rium beauftragt daher das Königl. Consistorium, dergleichen öffentliche Aufzüge und Festlichkeiten der Schüler bei sämmtlichen Gymnasien seines Bezirks zu untersagen und hiernach das weiter Erforderliche zu verfügen.
7. Rescr. v. 8. April 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 393.), betr. die Benutzung von Leihbibliotheken Seitens der Schüler.
Da das Königl. Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten es in vielfacher Hinsicht bedenklich findet, daß den Schülern der Gymnasien, wenn auch bedingungsweise, die Benutzung der Leihbibliotheken gegen einen von den Angehörigen oder dem Director des Gymnasii ausgestellten Erlaubnißschein gestattet werde, und ich der Meinung desselben, daß nur durch ein unbedingtes allgemeines Verbot dem Eigennutze gewissenloser Leihbibliothekare und den Versuchen der Schüler, durch Umwege Eingang in die Leihbiblio- theken zu erhalten, mit Erfolg zu begegnen sei, nur beitreten kann, so wird der Königl. Regierung hierdurch aufgetragen, den Besitzern und Vorstehern der Leihbibliotheken nunmehr die Verabfolgung von Büchern unbedingt zu untersagen, und auf die Aufrechthaltung dieses Verbots fortgesetzt nachdrücklich zu halten.
8. Circ.-Rescr. v. 25. April 1825. (Neigeb. Gymn. S. 201.) wegen des Verbots, den Gymnasiasten Bücher aus öffentlichen Biblio- theken verabfolgen zu lassen.
Dem Königl. Consistorio wird hierneben Abschrift einer von dem Königl. Ministerio des Innern und der Polizei an sämmtliche Pro- vinzial-Regierungen erlassenen Verfügung vom 8. d. M., nach welcher den Besitzern und Vorstehern der Leihbibliotheken die Verabfolgung von Büchern an Gymnasiasten unbedingt verboten ist, zur Kenntniß- nahme und weitern Veranlassung mit dem Eröffnen zugefertigt, daß nunmehr nach der völligen Ausschließung der Gymnasiasten von der Benutzung der Leihbibliotheken die früher angeordnete Mitwirkung der Directoren und Rectoren bei Beaufsichtigung dieser Bibliotheken nicht weiter erforderlich ist.
Zugleich wird das Königl. Consistorium aufgefordert, den Direc- toren und Rectoren der Gymnasien seines Bezirks zur Pflicht zu ma- chen, daß sie nicht nur bei Anschaffung von neuen Büchern für die bei jedem Gymnasio theils schon gegründete, theils noch zu gründende Schülerbibliothek mit der sorgfältigsten Auswahl verfahren, sondern
rium beauftragt daher das Königl. Conſiſtorium, dergleichen öffentliche Aufzüge und Feſtlichkeiten der Schüler bei ſämmtlichen Gymnaſien ſeines Bezirks zu unterſagen und hiernach das weiter Erforderliche zu verfügen.
7. Reſcr. v. 8. April 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 393.), betr. die Benutzung von Leihbibliotheken Seitens der Schüler.
Da das Königl. Miniſterium der Geiſtlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten es in vielfacher Hinſicht bedenklich findet, daß den Schülern der Gymnaſien, wenn auch bedingungsweiſe, die Benutzung der Leihbibliotheken gegen einen von den Angehörigen oder dem Director des Gymnaſii ausgeſtellten Erlaubnißſchein geſtattet werde, und ich der Meinung deſſelben, daß nur durch ein unbedingtes allgemeines Verbot dem Eigennutze gewiſſenloſer Leihbibliothekare und den Verſuchen der Schüler, durch Umwege Eingang in die Leihbiblio- theken zu erhalten, mit Erfolg zu begegnen ſei, nur beitreten kann, ſo wird der Königl. Regierung hierdurch aufgetragen, den Beſitzern und Vorſtehern der Leihbibliotheken nunmehr die Verabfolgung von Büchern unbedingt zu unterſagen, und auf die Aufrechthaltung dieſes Verbots fortgeſetzt nachdrücklich zu halten.
8. Circ.-Reſcr. v. 25. April 1825. (Neigeb. Gymn. S. 201.) wegen des Verbots, den Gymnaſiaſten Bücher aus öffentlichen Biblio- theken verabfolgen zu laſſen.
