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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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(Die in den älteren Ausgaben befindliche Bezeichnung: Sect. IX.
und in den neuern Ausgaben: Abschnitt IX. beruht auf einem
offenbaren Zahlendruckfehler.)

Aus dieser Bestimmung kann nicht gefolgert werden, daß den
Schullehrern gleiche Verpflichtungen bei Unterhaltung ihrer Wohnungen
obliegen sollen, wie den Pfarrern und Kirchenbedienten, in Abschnitt 10.
§. 784 seq. auferlegt sind.

In Ermangelung besonderer Provinzialgesetze oder eines speciellen
Rechtstitels kann daher nur die Vorschrift des §. 34. Th. II. Tit. 12.
zu Gunsten der Schullehrer zur Anwendung gebracht werden, welche
die Unterhaltung der Schulmeisterwohnungen ohne Einschrän-
kung den zur Schule gewiesenen Einwohnern als eine gemeine Last
auferlegt.

4) Der Nachweis einer, den Vorschriften des §. 784 seq. a. a. O.
derogirenden Special-Observanz ist nach den allgemeinen recht-
lichen Erfordernissen zu führen. Insbesondere wird dieser Nach-
weis alsdann für erbracht zu erachten sein, wenn durch Vorlegung
der vorschriftsmäßig revidirten Kirchenrechnungen dargethan werden
kann, daß die Ausgaben für kleinere Reparaturen, unter still-
schweigender Genehmigung der geistlichen Obern, seither gleich-
mäßig aus der Kirchenkasse entnommen worden sind.
5) Wünscht eine Gemeine die Kirchenkasse von der ihr bisher obser-
vanzmäßig obliegenden Verpflichtung zur Erstattung der kleineren
Reparaturen zu befreien, und diese Verpflichtung auf den Geist-
lichen oder Kirchenbedienten zu übertragen, so kann dies unter
Genehmigung der geistlichen Obern nur dadurch geschehen, daß
die Stelle selbst nicht geschmälert, und dem Geistlichen oder
Kirchenbedienten für die Uebernahme der kleineren Reparaturen
ein entsprechendes Durchschnittsquantum aus der Kirchenkasse ver-
tragsmäßig gezahlt wird.
6) In denjenigen Fällen, in welchen den Geistlichen, Kirchenbedienten
oder Schullehrern die Verpflichtung zur Bestreitung der kleineren
Reparaturen obliegt, haben die geistlichen Obern und Inspectoren
darauf zu sehen, daß die Wohnung dem Berechtigten im guten
Stande überliefert werde, und die Aufnahme eines gehörigen
Uebergabeprotocolls zu veranlassen.

Die Königl. Regierung wird angewiesen, nach diesen Grundsätzen

(Die in den älteren Ausgaben befindliche Bezeichnung: Sect. IX.
und in den neuern Ausgaben: Abſchnitt IX. beruht auf einem
offenbaren Zahlendruckfehler.)

Aus dieſer Beſtimmung kann nicht gefolgert werden, daß den
Schullehrern gleiche Verpflichtungen bei Unterhaltung ihrer Wohnungen
obliegen ſollen, wie den Pfarrern und Kirchenbedienten, in Abſchnitt 10.
§. 784 seq. auferlegt ſind.

In Ermangelung beſonderer Provinzialgeſetze oder eines ſpeciellen
Rechtstitels kann daher nur die Vorſchrift des §. 34. Th. II. Tit. 12.
zu Gunſten der Schullehrer zur Anwendung gebracht werden, welche
die Unterhaltung der Schulmeiſterwohnungen ohne Einſchrän-
kung den zur Schule gewieſenen Einwohnern als eine gemeine Laſt
auferlegt.

