Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

zu verfahren, und im Falle eines Widerspruchs der Patrone und Ge-
meinen, die letztern bei vorkommender Gelegenheit auf den ihnen zu-
ständigen Rechtsweg zu verweisen.

25. Circ.-Rescr. v. 30. Decbr. 1842. (M.-Bl. 1843. S. 8.),
betr. das zur Aufnahme in die unterste Klasse der Gymnasien erfor-
derliche Alter.

Das Königl. Provinzial-Schulcollegium hat in seinem Berichte
vom 20. October c. unter mehreren Ursachen der Verminderung der
Frequenz in den beiden unteren Gymnasialclassen auch die Bestimmung
der Verfügung vom 24. Octbr. 1837. (Annal. S. 979.), daß die
Aufnahme in die Sexta nicht vor dem 10ten Lebensjahre erfolgen
solle, bezeichnet und darauf angetragen, daß diese Bestimmung auf-
gehoben und die Aufnahme mit dem vollendeten 7ten oder 8ten Jahre
gestattet werden möge.

Ich kann diesem Antrage nicht entsprechen, vielmehr bei der er-
wähnten Verfügung, die den Zweck hat, der Ueberanstrengung, welche
der zu frühe Eintritt der Knaben in die eigentlichen Gymnasialclassen
zur Folge haben kann, möglichst vorzubeugen, nur stehen bleiben. Da-
gegen verdienen die von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium her-
vorgehobenen Uebelstände eine besondere Berücksichtigung.

Es kann nämlich, wie das Königl. Provinzial-Schulcollegium
angezeigt hat, allerdings der Fall sein, daß die in den Gymnasial-
städten vorhandenen Elementarschulen nicht so eingerichtet sind, daß
sie ihre Zöglinge mit dem 10ten Jahre wohl vorbereitet in die unterste
Classe des Gymnasiums entlassen können. Eben so wenig mag in
den Privatschulen, in deren Interesse es liegt, ihre Zöglinge so lange
als möglich bei sich zu behalten, und die deshalb darauf ausgehen, sie
wo möglich bis zum Eintritt in die Quarta oder sogar Tertia vorzu-
bereiten, das gewünschte Ziel erreicht werden, weil sie über die er-
forderlichen Lehrkräfte nicht gebieten können, um den für die unteren
Classen der Gymnasien vorgeschriebenen Lehrplan in allen Gegen-
ständen durchzuführen.

Wenn dem aber so ist, so darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß
in denjenigen Städten, in welchen Gymnasien bestehen, das gesammte
Unterrichtswesen nicht nach einem alle Interessen gehörig würdigenden
Plan geordnet und nicht jeder bestehenden Unterrichtsanstalt ihre dem
Gedeihen aller andern noch vorhandenen Anstalten angemessene Stel-

zu verfahren, und im Falle eines Widerſpruchs der Patrone und Ge-
meinen, die letztern bei vorkommender Gelegenheit auf den ihnen zu-
ſtändigen Rechtsweg zu verweiſen.

25. Circ.-Reſcr. v. 30. Decbr. 1842. (M.-Bl. 1843. S. 8.),
betr. das zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe der Gymnaſien erfor-
derliche Alter.

Das Königl. Provinzial-Schulcollegium hat in ſeinem Berichte
vom 20. October c. unter mehreren Urſachen der Verminderung der
Frequenz in den beiden unteren Gymnaſialclaſſen auch die Beſtimmung
der Verfügung vom 24. Octbr. 1837. (Annal. S. 979.), daß die
Aufnahme in die Sexta nicht vor dem 10ten Lebensjahre erfolgen
ſolle, bezeichnet und darauf angetragen, daß dieſe Beſtimmung auf-
gehoben und die Aufnahme mit dem vollendeten 7ten oder 8ten Jahre
geſtattet werden möge.

Ich kann dieſem Antrage nicht entſprechen, vielmehr bei der er-
wähnten Verfügung, die den Zweck hat, der Ueberanſtrengung, welche
der zu frühe Eintritt der Knaben in die eigentlichen Gymnaſialclaſſen
zur Folge haben kann, möglichſt vorzubeugen, nur ſtehen bleiben. Da-
gegen verdienen die von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium her-
vorgehobenen Uebelſtände eine beſondere Berückſichtigung.