Dem Königl. Conſiſtorio wird hierneben Abſchrift einer von dem Königl. Miniſterio des Innern und der Polizei an ſämmtliche Pro- vinzial-Regierungen erlaſſenen Verfügung vom 8. d. M., nach welcher den Beſitzern und Vorſtehern der Leihbibliotheken die Verabfolgung von Büchern an Gymnaſiaſten unbedingt verboten iſt, zur Kenntniß- nahme und weitern Veranlaſſung mit dem Eröffnen zugefertigt, daß nunmehr nach der völligen Ausſchließung der Gymnaſiaſten von der Benutzung der Leihbibliotheken die früher angeordnete Mitwirkung der Directoren und Rectoren bei Beaufſichtigung dieſer Bibliotheken nicht weiter erforderlich iſt.
Zugleich wird das Königl. Conſiſtorium aufgefordert, den Direc- toren und Rectoren der Gymnaſien ſeines Bezirks zur Pflicht zu ma- chen, daß ſie nicht nur bei Anſchaffung von neuen Büchern für die bei jedem Gymnaſio theils ſchon gegründete, theils noch zu gründende Schülerbibliothek mit der ſorgfältigſten Auswahl verfahren, ſondern
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rium beauftragt daher das Königl. Conſiſtorium, dergleichen öffentliche
Aufzüge und Feſtlichkeiten der Schüler bei ſämmtlichen Gymnaſien
ſeines Bezirks zu unterſagen und hiernach das weiter Erforderliche
zu verfügen.
7. Reſcr. v. 8. April 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 393.),
betr. die Benutzung von Leihbibliotheken Seitens der Schüler.
Da das Königl. Miniſterium der Geiſtlichen, Unterrichts- und
Medicinal-Angelegenheiten es in vielfacher Hinſicht bedenklich findet,
daß den Schülern der Gymnaſien, wenn auch bedingungsweiſe, die
Benutzung der Leihbibliotheken gegen einen von den Angehörigen oder
dem Director des Gymnaſii ausgeſtellten Erlaubnißſchein geſtattet
werde, und ich der Meinung deſſelben, daß nur durch ein unbedingtes
allgemeines Verbot dem Eigennutze gewiſſenloſer Leihbibliothekare und
den Verſuchen der Schüler, durch Umwege Eingang in die Leihbiblio-
theken zu erhalten, mit Erfolg zu begegnen ſei, nur beitreten kann,
ſo wird der Königl. Regierung hierdurch aufgetragen, den Beſitzern
und Vorſtehern der Leihbibliotheken nunmehr die Verabfolgung von
Büchern unbedingt zu unterſagen, und auf die Aufrechthaltung dieſes
Verbots fortgeſetzt nachdrücklich zu halten.
8. Circ.-Reſcr. v. 25. April 1825. (Neigeb. Gymn. S. 201.)
wegen des Verbots, den Gymnaſiaſten Bücher aus öffentlichen Biblio-
theken verabfolgen zu laſſen.
Dem Königl. Conſiſtorio wird hierneben Abſchrift einer von dem
Königl. Miniſterio des Innern und der Polizei an ſämmtliche Pro-
vinzial-Regierungen erlaſſenen Verfügung vom 8. d. M., nach welcher
den Beſitzern und Vorſtehern der Leihbibliotheken die Verabfolgung
von Büchern an Gymnaſiaſten unbedingt verboten iſt, zur Kenntniß-
nahme und weitern Veranlaſſung mit dem Eröffnen zugefertigt, daß
nunmehr nach der völligen Ausſchließung der Gymnaſiaſten von der
Benutzung der Leihbibliotheken die früher angeordnete Mitwirkung der
Directoren und Rectoren bei Beaufſichtigung dieſer Bibliotheken nicht
weiter erforderlich iſt.
Zugleich wird das Königl. Conſiſtorium aufgefordert, den Direc-
toren und Rectoren der Gymnaſien ſeines Bezirks zur Pflicht zu ma-
chen, daß ſie nicht nur bei Anſchaffung von neuen Büchern für die
bei jedem Gymnaſio theils ſchon gegründete, theils noch zu gründende
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/277>, abgerufen am 22.11.2024.
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