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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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lung angewiesen ist, und daß daher Kräfte zersplittert werden, die,
richtig verwendet, dem Ganzen viel förderlicher sein könnten. Inso-
fern der Mangel an Einheit in dem Unterrichtswesen einer Stadt
durch die Trennung der Verwaltung der Gymnasien von der der übrigen
städtischen Schulen veranlaßt sein sollte, fordere ich daher das Königl.
Provinzial-Schulcollegium auf, bei der Verwaltung der Gymnasien
auf das gesammte Unterrichtsbedürfniß der betreffenden Stadt Rück-
sicht zu nehmen, sich mit dem Zustande und den Verhältnissen der
neben den Gymnasien bestehenden Schulen genau bekannt zu machen,
und wo es sich um neue Einrichtungen und Verbesserungen des Be-
stehenden handelt, mit der betreffenden Königl. Regierung in Commu-
nication zu treten und sich mit derselben über die Maßregeln zu einigen,
die zur Erhaltung der Einheit in dem gesammten Schulwesen der
Stadt und zur zweckmäßigsten Verwendung der vorhandenen Kräfte
erforderlich sind. Auf ähnliche Weise sind auch die Königl. Regierungen
angewiesen worden, bei den von ihnen ausgehenden Einrichtungen der
städtischen Schulen auf die bestehenden Gymnasien und deren Aufgabe
Rücksicht zu nehmen und keine Anordnungen zu treffen, ohne sich des
Einverständnisses des Königl. Provinzial-Schulcollegiums, insoweit
das Interesse des Gymnasiums berührt wird, versichert zu haben. In
Fällen der Nichteinigung beider Behörden ist an mich zu berichten.
Den gemeinschaftlichen Bemühungen derselben wird es, wie ich hoffe,
leicht gelingen, die oben erwähnten Uebelstände zu beseitigen, und
öffentliche Vorbereitungsschulen für diejenigen Knaben, welche mit
dem zehnten Jahre in ein Gymnasium oder eine vollständige höhere
Bürgerschule eintreten wollen, einzurichten und dafür zu sorgen, daß,
je nachdem diese Vorbereitungsschulen für beide Arten höherer Lehr-
anstalten zugleich, oder wenn nur eine von beiden Arten vorhanden
ist, für diese bestimmt sind, nach einem feststehenden zweckmäßigen
Plane von einem besonders verantwortlichen Dirigenten oder von dem
Director der höheren Lehranstalt unmittelbar geleitet werde.

26. Circ.-Rescr. v. 24. Febr. 1843. nebst Anlage (M.-Bl.
S. 146.), betr. die Ruthardtsche Methode, die klassischen Sprachen zu
lehren.

Wenngleich über die Erfolge der versuchsweise in mehreren Gym-
nasien angewandten Ruthardtschen Methode, die klassischen Sprachen
zu lehren, bis jetzt erst die Berichte einiger Königl. Provinzial-Schul-

lung angewieſen iſt, und daß daher Kräfte zerſplittert werden, die,
richtig verwendet, dem Ganzen viel förderlicher ſein könnten. Inſo-
fern der Mangel an Einheit in dem Unterrichtsweſen einer Stadt
durch die Trennung der Verwaltung der Gymnaſien von der der übrigen
ſtädtiſchen Schulen veranlaßt ſein ſollte, fordere ich daher das Königl.
Provinzial-Schulcollegium auf, bei der Verwaltung der Gymnaſien
auf das geſammte Unterrichtsbedürfniß der betreffenden Stadt Rück-
ſicht zu nehmen, ſich mit dem Zuſtande und den Verhältniſſen der
neben den Gymnaſien beſtehenden Schulen genau bekannt zu machen,
und wo es ſich um neue Einrichtungen und Verbeſſerungen des Be-
ſtehenden handelt, mit der betreffenden Königl. Regierung in Commu-
nication zu treten und ſich mit derſelben über die Maßregeln zu einigen,
die zur Erhaltung der Einheit in dem geſammten Schulweſen der
Stadt und zur zweckmäßigſten Verwendung der vorhandenen Kräfte
erforderlich ſind. Auf ähnliche Weiſe ſind auch die Königl. Regierungen
angewieſen worden, bei den von ihnen ausgehenden Einrichtungen der
ſtädtiſchen Schulen auf die beſtehenden Gymnaſien und deren Aufgabe
Rückſicht zu nehmen und keine Anordnungen zu treffen, ohne ſich des
Einverſtändniſſes des Königl. Provinzial-Schulcollegiums, inſoweit
das Intereſſe des Gymnaſiums berührt wird, verſichert zu haben. In
Fällen der Nichteinigung beider Behörden iſt an mich zu berichten.
Den gemeinſchaftlichen Bemühungen derſelben wird es, wie ich hoffe,
leicht gelingen, die oben erwähnten Uebelſtände zu beſeitigen, und
öffentliche Vorbereitungsſchulen für diejenigen Knaben, welche mit
dem zehnten Jahre in ein Gymnaſium oder eine vollſtändige höhere
Bürgerſchule eintreten wollen, einzurichten und dafür zu ſorgen, daß,
je nachdem dieſe Vorbereitungsſchulen für beide Arten höherer Lehr-
anſtalten zugleich, oder wenn nur eine von beiden Arten vorhanden
iſt, für dieſe beſtimmt ſind, nach einem feſtſtehenden zweckmäßigen
Plane von einem beſonders verantwortlichen Dirigenten oder von dem
Director der höheren Lehranſtalt unmittelbar geleitet werde.