Es kann nämlich, wie das Königl. Provinzial-Schulcollegium
angezeigt hat, allerdings der Fall ſein, daß die in den Gymnaſial-
ſtädten vorhandenen Elementarſchulen nicht ſo eingerichtet ſind, daß
ſie ihre Zöglinge mit dem 10ten Jahre wohl vorbereitet in die unterſte
Claſſe des Gymnaſiums entlaſſen können. Eben ſo wenig mag in
den Privatſchulen, in deren Intereſſe es liegt, ihre Zöglinge ſo lange
als möglich bei ſich zu behalten, und die deshalb darauf ausgehen, ſie
wo möglich bis zum Eintritt in die Quarta oder ſogar Tertia vorzu-
bereiten, das gewünſchte Ziel erreicht werden, weil ſie über die er-
forderlichen Lehrkräfte nicht gebieten können, um den für die unteren
Claſſen der Gymnaſien vorgeſchriebenen Lehrplan in allen Gegen-
ſtänden durchzuführen.

Wenn dem aber ſo iſt, ſo darf nicht unberückſichtigt bleiben, daß
in denjenigen Städten, in welchen Gymnaſien beſtehen, das geſammte
Unterrichtsweſen nicht nach einem alle Intereſſen gehörig würdigenden
Plan geordnet und nicht jeder beſtehenden Unterrichtsanſtalt ihre dem
Gedeihen aller andern noch vorhandenen Anſtalten angemeſſene Stel-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0172" n="158"/>
zu verfahren, und im Falle eines Wider&#x017F;pruchs der Patrone und Ge-<lb/>
meinen, die letztern bei vorkommender Gelegenheit auf den ihnen zu-<lb/>
&#x017F;tändigen Rechtsweg zu verwei&#x017F;en.</p><lb/>
            <p>25. <hi rendition="#g">Circ.-Re&#x017F;cr</hi>. v. 30. Decbr. 1842. (M.-Bl. 1843. S. 8.),<lb/>
betr. das zur Aufnahme in die unter&#x017F;te Kla&#x017F;&#x017F;e der Gymna&#x017F;ien erfor-<lb/>
derliche Alter.</p><lb/>
            <p>Das Königl. Provinzial-Schulcollegium hat in &#x017F;einem Berichte<lb/>
vom 20. October <hi rendition="#aq">c.</hi> unter mehreren Ur&#x017F;achen der Verminderung der<lb/>
Frequenz in den beiden unteren Gymna&#x017F;ialcla&#x017F;&#x017F;en auch die Be&#x017F;timmung<lb/>
der Verfügung vom 24. Octbr. 1837. (Annal. S. 979.), daß die<lb/>
Aufnahme in die <hi rendition="#aq">Sexta</hi> nicht vor dem 10ten Lebensjahre erfolgen<lb/>
&#x017F;olle, bezeichnet und darauf angetragen, daß die&#x017F;e Be&#x017F;timmung auf-<lb/>
gehoben und die Aufnahme mit dem vollendeten 7ten oder <choice><sic>8teu</sic><corr>8ten</corr></choice> Jahre<lb/>
ge&#x017F;tattet werden möge.</p><lb/>
            <p>Ich kann die&#x017F;em Antrage nicht ent&#x017F;prechen, vielmehr bei der er-<lb/>
wähnten Verfügung, die den Zweck hat, der Ueberan&#x017F;trengung, welche<lb/>
der zu frühe Eintritt der Knaben in die eigentlichen Gymna&#x017F;ialcla&#x017F;&#x017F;en<lb/>
zur Folge haben kann, möglich&#x017F;t vorzubeugen, nur &#x017F;tehen bleiben. Da-<lb/>
gegen verdienen die von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium her-<lb/>
vorgehobenen Uebel&#x017F;tände eine be&#x017F;ondere Berück&#x017F;ichtigung.</p><lb/>
            <p>Es kann nämlich, wie das Königl. Provinzial-Schulcollegium<lb/>
angezeigt hat, allerdings der Fall &#x017F;ein, daß die in den Gymna&#x017F;ial-<lb/>
&#x017F;tädten vorhandenen Elementar&#x017F;chulen nicht &#x017F;o eingerichtet &#x017F;ind, daß<lb/>
&#x017F;ie ihre Zöglinge mit dem 10ten Jahre wohl vorbereitet in die unter&#x017F;te<lb/>
Cla&#x017F;&#x017F;e des Gymna&#x017F;iums entla&#x017F;&#x017F;en können. Eben &#x017F;o wenig mag in<lb/>
den Privat&#x017F;chulen, in deren Intere&#x017F;&#x017F;e es liegt, ihre Zöglinge &#x017F;o lange<lb/>
als möglich bei &#x017F;ich zu behalten, und die deshalb darauf ausgehen, &#x017F;ie<lb/>
