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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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2) daß sie ihrer Seits auf jede zweckdienliche Weise dahin wirken,
Gymnasiasten und Schülern die willkührliche Benutzung der Leihbiblio-
theken zu erschweren, und dieselbe dadurch unter eine Controlle zu
stellen, daß ihnen nur gegen einen Erlaubnißschein ihrer Väter oder
des Directors und Vorstehers der betreffenden Schulanstalt Bücher aus
Leihbibliotheken verabfolgt, und in diesen Erlaubnißscheinen die Titel
der zu entleihenden Bücher jedesmal namhaft gemacht werden.

Das Königl. Consistorium wird beauftragt, hiernach das weiter
Erforderliche unter Berücksichtigung der verschiedenen örtlichen Ver-
hältnisse zu verfügen, und zugleich Bedacht zu nehmen, daß wenigstens
bei jedem Gymnasio eine angemessene, aus classischen deutschen Werken
bestehende Schüler-Bibliothek, welche ausschließlich zu ihrer Privat-
Lectüre zu bestimmen und mit steter sorgfältiger Rücksicht auf diesen
Zweck zusammenzusetzen ist, allmählig gegründet werde. Die Kosten,
welche die Anlegung einer solchen Schüler-Bibliothek verursachen wird,
können durch kleine außerordentliche Beiträge, welche von den Schülern
bei ihrer Aufnahme, Versetzung oder Entlassung, oder bei anderweitigen
schicklichen Gelegenheiten zu erheben sind, gedeckt werden, und bleibt
dem Königl. Consistorio überlassen, nach seiner näheren Kenntniß von
den Verhältnissen der einzelnen Gymnasien und ihrer Schüler in dieser
Hinsicht das Weitere zu bestimmen und anzuordnen.

Das Königl. Consistorium hat Abschrift der auf den Grund obiger
Bestimmungen zu erlassenden Verfügungen binnen drei Monaten hier-
her einzureichen.

6. Circ.-Rescr. v. 23. März 1825. (Neigeb. Gymn. S. 200.),
betr. die Einstellung öffentlicher Aufzüge und Festlichkeiten der Schüler
bei den Gymnasien.

Bei einigen Gymnasien in den Königl. Staaten ist den Schülern
zeither gestattet worden, bei dem Einführen oder dem Abgange der
Lehrer, bei Schulfeierlichkeiten und andern festlichen Veranlassungen
öffentliche Aufzüge mit Musik und Fackeln zu halten, und sich dem-
nächst zu einem Trinkgelage zu vereinigen. Nach der bisherigen Er-
fahrung haben solche Festlichkeiten der Schüler, welche sich mit ihrem
noch gebundenen Verhältnisse wenig vertragen, auf die Aufrechthaltung
der Disciplin in den betreffenden Gymnasien einen nachtheiligen Ein-
fluß geäußert, und die Schüler zu einem tadelnswerthen studentischen
Wesen und zu Unordnungen mancherlei Art verleitet. Das Ministe-

2) daß ſie ihrer Seits auf jede zweckdienliche Weiſe dahin wirken,
Gymnaſiaſten und Schülern die willkührliche Benutzung der Leihbiblio-
theken zu erſchweren, und dieſelbe dadurch unter eine Controlle zu
ſtellen, daß ihnen nur gegen einen Erlaubnißſchein ihrer Väter oder
des Directors und Vorſtehers der betreffenden Schulanſtalt Bücher aus
Leihbibliotheken verabfolgt, und in dieſen Erlaubnißſcheinen die Titel
der zu entleihenden Bücher jedesmal namhaft gemacht werden.

Das Königl. Conſiſtorium wird beauftragt, hiernach das weiter
Erforderliche unter Berückſichtigung der verſchiedenen örtlichen Ver-
hältniſſe zu verfügen, und zugleich Bedacht zu nehmen, daß wenigſtens
bei jedem Gymnaſio eine angemeſſene, aus claſſiſchen deutſchen Werken
beſtehende Schüler-Bibliothek, welche ausſchließlich zu ihrer Privat-
Lectüre zu beſtimmen und mit ſteter ſorgfältiger Rückſicht auf dieſen
Zweck zuſammenzuſetzen iſt, allmählig gegründet werde. Die Koſten,
welche die Anlegung einer ſolchen Schüler-Bibliothek verurſachen wird,
können durch kleine außerordentliche Beiträge, welche von den Schülern
bei ihrer Aufnahme, Verſetzung oder Entlaſſung, oder bei anderweitigen
ſchicklichen Gelegenheiten zu erheben ſind, gedeckt werden, und bleibt
dem Königl. Conſiſtorio überlaſſen, nach ſeiner näheren Kenntniß von
den Verhältniſſen der einzelnen Gymnaſien und ihrer Schüler in dieſer
Hinſicht das Weitere zu beſtimmen und anzuordnen.

