt die Gymnaſtik überall auf den einfachen Zweck zu beſchränken, daß der menſchliche Körper mit ſeinen Kräften durch eine angemeſſene, den verſchiedenen Lebens- altern, Ständen und Lebenszwecken der Jugend entſprechende Reihen- folge von wohl berechneten Uebungen ausgebildet und befähigt werde, in jeglicher Beziehung des ſittlichen Lebens der Diener und Träger des ihm einwohnenden Geiſtes zu ſein. 2. Aus dieſem nicht nur auf die Entwickelung und Stärkung der körperlichen Kräfte, ſondern auch auf Anſtand, Ausdruck und ge- fällige Form der Bewegungen gerichteten und mit der Wehrpflichtigkeit jedes Preußiſchen Unterthans innig verbundenen Zwecke der Gymnaſtik folgt, daß, da die Ausbildung des Geiſtes und des zum Dienſte deſſelben beſtimmten Leibes nach den eigenthümlichen Anlagen jedes einzelnen Menſchen die Aufgabe jeglicher Erziehung iſt, die Gymnaſtik ſich, wie der Körper dem Geiſte, ſo auch dem die Ausbildung der geiſtigen Kräfte des Menſchen bezweckenden Unterrichte überall unterordnen und ſich den Verfügungen, durch welche dieſer geleitet wird, unbedingt unterwerfen muß. Die Gymnaſtik, wenn ſie in dieſem natürlichen und richtigen Verhältniſſe zu der geiſtigen Ausbildung und den die- ſelbe beabſichtigenden Mitteln erhalten wird, bildet in dem Syſtem des öffentlichen Unterrichts ein eben ſo nothwendiges als nützliches Glied. Sie darf jetzt in demſelben um ſo weniger fehlen, je mehr beſonders in den höheren Ständen der bürgerlichen Geſellſchaft die Forderungen, welche an die geiſtige Ausbildung gegenwärtig gemacht werden, und nach dem Entwickelungsgange und dem jetzigen Stand- puncte der Bildung gemacht werden müſſen, im Vergleich mit früheren Zeiten geſteigert worden, je größere Anſtrengungen der geiſtigen Kräfte zur Erfüllung dieſer Forderungen unvermeidlich ſind, und je drin-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/308>, abgerufen am 22.11.2024.