wo möglich bis zum Eintritt in die <hi rendition="#aq">Quarta</hi> oder &#x017F;ogar <hi rendition="#aq">Tertia</hi> vorzu-<lb/>
bereiten, das gewün&#x017F;chte Ziel erreicht werden, weil &#x017F;ie über die er-<lb/>
forderlichen Lehrkräfte nicht gebieten können, um den für die unteren<lb/>
Cla&#x017F;&#x017F;en der Gymna&#x017F;ien vorge&#x017F;chriebenen Lehrplan in allen Gegen-<lb/>
&#x017F;tänden durchzuführen.</p><lb/>
            <p>Wenn dem aber &#x017F;o i&#x017F;t, &#x017F;o darf nicht unberück&#x017F;ichtigt bleiben, daß<lb/>
in denjenigen Städten, in welchen Gymna&#x017F;ien be&#x017F;tehen, das ge&#x017F;ammte<lb/>
Unterrichtswe&#x017F;en nicht nach einem alle Intere&#x017F;&#x017F;en gehörig würdigenden<lb/>
Plan geordnet und nicht jeder be&#x017F;tehenden Unterrichtsan&#x017F;talt ihre dem<lb/>
Gedeihen aller andern noch vorhandenen An&#x017F;talten angeme&#x017F;&#x017F;ene Stel-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[158/0172] zu verfahren, und im Falle eines Widerſpruchs der Patrone und Ge- meinen, die letztern bei vorkommender Gelegenheit auf den ihnen zu- ſtändigen Rechtsweg zu verweiſen. 25. Circ.-Reſcr. v. 30. Decbr. 1842. (M.-Bl. 1843. S. 8.), betr. das zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe der Gymnaſien erfor- derliche Alter. Das Königl. Provinzial-Schulcollegium hat in ſeinem Berichte vom 20. October c. unter mehreren Urſachen der Verminderung der Frequenz in den beiden unteren Gymnaſialclaſſen auch die Beſtimmung der Verfügung vom 24. Octbr. 1837. (Annal. S. 979.), daß die Aufnahme in die Sexta nicht vor dem 10ten Lebensjahre erfolgen ſolle, bezeichnet und darauf angetragen, daß dieſe Beſtimmung auf- gehoben und die Aufnahme mit dem vollendeten 7ten oder 8ten Jahre geſtattet werden möge. Ich kann dieſem Antrage nicht entſprechen, vielmehr bei der er- wähnten Verfügung, die den Zweck hat, der Ueberanſtrengung, welche der zu frühe Eintritt der Knaben in die eigentlichen Gymnaſialclaſſen zur Folge haben kann, möglichſt vorzubeugen, nur ſtehen bleiben. Da- gegen verdienen die von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium her- vorgehobenen Uebelſtände eine beſondere Berückſichtigung. Es kann nämlich, wie das Königl. Provinzial-Schulcollegium angezeigt hat, allerdings der Fall ſein, daß die in den Gymnaſial- ſtädten vorhandenen Elementarſchulen nicht ſo eingerichtet ſind, daß ſie ihre Zöglinge mit dem 10ten Jahre wohl vorbereitet in die unterſte Claſſe des Gymnaſiums entlaſſen können. Eben ſo wenig mag in den Privatſchulen, in deren Intereſſe es liegt, ihre Zöglinge ſo lange als möglich bei ſich zu behalten, und die deshalb darauf ausgehen, ſie wo möglich bis zum Eintritt in die Quarta oder ſogar Tertia vorzu- bereiten, das gewünſchte Ziel erreicht werden, weil ſie über die er- forderlichen Lehrkräfte nicht gebieten können, um den für die unteren Claſſen der Gymnaſien vorgeſchriebenen Lehrplan in allen Gegen- ſtänden durchzuführen. Wenn dem aber ſo iſt, ſo darf nicht unberückſichtigt bleiben, daß in denjenigen Städten, in welchen Gymnaſien beſtehen, das geſammte Unterrichtsweſen nicht nach einem alle Intereſſen gehörig würdigenden Plan geordnet und nicht jeder beſtehenden Unterrichtsanſtalt ihre dem Gedeihen aller andern noch vorhandenen Anſtalten angemeſſene Stel-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/172
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/172>, abgerufen am 06.05.2024.