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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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auch beim Verleihen von Büchern aus dieser Bibliothek an die ein-
zelnen Schüler die jedesmalige Bildungsstufe und das Bedürfniß der-
selben gehörig berücksichtigen und überhaupt darauf halten, daß die
einzelnen Schüler beim Benutzen der für sie bestimmten Bibliothek
planmäßig zu Werke gehen.

9. Circ.-Rescr. v. 30. Novbr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S.
1038.), beauftragt die Regierungen, von den städtischen und landräth-
lichen Polizeibehörden ihres Bezirks sich specielle Nachweisungen solcher
Verbrechen, welche von Personen im jugendlichen Alter begangen, ein-
reichen zu lassen.

10. Circ.-Rescr. v. 2. Octbr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S.
1046.), betr. die jugendlichen Verbrecher.

Die nunmehr von fast sämmtlichen Königl. Regierungen eingegan-
genen Nachweisungen der von Personen im jugendlichen Alter began-
genen Verbrechen geben dem Ministerio zu folgenden allgemeinen Be-
merkungen Veranlassung. Bei Einforderung dieser Nachweisungen hat
das Ministerium keinesweges nur die Absicht gehabt, sich in den Besitz
von Notizen zu setzen, um daraus eine vergleichende Zusammenstellung
der einzelnen Provinzen hinsichtlich der Moralität der Jugend, oder
einen Maaßstab für die Beurtheilung des Fortschrittes oder Rückganges
in sittlicher Beziehung zu erhalten, sondern der unmittelbare und nächste
Zweck ist gewesen, die einzelnen Fälle selber und das rücksichtlich ihrer
von den Behörden beobachtete Verfahren näher und möglichst genau
kennen zu lernen. Ob in andern Zeiten solche Verbrechen öfter oder
seltner vorgekommen sind, bedarf keiner Nachforschung; genug, daß sie
in gegenwärtiger Zeit nur allzu häufig sich zeigen. Wenn nicht blos
Betrug, Diebstahl und Kirchenraub, sondern Mord, Brandstiftung,
Sodomie und Selbstmord wiederkehrende Erscheinungen sind, wenn in
gewissen Provinzen und Gegenden diese, in andern aber wieder andere
Verbrechen vorzugsweise unter der Jugend zum Vorschein kommen, so
erfordern solche Miß-Erzeugnisse die höchste Aufmerksamkeit, damit
theils den Quellen nachgespürt, und diese verstopft, theils der An-
steckung vorgebeugt, theils endlich die frühe verirrten Unglücklichen selbst
wo möglich von der Bahn des Lasters und Verbrechens noch zurück-
gebracht werden. Auf den letzt erwähnten Zweck hat sich in der
neuesten Zeit die Fürsorge vieler Privat-Personen und Vereine mit
besonderer Theilnahme gelenkt, wovon die sich immer mehrende Anzahl

auch beim Verleihen von Büchern aus dieſer Bibliothek an die ein-
zelnen Schüler die jedesmalige Bildungsſtufe und das Bedürfniß der-
ſelben gehörig berückſichtigen und überhaupt darauf halten, daß die
einzelnen Schüler beim Benutzen der für ſie beſtimmten Bibliothek
planmäßig zu Werke gehen.

9. Circ.-Reſcr. v. 30. Novbr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S.
1038.), beauftragt die Regierungen, von den ſtädtiſchen und landräth-
lichen Polizeibehörden ihres Bezirks ſich ſpecielle Nachweiſungen ſolcher
Verbrechen, welche von Perſonen im jugendlichen Alter begangen, ein-
reichen zu laſſen.

10. Circ.-Reſcr. v. 2. Octbr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S.
1046.), betr. die jugendlichen Verbrecher.

