wiederum Gelegenheit, den Ursachen und Anlässen zu den Vergehungen junger Personen überhaupt auf die Spur zu kommen und danach allgemeinere Maaßregeln der Abhülfe zu nehmen. Aus diesem Ge- sichtspuncte hauptsächlich muß die General-Verfügung vom 30. Novbr. v. J. und die darin angeordnete Einrichtung der vierteljährlichen Nach- weisungen betrachtet werden. Das Ministerium hat auch mit Wohl- gefallen bemerkt, daß mehrere Königl. Regierungen die Absicht jener Verfügung wohl erkannt haben und mit Antheil und Ueberzeugung auf ihren Zweck eingegangen sind; und wenn von anderen ein Gleiches bisher nicht geschehen ist, so wird es nur der hier geführten Auseinandersetzung bedürfen, um die wohlthätige Intention der er- gangenen Bestimmungen erkennen zu lassen und zur sorgfältigen Mit- wirksamkeit für einen Zweck zu bewegen, der eben so sehr für eine Pflicht der Menschlichkeit und Gewissenhaftigkeit, als der Sorge für das all- gemeine Landeswohl gehalten werden muß. Das Ministerium erwartet daher nunmehr zuversichtlich, daß allenthalben nach den hier gegebenen Anleitungen mit Antheil und Nachdruck werde verfahren, folglich den betreffenden, von den Königl. Regierungen ressortirenden Personen und Behörden, also den Lehrern und Geistlichen, den Polizei-Behörden, den städtischen Schul-Commissionen und den landräthlichen Officien die nöthige Instruction und Vorschrift werde ertheilt, mit den richter- lichen Behörden die erforderliche Abrede werde genommen, eine un- ausgesetzte wachsame Controlle werde geführt, in jedem einzelnen Falle das Zweckdienliche werde verfügt und die angeordnete regelmäßige Berichtserstattung nicht werde verabsäumt werden. Wo aber etwa bereits von den Königl. Regierungen in der Absicht des Circulars vom 30. Novbr. v. J. aus eigenem Antriebe verfahren worden ist, da läßt sich erwarten, daß auch die Rechenschaft darüber aufs bereit- willigste werde abgelegt werden, damit der höchsten Behörde nicht blos die Ueberzeugung, daß das Rechte geschieht, sondern auch Gelegenheit verschafft werde, die einzelnen Erfahrungen von ihrem höheren Stand- puncte zu allgemeinen Zwecken und zur Herbeiführung der nach den Umständen nöthigen generellen administrativen oder legislativen Maaß- regeln zu benutzen. Eben deshalb muß es auch bei der ergangenen Festsetzung, daß die Nachweisungen vierteljährlich einzusenden sind, für's Erste noch bleiben. Damit aber diese Nachweisungen überein- stimmend eingerichtet seien und die Uebersicht und Vergleichung erleichtern,
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wiederum Gelegenheit, den Urſachen und Anläſſen zu den Vergehungen junger Perſonen überhaupt auf die Spur zu kommen und danach allgemeinere Maaßregeln der Abhülfe zu nehmen. Aus dieſem Ge- ſichtspuncte hauptſächlich muß die General-Verfügung vom 30. Novbr. v. J. und die darin angeordnete Einrichtung der vierteljährlichen Nach- weiſungen betrachtet werden. Das Miniſterium hat auch mit Wohl- gefallen bemerkt, daß mehrere Königl. Regierungen die Abſicht jener Verfügung wohl erkannt haben und mit Antheil und Ueberzeugung auf ihren Zweck eingegangen ſind; und wenn von anderen ein Gleiches bisher nicht geſchehen iſt, ſo wird es nur der hier geführten Auseinanderſetzung bedürfen, um die wohlthätige Intention der er- gangenen Beſtimmungen erkennen zu laſſen und zur ſorgfältigen Mit- wirkſamkeit für einen Zweck zu bewegen, der eben ſo ſehr für eine Pflicht der Menſchlichkeit und Gewiſſenhaftigkeit, als der Sorge für das all- gemeine Landeswohl gehalten werden muß. Das Miniſterium erwartet daher nunmehr zuverſichtlich, daß allenthalben nach den hier gegebenen Anleitungen mit Antheil und Nachdruck werde verfahren, folglich den betreffenden, von den Königl. Regierungen reſſortirenden Perſonen und Behörden, alſo den Lehrern und Geiſtlichen, den Polizei-Behörden, den ſtädtiſchen Schul-Commiſſionen und den