Das geistliche Ministerium hat gegen die Einführung gym- nastischer Leibesübungen bei Gymnasien nichts zu erinnern, wenn darauf gesehen wird, daß die Uebungen sich auf die einfachsten, zur Ausbildung des Körpers wesentlich nöthigen beschränken, durch zweck- mäßige Aufsicht strenge in den Grenzen bloßer Gymnastik gehalten, und dabei alles unnütze Aufsehen -- namentlich öffentliche Aufzüge -- alle früher bei dergleichen Uebungen bemerkten Auswüchse, insbesondere politische Richtungen, deshalb auch auf's Bestimmteste alle an diese Ungeeignetheiten erinnernde Ausdrücke: "Turner, Turnplatz" vermieden werden. Es ist zu diesem Behuf als Grundsatz festzuhalten, daß Lehrer der Anstalt die specielle Leitung und Aufsicht der gymnastischen Uebungen führen, zur Oberaufsicht der Director des Gymnasiums verpflichtet und zur Theilnahme an derselben der Bürgermeister, oder ein anderer, für die Sache interessirender, angesehener Beamter hinzu- gezogen werde. Insbesondere ist dem Director des Gymnasiums eine fortgesetzte sorgfältige Aufmerksamkeit auf diese Uebungen zur Pflicht zu machen, und übrigens festzusetzen, daß weder dem Lehrer, welcher die gymnastischen Uebungen leitet, mit seinen Zöglingen Züge in die Umgegend zu machen, noch auswärtigen Turnlehrern der Zutritt zu dem Uebungsplatze gestattet sei.
3. Circ.-Rescr. v. 7. Febr. 1844. (M.-Bl. S. 35.), betr. die Errichtung von Turnanstalten bei den Gymnasien, höheren Stadt- schulen und Schullehrer-Seminaren für gymnastische Uebungen.
Nachdem ich durch die in Folge meiner Circular-Verfügung vom 10. August 1842. eingegangenen Berichte der Königl. Provinzial- Schul-Collegien und der Königl. Regierungen von dem gegenwärtigen Zustande der verschiedenen, bereits bestehenden Turnanstalten nähere Kenntniß erhalten habe, sehe ich mich veranlaßt, behufs der weiteren Ausführung der Allerhöchsten Ordre vom 6. Juni 1842., mittelst welcher Se. Majestät der König zu genehmigen geruht haben, daß die Leibesübungen als ein nothwendiger und unentbehrlicher Bestandtheil der männlichen Erziehung in den Königl. Staaten förmlich anerkannt werden sollen, dem Königl. Provinzial-Schulcollegium (der Königl. Anmerk. Die Cab.-O. v. 6. Juni und das Rescr. v. 10. August 1842. sind durch den Druck nicht veröffentlicht worden.
Das geiſtliche Miniſterium hat gegen die Einführung gym- naſtiſcher Leibesübungen bei Gymnaſien nichts zu erinnern, wenn darauf geſehen wird, daß die Uebungen ſich auf die einfachſten, zur Ausbildung des Körpers weſentlich nöthigen beſchränken, durch zweck- mäßige Aufſicht ſtrenge in den Grenzen bloßer Gymnaſtik gehalten, und dabei alles unnütze Aufſehen — namentlich öffentliche Aufzüge — alle früher bei dergleichen Uebungen bemerkten Auswüchſe, insbeſondere politiſche Richtungen, deshalb auch auf’s Beſtimmteſte alle an dieſe Ungeeignetheiten erinnernde Ausdrücke: „Turner, Turnplatz“ vermieden werden. Es iſt zu dieſem Behuf als Grundſatz feſtzuhalten, daß Lehrer der Anſtalt die ſpecielle Leitung und Aufſicht der gymnaſtiſchen Uebungen führen, zur Oberaufſicht der Director des Gymnaſiums verpflichtet und zur Theilnahme an derſelben der Bürgermeiſter, oder ein anderer, für die Sache intereſſirender, angeſehener Beamter hinzu- gezogen werde. Insbeſondere iſt dem Director des Gymnaſiums eine fortgeſetzte ſorgfältige Aufmerkſamkeit auf dieſe Uebungen zur Pflicht zu machen, und übrigens feſtzuſetzen, daß weder dem Lehrer, welcher die gymnaſtiſchen Uebungen leitet, mit ſeinen Zöglingen Züge in die Umgegend zu machen, noch auswärtigen Turnlehrern der Zutritt zu dem Uebungsplatze geſtattet ſei.