26. Circ.-Reſcr. v. 24. Febr. 1843. nebſt Anlage (M.-Bl.
S. 146.), betr. die Ruthardtſche Methode, die klaſſiſchen Sprachen zu
lehren.

Wenngleich über die Erfolge der verſuchsweiſe in mehreren Gym-
naſien angewandten Ruthardtſchen Methode, die klaſſiſchen Sprachen
zu lehren, bis jetzt erſt die Berichte einiger Königl. Provinzial-Schul-

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[159/0173] lung angewieſen iſt, und daß daher Kräfte zerſplittert werden, die, richtig verwendet, dem Ganzen viel förderlicher ſein könnten. Inſo- fern der Mangel an Einheit in dem Unterrichtsweſen einer Stadt durch die Trennung der Verwaltung der Gymnaſien von der der übrigen ſtädtiſchen Schulen veranlaßt ſein ſollte, fordere ich daher das Königl. Provinzial-Schulcollegium auf, bei der Verwaltung der Gymnaſien auf das geſammte Unterrichtsbedürfniß der betreffenden Stadt Rück- ſicht zu nehmen, ſich mit dem Zuſtande und den Verhältniſſen der neben den Gymnaſien beſtehenden Schulen genau bekannt zu machen, und wo es ſich um neue Einrichtungen und Verbeſſerungen des Be- ſtehenden handelt, mit der betreffenden Königl. Regierung in Commu- nication zu treten und ſich mit derſelben über die Maßregeln zu einigen, die zur Erhaltung der Einheit in dem geſammten Schulweſen der Stadt und zur zweckmäßigſten Verwendung der vorhandenen Kräfte erforderlich ſind. Auf ähnliche Weiſe ſind auch die Königl. Regierungen angewieſen worden, bei den von ihnen ausgehenden Einrichtungen der ſtädtiſchen Schulen auf die beſtehenden Gymnaſien und deren Aufgabe Rückſicht zu nehmen und keine Anordnungen zu treffen, ohne ſich des Einverſtändniſſes des Königl. Provinzial-Schulcollegiums, inſoweit das Intereſſe des Gymnaſiums berührt wird, verſichert zu haben. In Fällen der Nichteinigung beider Behörden iſt an mich zu berichten. Den gemeinſchaftlichen Bemühungen derſelben wird es, wie ich hoffe, leicht gelingen, die oben erwähnten Uebelſtände zu beſeitigen, und öffentliche Vorbereitungsſchulen für diejenigen Knaben, welche mit dem zehnten Jahre in ein Gymnaſium oder eine vollſtändige höhere Bürgerſchule eintreten wollen, einzurichten und dafür zu ſorgen, daß, je nachdem dieſe Vorbereitungsſchulen für beide Arten höherer Lehr- anſtalten zugleich, oder wenn nur eine von beiden Arten vorhanden iſt, für dieſe beſtimmt ſind, nach einem feſtſtehenden zweckmäßigen Plane von einem beſonders verantwortlichen Dirigenten oder von dem Director der höheren Lehranſtalt unmittelbar geleitet werde. 26. Circ.-Reſcr. v. 24. Febr. 1843. nebſt Anlage (M.-Bl. S. 146.), betr. die Ruthardtſche Methode, die klaſſiſchen Sprachen zu lehren. Wenngleich über die Erfolge der verſuchsweiſe in mehreren Gym- naſien angewandten Ruthardtſchen Methode, die klaſſiſchen Sprachen zu lehren, bis jetzt erſt die Berichte einiger Königl. Provinzial-Schul-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/173>, abgerufen am 06.05.2024.