4) Der Nachweis einer, den Vorſchriften des §. 784 seq. a. a. O.
derogirenden Special-Obſervanz iſt nach den allgemeinen recht-
lichen Erforderniſſen zu führen. Insbeſondere wird dieſer Nach-
weis alsdann für erbracht zu erachten ſein, wenn durch Vorlegung
der vorſchriftsmäßig revidirten Kirchenrechnungen dargethan werden
kann, daß die Ausgaben für kleinere Reparaturen, unter ſtill-
ſchweigender Genehmigung der geiſtlichen Obern, ſeither gleich-
mäßig aus der Kirchenkaſſe entnommen worden ſind.
5) Wünſcht eine Gemeine die Kirchenkaſſe von der ihr bisher obſer-
vanzmäßig obliegenden Verpflichtung zur Erſtattung der kleineren
Reparaturen zu befreien, und dieſe Verpflichtung auf den Geiſt-
lichen oder Kirchenbedienten zu übertragen, ſo kann dies unter
Genehmigung der geiſtlichen Obern nur dadurch geſchehen, daß
die Stelle ſelbſt nicht geſchmälert, und dem Geiſtlichen oder
Kirchenbedienten für die Uebernahme der kleineren Reparaturen
ein entſprechendes Durchſchnittsquantum aus der Kirchenkaſſe ver-
tragsmäßig gezahlt wird.
6) In denjenigen Fällen, in welchen den Geiſtlichen, Kirchenbedienten
oder Schullehrern die Verpflichtung zur Beſtreitung der kleineren
Reparaturen obliegt, haben die geiſtlichen Obern und Inſpectoren
darauf zu ſehen, daß die Wohnung dem Berechtigten im guten
Stande überliefert werde, und die Aufnahme eines gehörigen
Uebergabeprotocolls zu veranlaſſen.

Die Königl. Regierung wird angewieſen, nach dieſen Grundſätzen

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[157/0171] (Die in den älteren Ausgaben befindliche Bezeichnung: Sect. IX. und in den neuern Ausgaben: Abſchnitt IX. beruht auf einem offenbaren Zahlendruckfehler.) Aus dieſer Beſtimmung kann nicht gefolgert werden, daß den Schullehrern gleiche Verpflichtungen bei Unterhaltung ihrer Wohnungen obliegen ſollen, wie den Pfarrern und Kirchenbedienten, in Abſchnitt 10. §. 784 seq. auferlegt ſind. In Ermangelung beſonderer Provinzialgeſetze oder eines ſpeciellen Rechtstitels kann daher nur die Vorſchrift des §. 34. Th. II. Tit. 12. zu Gunſten der Schullehrer zur Anwendung gebracht werden, welche die Unterhaltung der Schulmeiſterwohnungen ohne Einſchrän- kung den zur Schule gewieſenen Einwohnern als eine gemeine Laſt auferlegt. 4) Der Nachweis einer, den Vorſchriften des §. 784 seq. a. a. O. derogirenden Special-Obſervanz iſt nach den allgemeinen recht- lichen Erforderniſſen zu führen. Insbeſondere wird dieſer Nach- weis alsdann für erbracht zu erachten ſein, wenn durch Vorlegung der vorſchriftsmäßig revidirten Kirchenrechnungen dargethan werden kann, daß die Ausgaben für kleinere Reparaturen, unter ſtill- ſchweigender Genehmigung der geiſtlichen Obern, ſeither gleich- mäßig aus der Kirchenkaſſe entnommen worden ſind. 5) Wünſcht eine Gemeine die Kirchenkaſſe von der ihr bisher obſer- vanzmäßig obliegenden Verpflichtung zur Erſtattung der kleineren Reparaturen zu befreien, und dieſe Verpflichtung auf den Geiſt- lichen oder Kirchenbedienten zu übertragen, ſo kann dies unter Genehmigung der geiſtlichen Obern nur dadurch geſchehen, daß die Stelle ſelbſt nicht geſchmälert, und dem Geiſtlichen oder Kirchenbedienten für die Uebernahme der kleineren Reparaturen ein entſprechendes Durchſchnittsquantum aus der Kirchenkaſſe ver- tragsmäßig gezahlt wird. 6) In denjenigen Fällen, in welchen den Geiſtlichen, Kirchenbedienten oder Schullehrern die Verpflichtung zur Beſtreitung der kleineren Reparaturen obliegt, haben die geiſtlichen Obern und Inſpectoren darauf zu ſehen, daß die Wohnung dem Berechtigten im guten Stande überliefert werde, und die Aufnahme eines gehörigen Uebergabeprotocolls zu veranlaſſen. Die Königl. Regierung wird angewieſen, nach dieſen Grundſätzen

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/171>, abgerufen am 22.11.2024.