zu verfahren, und im Falle eines Widerspruchs der Patrone und Ge- meinen, die letztern bei vorkommender Gelegenheit auf den ihnen zu- ständigen Rechtsweg zu verweisen.
25. Circ.-Rescr. v. 30. Decbr. 1842. (M.-Bl. 1843. S. 8.), betr. das zur Aufnahme in die unterste Klasse der Gymnasien erfor- derliche Alter.
Das Königl. Provinzial-Schulcollegium hat in seinem Berichte vom 20. October c. unter mehreren Ursachen der Verminderung der Frequenz in den beiden unteren Gymnasialclassen auch die Bestimmung der Verfügung vom 24. Octbr. 1837. (Annal. S. 979.), daß die Aufnahme in die Sexta nicht vor dem 10ten Lebensjahre erfolgen solle, bezeichnet und darauf angetragen, daß diese Bestimmung auf- gehoben und die Aufnahme mit dem vollendeten 7ten oder 8ten Jahre gestattet werden möge.
Ich kann diesem Antrage nicht entsprechen, vielmehr bei der er- wähnten Verfügung, die den Zweck hat, der Ueberanstrengung, welche der zu frühe Eintritt der Knaben in die eigentlichen Gymnasialclassen zur Folge haben kann, möglichst vorzubeugen, nur stehen bleiben. Da- gegen verdienen die von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium her- vorgehobenen Uebelstände eine besondere Berücksichtigung.
Es kann nämlich, wie das Königl. Provinzial-Schulcollegium angezeigt hat, allerdings der Fall sein, daß die in den Gymnasial- städten vorhandenen Elementarschulen nicht so eingerichtet sind, daß sie ihre Zöglinge mit dem 10ten Jahre wohl vorbereitet in die unterste Classe des Gymnasiums entlassen können. Eben so wenig mag in den Privatschulen, in deren Interesse es liegt, ihre Zöglinge so lange als möglich bei sich zu behalten, und die deshalb darauf ausgehen, sie wo möglich bis zum Eintritt in die Quarta oder sogar Tertia vorzu- bereiten, das gewünschte Ziel erreicht werden, weil sie über die er- forderlichen Lehrkräfte nicht gebieten können, um den für die unteren Classen der Gymnasien vorgeschriebenen Lehrplan in allen Gegen- ständen durchzuführen.
Wenn dem aber so ist, so darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß in denjenigen Städten, in welchen Gymnasien bestehen, das gesammte Unterrichtswesen nicht nach einem alle Interessen gehörig würdigenden Plan geordnet und nicht jeder bestehenden Unterrichtsanstalt ihre dem Gedeihen aller andern noch vorhandenen Anstalten angemessene Stel-
zu verfahren, und im Falle eines Widerſpruchs der Patrone und Ge- meinen, die letztern bei vorkommender Gelegenheit auf den ihnen zu- ſtändigen Rechtsweg zu verweiſen.
25. Circ.-Reſcr. v. 30. Decbr. 1842. (M.-Bl. 1843. S. 8.), betr. das zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe der Gymnaſien erfor- derliche Alter.
Das Königl. Provinzial-Schulcollegium hat in ſeinem Berichte vom 20. October c. unter mehreren Urſachen der Verminderung der Frequenz in den beiden unteren Gymnaſialclaſſen auch die Beſtimmung der Verfügung vom 24. Octbr. 1837. (Annal. S. 979.), daß die Aufnahme in die Sexta nicht vor dem 10ten Lebensjahre erfolgen ſolle, bezeichnet und darauf angetragen, daß dieſe Beſtimmung auf- gehoben und die Aufnahme mit dem vollendeten 7ten oder 8ten Jahre geſtattet werden möge.
Ich kann dieſem Antrage nicht entſprechen, vielmehr bei der er- wähnten Verfügung, die den Zweck hat, der Ueberanſtrengung, welche der zu frühe Eintritt der Knaben in die eigentlichen Gymnaſialclaſſen zur Folge haben kann, möglichſt vorzubeugen, nur ſtehen bleiben. Da- gegen verdienen die von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium her- vorgehobenen Uebelſtände eine beſondere Berückſichtigung.