3. Circ.-Reſcr. v. 7. Febr. 1844. (M.-Bl. S. 35.), betr. die Errichtung von Turnanſtalten bei den Gymnaſien, höheren Stadt- ſchulen und Schullehrer-Seminaren für gymnaſtiſche Uebungen.
Nachdem ich durch die in Folge meiner Circular-Verfügung vom 10. Auguſt 1842. eingegangenen Berichte der Königl. Provinzial- Schul-Collegien und der Königl. Regierungen von dem gegenwärtigen Zuſtande der verſchiedenen, bereits beſtehenden Turnanſtalten nähere Kenntniß erhalten habe, ſehe ich mich veranlaßt, behufs der weiteren Ausführung der Allerhöchſten Ordre vom 6. Juni 1842., mittelſt welcher Se. Majeſtät der König zu genehmigen geruht haben, daß die Leibesübungen als ein nothwendiger und unentbehrlicher Beſtandtheil der männlichen Erziehung in den Königl. Staaten förmlich anerkannt werden ſollen, dem Königl. Provinzial-Schulcollegium (der Königl. Anmerk. Die Cab.-O. v. 6. Juni und das Reſcr. v. 10. Auguſt 1842. ſind durch den Druck nicht veröffentlicht worden.
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Das geiſtliche Miniſterium hat gegen die Einführung gym-
naſtiſcher Leibesübungen bei Gymnaſien nichts zu erinnern, wenn
darauf geſehen wird, daß die Uebungen ſich auf die einfachſten, zur
Ausbildung des Körpers weſentlich nöthigen beſchränken, durch zweck-
mäßige Aufſicht ſtrenge in den Grenzen bloßer Gymnaſtik gehalten,
und dabei alles unnütze Aufſehen — namentlich öffentliche Aufzüge —
alle früher bei dergleichen Uebungen bemerkten Auswüchſe, insbeſondere
politiſche Richtungen, deshalb auch auf’s Beſtimmteſte alle an dieſe
Ungeeignetheiten erinnernde Ausdrücke: „Turner, Turnplatz“ vermieden
werden. Es iſt zu dieſem Behuf als Grundſatz feſtzuhalten, daß
Lehrer der Anſtalt die ſpecielle Leitung und Aufſicht der gymnaſtiſchen
Uebungen führen, zur Oberaufſicht der Director des Gymnaſiums
verpflichtet und zur Theilnahme an derſelben der Bürgermeiſter, oder
ein anderer, für die Sache intereſſirender, angeſehener Beamter hinzu-
gezogen werde. Insbeſondere iſt dem Director des Gymnaſiums eine
fortgeſetzte ſorgfältige Aufmerkſamkeit auf dieſe Uebungen zur Pflicht
zu machen, und übrigens feſtzuſetzen, daß weder dem Lehrer, welcher
die gymnaſtiſchen Uebungen leitet, mit ſeinen Zöglingen Züge in die
Umgegend zu machen, noch auswärtigen Turnlehrern der Zutritt zu
dem Uebungsplatze geſtattet ſei.
3. Circ.-Reſcr. v. 7. Febr. 1844. (M.-Bl. S. 35.), betr.
die Errichtung von Turnanſtalten bei den Gymnaſien, höheren Stadt-
ſchulen und Schullehrer-Seminaren für gymnaſtiſche Uebungen.
Nachdem ich durch die in Folge meiner Circular-Verfügung vom
10. Auguſt 1842. eingegangenen Berichte der Königl. Provinzial-
Schul-Collegien und der Königl. Regierungen von dem gegenwärtigen
Zuſtande der verſchiedenen, bereits beſtehenden Turnanſtalten nähere
Kenntniß erhalten habe, ſehe ich mich veranlaßt, behufs der weiteren
Ausführung der Allerhöchſten Ordre vom 6. Juni 1842., mittelſt
welcher Se. Majeſtät der König zu genehmigen geruht haben, daß die
Leibesübungen als ein nothwendiger und unentbehrlicher Beſtandtheil
der männlichen Erziehung in den Königl. Staaten förmlich anerkannt
werden ſollen, dem Königl. Provinzial-Schulcollegium (der Königl.
Anmerk. Die Cab.-O. v. 6. Juni und das Reſcr. v. 10. Auguſt
1842. ſind durch den Druck nicht veröffentlicht worden.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/307>, abgerufen am 25.11.2024.
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