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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Schaden zugefügt und durch die fortwährenden mechanischen Beschäfti-
gungen zugleich die Geistesfähigkeit gelähmt und abgestumpft wird.
Endlich -- 6) in der Verführung zu den geheimen Sünden der
Unkeuschheit
, wodurch die Kräfte des Leibes und der Seele zerstört,
die edleren Gefühle erstickt, Trägheit, Unlust und Unstetigkeit erzeugt
und vor allen Dingen Offenheit und Wahrhaftigkeit des Wesens be-
nommen werden. Die traurigen Beweise, durch welche die unglückliche
Verbreitung dieser Pest des jugendlichen Alters außer Zweifel gesetzt
wird, fordern dringend zur Abhülfe auf.

Was nun die Mittel betrifft, durch welche die hier angegebenen
Quellen der Verbrechen im jugendlichen Alter möglichst verstopft werden
können, so scheinen folgende zunächst die zweckdienlichsten zu sein: ad
1) daß unehelichen Kindern nach Thl. II. Tit. 2. §. 614. des
Allg. Landr. überall Vormünder, und zwar solche bestellt werden,
von deren Einsicht und Rechtschaffenheit sich erwarten läßt, daß sie sich
wirklich um die Erziehung ihrer Mündel nach Pflicht und Gewissen
bekümmern können und werden, so wie auch, daß ihre thätige Ein-
wirkung vorzüglich in Beziehung auf das Anhalten der Pflegebefohlnen
zur Schule ernstlich in Anspruch genommen werde; -- ad 2) daß
offenbar schlechten Eltern, wenn die Ermahnungen der Geistlichen
und die Drohungen der Polizei-Obrigkeiten nicht fruchten, nach der
gesetzlichen Vorschrift (Allg. Landr. Thl. II. Tit. 2. §. 90 und f.) die
Erziehung genommen und, wo immer möglich, die Kinder in
bessere Familien oder gute Anstalten untergebracht werden; -- ad 3)
daß nicht nur die bestehenden Vorschriften wegen regelmäßigen
Schulbesuchs
durch Mitwirkung aller concurirrenden Personen und
Behörden streng durchgeführt, sondern auch ernstlich darauf gehalten
werde, daß die Geistlichen den ihnen obliegenden Religions-Unterricht,
namentlich die Evangelischen den Confirmanden-Unterricht pflichtmäßig
besorgen. Bei den hierüber bestehenden bestimmten Vorschriften bedarf
es nur der fortgesetzten Wachsamkeit, daß denselben überall nachgelebt,
Nachlässigkeiten aber nicht geduldet, sondern unnachsichtlich gerügt und
gestraft werden; -- ad 4) daß vagabundirende Personen, wo sie
betroffen werden mögen, sofort aufgegriffen und in die Landarmen-
häuser gebracht, deren Kinder aber unterrichtet und zur Thätigkeit
überhaupt angehalten werden; -- ad 5) daß das Viehhüten durch
Kinder, den bestehenden Verordnungen gemäß, nicht geduldet, in allen

Schaden zugefügt und durch die fortwährenden mechaniſchen Beſchäfti-
gungen zugleich die Geiſtesfähigkeit gelähmt und abgeſtumpft wird.
Endlich — 6) in der Verführung zu den geheimen Sünden der
Unkeuſchheit
, wodurch die Kräfte des Leibes und der Seele zerſtört,
die edleren Gefühle erſtickt, Trägheit, Unluſt und Unſtetigkeit erzeugt
und vor allen Dingen Offenheit und Wahrhaftigkeit des Weſens be-
nommen werden. Die traurigen Beweiſe, durch welche die unglückliche
Verbreitung dieſer Peſt des jugendlichen Alters außer Zweifel geſetzt
wird, fordern dringend zur Abhülfe auf.

