ist es nöthig, daß sie nach folgenden Rubriken abgetheilt werden: 1) Laufende Nummern; -- 2) der landräthliche Kreis; -- 3) Vor- und Zuname des Verbrechers; -- 4) Geburts- und Aufenhaltsort desselben; -- 5) Stand und Verhältnisse der Eltern, wobei anzuführen ist, ob sie noch leben oder eine oder beide verstorben sind, und na- mentlich ob das Kind ehelich erzeugt ist; -- 6) Alter des Verbrechers; -- 7) Religion; hiebei ist zu bemerken, daß diese jederzeit nach der Religion der Eltern, und bei gemischten Ehen nach den gesetzlichen Bestimmungen Th. II. Tit. 2. §. 76. des Allg. Landr. anzugeben ist, es wäre denn, daß nach zurückgelegtem anno discretionis die bestimmte Annahme einer andern Religion, als der elterlichen oder resp. väter- lichen oder mütterlichen Statt gefunden hätte; -- 8) der empfangene Schul- und Religionsunterricht und die darauf bezüglichen Notizen, also: ob das Kind confirmirt oder zum ersten Abendmahl gegangen sei oder nicht und dergleichen mehr; -- 9) das Verbrechen; -- 10) nähere Lebensverhältnisse, besonders in Beziehung auf diejenigen Umstände, welche das Verbrechen entschuldigen oder erschweren; -- 11) gericht- liches Verfahren; hierhin gehört die Angabe, ob bereits die Untersuchung eingeleitet ist, ob sie noch schwebt oder ob das Erkenntniß erfolgt ist, und in letzterem Falle, ob und welche Strafe verhängt und wie es mit deren Vollziehung gehalten ist oder wird gehalten werden; -- 12) die von der Königl. Regierung eingeleiteten oder genommenen Maaßregeln, sowohl zur Ermittelung der Schuld, welche wegen Ver- wahrlosung oder Amtsnachlässigkeit Personen oder Behörden trifft, als auch zur Besserung des Uebertreters. -- Diese Nachweisungen sind jedesmal mittelst begleitenden Berichtes einzureichen, zu welchem etwaige Specialien einzelner merkwürdigen Fälle, die Resultate der gemachten Erfahrungen und Beobachtungen, Vorschläge zu künftigen oder Nachrichten von getroffenen zweckmäßigen Einrichtungen, das mehr oder minder eifrige Zusammenwirken der Untergebenen, so wie über- haupt günstige oder hindernde Umstände, vergleichende Zusammen- stellung der verschiedenen Theile des Regierungsbezirks und mancherlei Bemerkungen, die bei antheilvoller Behandlung des Gegenstandes sich von selbst darbieten, den reichhaltigsten Stoff hergeben werden. Je- denfalls aber sind in diesem Berichte die von den Justizbehörden noch nicht abgemachten Fälle noch besonders zusammenzustellen, und in jedem folgenden Berichte mit der Angabe, ob und wie sie entschieden,
iſt es nöthig, daß ſie nach folgenden Rubriken abgetheilt werden: 1) Laufende Nummern; — 2) der landräthliche Kreis; — 3) Vor- und Zuname des Verbrechers; — 4) Geburts- und Aufenhaltsort deſſelben; — 5) Stand und Verhältniſſe der Eltern, wobei anzuführen iſt, ob ſie noch leben oder eine oder beide verſtorben ſind, und na- mentlich ob das Kind ehelich erzeugt iſt; — 6) Alter des Verbrechers; — 7) Religion; hiebei iſt zu bemerken, daß dieſe jederzeit nach der Religion der Eltern, und bei gemiſchten Ehen nach den geſetzlichen Beſtimmungen Th. II. Tit. 2. §. 76. des Allg. Landr. anzugeben iſt, es wäre denn, daß nach zurückgelegtem anno discretionis die beſtimmte Annahme einer andern Religion, als der elterlichen oder reſp. väter- lichen oder mütterlichen Statt gefunden hätte; — 8) der empfangene Schul- und Religionsunterricht und die darauf bezüglichen Notizen, alſo: ob das Kind confirmirt oder zum erſten Abendmahl gegangen ſei oder nicht und dergleichen mehr; — 9) das Verbrechen; — 10) nähere Lebensverhältniſſe, beſonders in Beziehung auf diejenigen Umſtände, welche das Verbrechen entſchuldigen oder erſchweren; — 11) gericht- liches Verfahren; hierhin gehört die Angabe, ob bereits die Unterſuchung eingeleitet iſt, ob ſie noch ſchwebt oder ob das Erkenntniß erfolgt iſt, und in letzterem Falle, ob und welche Strafe