landräthlichen Officien die nöthige Inſtruction und Vorſchrift werde ertheilt, mit den richter- lichen Behörden die erforderliche Abrede werde genommen, eine un- ausgeſetzte wachſame Controlle werde geführt, in jedem einzelnen Falle das Zweckdienliche werde verfügt und die angeordnete regelmäßige Berichtserſtattung nicht werde verabſäumt werden. Wo aber etwa bereits von den Königl. Regierungen in der Abſicht des Circulars vom 30. Novbr. v. J. aus eigenem Antriebe verfahren worden iſt, da läßt ſich erwarten, daß auch die Rechenſchaft darüber aufs bereit- willigſte werde abgelegt werden, damit der höchſten Behörde nicht blos die Ueberzeugung, daß das Rechte geſchieht, ſondern auch Gelegenheit verſchafft werde, die einzelnen Erfahrungen von ihrem höheren Stand- puncte zu allgemeinen Zwecken und zur Herbeiführung der nach den Umſtänden nöthigen generellen adminiſtrativen oder legislativen Maaß- regeln zu benutzen. Eben deshalb muß es auch bei der ergangenen Feſtſetzung, daß die Nachweiſungen vierteljährlich einzuſenden ſind, für’s Erſte noch bleiben. Damit aber dieſe Nachweiſungen überein- ſtimmend eingerichtet ſeien und die Ueberſicht und Vergleichung erleichtern,
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wiederum Gelegenheit, den Urſachen und Anläſſen zu den Vergehungen
junger Perſonen überhaupt auf die Spur zu kommen und danach
allgemeinere Maaßregeln der Abhülfe zu nehmen. Aus dieſem Ge-
ſichtspuncte hauptſächlich muß die General-Verfügung vom 30. Novbr.
v. J. und die darin angeordnete Einrichtung der vierteljährlichen Nach-
weiſungen betrachtet werden. Das Miniſterium hat auch mit Wohl-
gefallen bemerkt, daß mehrere Königl. Regierungen die Abſicht jener
Verfügung wohl erkannt haben und mit Antheil und Ueberzeugung
auf ihren Zweck eingegangen ſind; und wenn von anderen ein
Gleiches bisher nicht geſchehen iſt, ſo wird es nur der hier geführten
Auseinanderſetzung bedürfen, um die wohlthätige Intention der er-
gangenen Beſtimmungen erkennen zu laſſen und zur ſorgfältigen Mit-
wirkſamkeit für einen Zweck zu bewegen, der eben ſo ſehr für eine Pflicht
der Menſchlichkeit und Gewiſſenhaftigkeit, als der Sorge für das all-
gemeine Landeswohl gehalten werden muß. Das Miniſterium erwartet
daher nunmehr zuverſichtlich, daß allenthalben nach den hier gegebenen
Anleitungen mit Antheil und Nachdruck werde verfahren, folglich den
betreffenden, von den Königl. Regierungen reſſortirenden Perſonen und
Behörden, alſo den Lehrern und Geiſtlichen, den Polizei-Behörden,
den ſtädtiſchen Schul-Commiſſionen und den landräthlichen Officien
die nöthige Inſtruction und Vorſchrift werde ertheilt, mit den richter-
lichen Behörden die erforderliche Abrede werde genommen, eine un-
ausgeſetzte wachſame Controlle werde geführt, in jedem einzelnen Falle
das Zweckdienliche werde verfügt und die angeordnete regelmäßige
Berichtserſtattung nicht werde verabſäumt werden. Wo aber etwa
bereits von den Königl. Regierungen in der Abſicht des Circulars
vom 30. Novbr. v. J. aus eigenem Antriebe verfahren worden iſt,
da läßt ſich erwarten, daß auch die Rechenſchaft darüber aufs bereit-
willigſte werde abgelegt werden, damit der höchſten Behörde nicht blos
die Ueberzeugung, daß das Rechte geſchieht, ſondern auch Gelegenheit
verſchafft werde, die einzelnen Erfahrungen von ihrem höheren Stand-
puncte zu allgemeinen Zwecken und zur Herbeiführung der nach den
Umſtänden nöthigen generellen adminiſtrativen oder legislativen Maaß-
regeln zu benutzen. Eben deshalb muß es auch bei der ergangenen
Feſtſetzung, daß die Nachweiſungen vierteljährlich einzuſenden ſind,
für’s Erſte noch bleiben. Damit aber dieſe Nachweiſungen überein-
ſtimmend eingerichtet ſeien und die Ueberſicht und Vergleichung erleichtern,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/287>, abgerufen am 23.11.2024.
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