Das Königl. Conſiſtorium hat Abſchrift der auf den Grund obiger
Beſtimmungen zu erlaſſenden Verfügungen binnen drei Monaten hier-
her einzureichen.

6. Circ.-Reſcr. v. 23. März 1825. (Neigeb. Gymn. S. 200.),
betr. die Einſtellung öffentlicher Aufzüge und Feſtlichkeiten der Schüler
bei den Gymnaſien.

Bei einigen Gymnaſien in den Königl. Staaten iſt den Schülern
zeither geſtattet worden, bei dem Einführen oder dem Abgange der
Lehrer, bei Schulfeierlichkeiten und andern feſtlichen Veranlaſſungen
öffentliche Aufzüge mit Muſik und Fackeln zu halten, und ſich dem-
nächſt zu einem Trinkgelage zu vereinigen. Nach der bisherigen Er-
fahrung haben ſolche Feſtlichkeiten der Schüler, welche ſich mit ihrem
noch gebundenen Verhältniſſe wenig vertragen, auf die Aufrechthaltung
der Disciplin in den betreffenden Gymnaſien einen nachtheiligen Ein-
fluß geäußert, und die Schüler zu einem tadelnswerthen ſtudentiſchen
Weſen und zu Unordnungen mancherlei Art verleitet. Das Miniſte-

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[262/0276] 2) daß ſie ihrer Seits auf jede zweckdienliche Weiſe dahin wirken, Gymnaſiaſten und Schülern die willkührliche Benutzung der Leihbiblio- theken zu erſchweren, und dieſelbe dadurch unter eine Controlle zu ſtellen, daß ihnen nur gegen einen Erlaubnißſchein ihrer Väter oder des Directors und Vorſtehers der betreffenden Schulanſtalt Bücher aus Leihbibliotheken verabfolgt, und in dieſen Erlaubnißſcheinen die Titel der zu entleihenden Bücher jedesmal namhaft gemacht werden. Das Königl. Conſiſtorium wird beauftragt, hiernach das weiter Erforderliche unter Berückſichtigung der verſchiedenen örtlichen Ver- hältniſſe zu verfügen, und zugleich Bedacht zu nehmen, daß wenigſtens bei jedem Gymnaſio eine angemeſſene, aus claſſiſchen deutſchen Werken beſtehende Schüler-Bibliothek, welche ausſchließlich zu ihrer Privat- Lectüre zu beſtimmen und mit ſteter ſorgfältiger Rückſicht auf dieſen Zweck zuſammenzuſetzen iſt, allmählig gegründet werde. Die Koſten, welche die Anlegung einer ſolchen Schüler-Bibliothek verurſachen wird, können durch kleine außerordentliche Beiträge, welche von den Schülern bei ihrer Aufnahme, Verſetzung oder Entlaſſung, oder bei anderweitigen ſchicklichen Gelegenheiten zu erheben ſind, gedeckt werden, und bleibt dem Königl. Conſiſtorio überlaſſen, nach ſeiner näheren Kenntniß von den Verhältniſſen der einzelnen Gymnaſien und ihrer Schüler in dieſer Hinſicht das Weitere zu beſtimmen und anzuordnen. Das Königl. Conſiſtorium hat Abſchrift der auf den Grund obiger Beſtimmungen zu erlaſſenden Verfügungen binnen drei Monaten hier- her einzureichen. 6. Circ.-Reſcr. v. 23. März 1825. (Neigeb. Gymn. S. 200.), betr. die Einſtellung öffentlicher Aufzüge und Feſtlichkeiten der Schüler bei den Gymnaſien. Bei einigen Gymnaſien in den Königl. Staaten iſt den Schülern zeither geſtattet worden, bei dem Einführen oder dem Abgange der Lehrer, bei Schulfeierlichkeiten und andern feſtlichen Veranlaſſungen öffentliche Aufzüge mit Muſik und Fackeln zu halten, und ſich dem- nächſt zu einem Trinkgelage zu vereinigen. Nach der bisherigen Er- fahrung haben ſolche Feſtlichkeiten der Schüler, welche ſich mit ihrem noch gebundenen Verhältniſſe wenig vertragen, auf die Aufrechthaltung der Disciplin in den betreffenden Gymnaſien einen nachtheiligen Ein- fluß geäußert, und die Schüler zu einem tadelnswerthen ſtudentiſchen Weſen und zu Unordnungen mancherlei Art verleitet. Das Miniſte-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/276>, abgerufen am 22.11.2024.