verhängt und wie es mit deren Vollziehung gehalten iſt oder wird gehalten werden; — 12) die von der Königl. Regierung eingeleiteten oder genommenen Maaßregeln, ſowohl zur Ermittelung der Schuld, welche wegen Ver- wahrloſung oder Amtsnachläſſigkeit Perſonen oder Behörden trifft, als auch zur Beſſerung des Uebertreters. — Dieſe Nachweiſungen ſind jedesmal mittelſt begleitenden Berichtes einzureichen, zu welchem etwaige Specialien einzelner merkwürdigen Fälle, die Reſultate der gemachten Erfahrungen und Beobachtungen, Vorſchläge zu künftigen oder Nachrichten von getroffenen zweckmäßigen Einrichtungen, das mehr oder minder eifrige Zuſammenwirken der Untergebenen, ſo wie über- haupt günſtige oder hindernde Umſtände, vergleichende Zuſammen- ſtellung der verſchiedenen Theile des Regierungsbezirks und mancherlei Bemerkungen, die bei antheilvoller Behandlung des Gegenſtandes ſich von ſelbſt darbieten, den reichhaltigſten Stoff hergeben werden. Je- denfalls aber ſind in dieſem Berichte die von den Juſtizbehörden noch nicht abgemachten Fälle noch beſonders zuſammenzuſtellen, und in jedem folgenden Berichte mit der Angabe, ob und wie ſie entſchieden,
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iſt es nöthig, daß ſie nach folgenden Rubriken abgetheilt werden:
1) Laufende Nummern; — 2) der landräthliche Kreis; — 3) Vor-
und Zuname des Verbrechers; — 4) Geburts- und Aufenhaltsort
deſſelben; — 5) Stand und Verhältniſſe der Eltern, wobei anzuführen
iſt, ob ſie noch leben oder eine oder beide verſtorben ſind, und na-
mentlich ob das Kind ehelich erzeugt iſt; — 6) Alter des Verbrechers;
— 7) Religion; hiebei iſt zu bemerken, daß dieſe jederzeit nach der
Religion der Eltern, und bei gemiſchten Ehen nach den geſetzlichen
Beſtimmungen Th. II. Tit. 2. §. 76. des Allg. Landr. anzugeben iſt,
es wäre denn, daß nach zurückgelegtem anno discretionis die beſtimmte
Annahme einer andern Religion, als der elterlichen oder reſp. väter-
lichen oder mütterlichen Statt gefunden hätte; — 8) der empfangene
Schul- und Religionsunterricht und die darauf bezüglichen Notizen,
alſo: ob das Kind confirmirt oder zum erſten Abendmahl gegangen ſei
oder nicht und dergleichen mehr; — 9) das Verbrechen; — 10) nähere
Lebensverhältniſſe, beſonders in Beziehung auf diejenigen Umſtände,
welche das Verbrechen entſchuldigen oder erſchweren; — 11) gericht-
liches Verfahren; hierhin gehört die Angabe, ob bereits die Unterſuchung
eingeleitet iſt, ob ſie noch ſchwebt oder ob das Erkenntniß erfolgt iſt,
und in letzterem Falle, ob und welche Strafe verhängt und wie es
mit deren Vollziehung gehalten iſt oder wird gehalten werden; —
12) die von der Königl. Regierung eingeleiteten oder genommenen
Maaßregeln, ſowohl zur Ermittelung der Schuld, welche wegen Ver-
wahrloſung oder Amtsnachläſſigkeit Perſonen oder Behörden trifft,
als auch zur Beſſerung des Uebertreters. — Dieſe Nachweiſungen
ſind jedesmal mittelſt begleitenden Berichtes einzureichen, zu welchem
etwaige Specialien einzelner merkwürdigen Fälle, die Reſultate der
gemachten Erfahrungen und Beobachtungen, Vorſchläge zu künftigen
oder Nachrichten von getroffenen zweckmäßigen Einrichtungen, das mehr
oder minder eifrige Zuſammenwirken der Untergebenen, ſo wie über-
haupt günſtige oder hindernde Umſtände, vergleichende Zuſammen-
ſtellung der verſchiedenen Theile des Regierungsbezirks und mancherlei
Bemerkungen, die bei antheilvoller Behandlung des Gegenſtandes ſich
von ſelbſt darbieten, den reichhaltigſten Stoff hergeben werden. Je-
denfalls aber ſind in dieſem Berichte die von den Juſtizbehörden noch
nicht abgemachten Fälle noch beſonders zuſammenzuſtellen, und in
jedem folgenden Berichte mit der Angabe, ob und wie ſie entſchieden,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/288>, abgerufen am 23.11.2024.
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