Die nunmehr von faſt ſämmtlichen Königl. Regierungen eingegan-
genen Nachweiſungen der von Perſonen im jugendlichen Alter began-
genen Verbrechen geben dem Miniſterio zu folgenden allgemeinen Be-
merkungen Veranlaſſung. Bei Einforderung dieſer Nachweiſungen hat
das Miniſterium keinesweges nur die Abſicht gehabt, ſich in den Beſitz
von Notizen zu ſetzen, um daraus eine vergleichende Zuſammenſtellung
der einzelnen Provinzen hinſichtlich der Moralität der Jugend, oder
einen Maaßſtab für die Beurtheilung des Fortſchrittes oder Rückganges
in ſittlicher Beziehung zu erhalten, ſondern der unmittelbare und nächſte
Zweck iſt geweſen, die einzelnen Fälle ſelber und das rückſichtlich ihrer
von den Behörden beobachtete Verfahren näher und möglichſt genau
kennen zu lernen. Ob in andern Zeiten ſolche Verbrechen öfter oder
ſeltner vorgekommen ſind, bedarf keiner Nachforſchung; genug, daß ſie
in gegenwärtiger Zeit nur allzu häufig ſich zeigen. Wenn nicht blos
Betrug, Diebſtahl und Kirchenraub, ſondern Mord, Brandſtiftung,
Sodomie und Selbſtmord wiederkehrende Erſcheinungen ſind, wenn in
gewiſſen Provinzen und Gegenden dieſe, in andern aber wieder andere
Verbrechen vorzugsweiſe unter der Jugend zum Vorſchein kommen, ſo
erfordern ſolche Miß-Erzeugniſſe die höchſte Aufmerkſamkeit, damit
theils den Quellen nachgeſpürt, und dieſe verſtopft, theils der An-
ſteckung vorgebeugt, theils endlich die frühe verirrten Unglücklichen ſelbſt
wo möglich von der Bahn des Laſters und Verbrechens noch zurück-
gebracht werden. Auf den letzt erwähnten Zweck hat ſich in der
neueſten Zeit die Fürſorge vieler Privat-Perſonen und Vereine mit
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[264/0278] auch beim Verleihen von Büchern aus dieſer Bibliothek an die ein- zelnen Schüler die jedesmalige Bildungsſtufe und das Bedürfniß der- ſelben gehörig berückſichtigen und überhaupt darauf halten, daß die einzelnen Schüler beim Benutzen der für ſie beſtimmten Bibliothek planmäßig zu Werke gehen. 9. Circ.-Reſcr. v. 30. Novbr. 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 1038.), beauftragt die Regierungen, von den ſtädtiſchen und landräth- lichen Polizeibehörden ihres Bezirks ſich ſpecielle Nachweiſungen ſolcher Verbrechen, welche von Perſonen im jugendlichen Alter begangen, ein- reichen zu laſſen. 10. Circ.-Reſcr. v. 2. Octbr. 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 1046.), betr. die jugendlichen Verbrecher. Die nunmehr von faſt ſämmtlichen Königl. Regierungen eingegan- genen Nachweiſungen der von Perſonen im jugendlichen Alter began- genen Verbrechen geben dem Miniſterio zu folgenden allgemeinen Be- merkungen Veranlaſſung. Bei Einforderung dieſer Nachweiſungen hat das Miniſterium keinesweges nur die Abſicht gehabt, ſich in den Beſitz von Notizen zu ſetzen, um daraus eine vergleichende Zuſammenſtellung der einzelnen Provinzen hinſichtlich der Moralität der Jugend, oder einen Maaßſtab für die Beurtheilung des Fortſchrittes oder Rückganges in ſittlicher Beziehung zu erhalten, ſondern der unmittelbare und nächſte Zweck iſt geweſen, die einzelnen Fälle ſelber und das rückſichtlich ihrer von den Behörden beobachtete Verfahren näher und möglichſt genau kennen zu lernen. Ob in andern Zeiten ſolche Verbrechen öfter oder ſeltner vorgekommen ſind, bedarf keiner Nachforſchung; genug, daß ſie in gegenwärtiger Zeit nur allzu häufig ſich zeigen. Wenn nicht blos Betrug, Diebſtahl und Kirchenraub, ſondern Mord, Brandſtiftung, Sodomie und Selbſtmord wiederkehrende Erſcheinungen ſind, wenn in gewiſſen Provinzen und Gegenden dieſe, in andern aber wieder andere Verbrechen vorzugsweiſe unter der Jugend zum Vorſchein kommen, ſo erfordern ſolche Miß-Erzeugniſſe die höchſte Aufmerkſamkeit, damit theils den Quellen nachgeſpürt, und dieſe verſtopft, theils der An- ſteckung vorgebeugt, theils endlich die frühe verirrten Unglücklichen ſelbſt wo möglich von der Bahn des Laſters und Verbrechens noch zurück- gebracht werden. Auf den letzt erwähnten Zweck hat ſich in der neueſten Zeit die Fürſorge vieler Privat-Perſonen und Vereine mit beſonderer Theilnahme gelenkt, wovon die ſich immer mehrende Anzahl

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/278>, abgerufen am 18.05.2024.