Es kann nämlich, wie das Königl. Provinzial-Schulcollegium angezeigt hat, allerdings der Fall ſein, daß die in den Gymnaſial- ſtädten vorhandenen Elementarſchulen nicht ſo eingerichtet ſind, daß ſie ihre Zöglinge mit dem 10ten Jahre wohl vorbereitet in die unterſte Claſſe des Gymnaſiums entlaſſen können. Eben ſo wenig mag in den Privatſchulen, in deren Intereſſe es liegt, ihre Zöglinge ſo lange als möglich bei ſich zu behalten, und die deshalb darauf ausgehen, ſie wo möglich bis zum Eintritt in die Quarta oder ſogar Tertia vorzu- bereiten, das gewünſchte Ziel erreicht werden, weil ſie über die er- forderlichen Lehrkräfte nicht gebieten können, um den für die unteren Claſſen der Gymnaſien vorgeſchriebenen Lehrplan in allen Gegen- ſtänden durchzuführen.
Wenn dem aber ſo iſt, ſo darf nicht unberückſichtigt bleiben, daß in denjenigen Städten, in welchen Gymnaſien beſtehen, das geſammte Unterrichtsweſen nicht nach einem alle Intereſſen gehörig würdigenden Plan geordnet und nicht jeder beſtehenden Unterrichtsanſtalt ihre dem Gedeihen aller andern noch vorhandenen Anſtalten angemeſſene Stel-
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zu verfahren, und im Falle eines Widerſpruchs der Patrone und Ge-
meinen, die letztern bei vorkommender Gelegenheit auf den ihnen zu-
ſtändigen Rechtsweg zu verweiſen.
25. Circ.-Reſcr. v. 30. Decbr. 1842. (M.-Bl. 1843. S. 8.),
betr. das zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe der Gymnaſien erfor-
derliche Alter.
Das Königl. Provinzial-Schulcollegium hat in ſeinem Berichte
vom 20. October c. unter mehreren Urſachen der Verminderung der
Frequenz in den beiden unteren Gymnaſialclaſſen auch die Beſtimmung
der Verfügung vom 24. Octbr. 1837. (Annal. S. 979.), daß die
Aufnahme in die Sexta nicht vor dem 10ten Lebensjahre erfolgen
ſolle, bezeichnet und darauf angetragen, daß dieſe Beſtimmung auf-
gehoben und die Aufnahme mit dem vollendeten 7ten oder 8ten Jahre
geſtattet werden möge.
Ich kann dieſem Antrage nicht entſprechen, vielmehr bei der er-
wähnten Verfügung, die den Zweck hat, der Ueberanſtrengung, welche
der zu frühe Eintritt der Knaben in die eigentlichen Gymnaſialclaſſen
zur Folge haben kann, möglichſt vorzubeugen, nur ſtehen bleiben. Da-
gegen verdienen die von dem Königl. Provinzial-Schulcollegium her-
vorgehobenen Uebelſtände eine beſondere Berückſichtigung.
Es kann nämlich, wie das Königl. Provinzial-Schulcollegium
angezeigt hat, allerdings der Fall ſein, daß die in den Gymnaſial-
ſtädten vorhandenen Elementarſchulen nicht ſo eingerichtet ſind, daß
ſie ihre Zöglinge mit dem 10ten Jahre wohl vorbereitet in die unterſte
Claſſe des Gymnaſiums entlaſſen können. Eben ſo wenig mag in
den Privatſchulen, in deren Intereſſe es liegt, ihre Zöglinge ſo lange
als möglich bei ſich zu behalten, und die deshalb darauf ausgehen, ſie
wo möglich bis zum Eintritt in die Quarta oder ſogar Tertia vorzu-
bereiten, das gewünſchte Ziel erreicht werden, weil ſie über die er-
forderlichen Lehrkräfte nicht gebieten können, um den für die unteren
Claſſen der Gymnaſien vorgeſchriebenen Lehrplan in allen Gegen-
ſtänden durchzuführen.
Wenn dem aber ſo iſt, ſo darf nicht unberückſichtigt bleiben, daß
in denjenigen Städten, in welchen Gymnaſien beſtehen, das geſammte
Unterrichtsweſen nicht nach einem alle Intereſſen gehörig würdigenden
Plan geordnet und nicht jeder beſtehenden Unterrichtsanſtalt ihre dem
Gedeihen aller andern noch vorhandenen Anſtalten angemeſſene Stel-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/172>, abgerufen am 22.11.2024.
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