Was nun die Mittel betrifft, durch welche die hier angegebenen
Quellen der Verbrechen im jugendlichen Alter möglichſt verſtopft werden
können, ſo ſcheinen folgende zunächſt die zweckdienlichſten zu ſein: ad
1) daß unehelichen Kindern nach Thl. II. Tit. 2. §. 614. des
Allg. Landr. überall Vormünder, und zwar ſolche beſtellt werden,
von deren Einſicht und Rechtſchaffenheit ſich erwarten läßt, daß ſie ſich
wirklich um die Erziehung ihrer Mündel nach Pflicht und Gewiſſen
bekümmern können und werden, ſo wie auch, daß ihre thätige Ein-
wirkung vorzüglich in Beziehung auf das Anhalten der Pflegebefohlnen
zur Schule ernſtlich in Anſpruch genommen werde; — ad 2) daß
offenbar ſchlechten Eltern, wenn die Ermahnungen der Geiſtlichen
und die Drohungen der Polizei-Obrigkeiten nicht fruchten, nach der
geſetzlichen Vorſchrift (Allg. Landr. Thl. II. Tit. 2. §. 90 und f.) die
Erziehung genommen und, wo immer möglich, die Kinder in
beſſere Familien oder gute Anſtalten untergebracht werden; — ad 3)
daß nicht nur die beſtehenden Vorſchriften wegen regelmäßigen
Schulbeſuchs
durch Mitwirkung aller concurirrenden Perſonen und
Behörden ſtreng durchgeführt, ſondern auch ernſtlich darauf gehalten
werde, daß die Geiſtlichen den ihnen obliegenden Religions-Unterricht,
namentlich die Evangeliſchen den Confirmanden-Unterricht pflichtmäßig
beſorgen. Bei den hierüber beſtehenden beſtimmten Vorſchriften bedarf
es nur der fortgeſetzten Wachſamkeit, daß denſelben überall nachgelebt,
Nachläſſigkeiten aber nicht geduldet, ſondern unnachſichtlich gerügt und
geſtraft werden; — ad 4) daß vagabundirende Perſonen, wo ſie
betroffen werden mögen, ſofort aufgegriffen und in die Landarmen-
häuſer gebracht, deren Kinder aber unterrichtet und zur Thätigkeit
überhaupt angehalten werden; — ad 5) daß das Viehhüten durch
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[269/0283] Schaden zugefügt und durch die fortwährenden mechaniſchen Beſchäfti- gungen zugleich die Geiſtesfähigkeit gelähmt und abgeſtumpft wird. Endlich — 6) in der Verführung zu den geheimen Sünden der Unkeuſchheit, wodurch die Kräfte des Leibes und der Seele zerſtört, die edleren Gefühle erſtickt, Trägheit, Unluſt und Unſtetigkeit erzeugt und vor allen Dingen Offenheit und Wahrhaftigkeit des Weſens be- nommen werden. Die traurigen Beweiſe, durch welche die unglückliche Verbreitung dieſer Peſt des jugendlichen Alters außer Zweifel geſetzt wird, fordern dringend zur Abhülfe auf. Was nun die Mittel betrifft, durch welche die hier angegebenen Quellen der Verbrechen im jugendlichen Alter möglichſt verſtopft werden können, ſo ſcheinen folgende zunächſt die zweckdienlichſten zu ſein: ad 1) daß unehelichen Kindern nach Thl. II. Tit. 2. §. 614. des Allg. Landr. überall Vormünder, und zwar ſolche beſtellt werden, von deren Einſicht und Rechtſchaffenheit ſich erwarten läßt, daß ſie ſich wirklich um die Erziehung ihrer Mündel nach Pflicht und Gewiſſen bekümmern können und werden, ſo wie auch, daß ihre thätige Ein- wirkung vorzüglich in Beziehung auf das Anhalten der Pflegebefohlnen zur Schule ernſtlich in Anſpruch genommen werde; — ad 2) daß offenbar ſchlechten Eltern, wenn die Ermahnungen der Geiſtlichen und die Drohungen der Polizei-Obrigkeiten nicht fruchten, nach der geſetzlichen Vorſchrift (Allg. Landr. Thl. II. Tit. 2. §. 90 und f.) die Erziehung genommen und, wo immer möglich, die Kinder in beſſere Familien oder gute Anſtalten untergebracht werden; — ad 3) daß nicht nur die beſtehenden Vorſchriften wegen regelmäßigen Schulbeſuchs durch Mitwirkung aller concurirrenden Perſonen und Behörden ſtreng durchgeführt, ſondern auch ernſtlich darauf gehalten werde, daß die Geiſtlichen den ihnen obliegenden Religions-Unterricht, namentlich die Evangeliſchen den Confirmanden-Unterricht pflichtmäßig beſorgen. Bei den hierüber beſtehenden beſtimmten Vorſchriften bedarf es nur der fortgeſetzten Wachſamkeit, daß denſelben überall nachgelebt, Nachläſſigkeiten aber nicht geduldet, ſondern unnachſichtlich gerügt und geſtraft werden; — ad 4) daß vagabundirende Perſonen, wo ſie betroffen werden mögen, ſofort aufgegriffen und in die Landarmen- häuſer gebracht, deren Kinder aber unterrichtet und zur Thätigkeit überhaupt angehalten werden; — ad 5) daß das Viehhüten durch Kinder, den beſtehenden Verordnungen gemäß, nicht geduldet, in allen

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/283>, abgerufen am 18.05.2024.