einem Kirchenamte verbundenen Nutzung einer Amtswohnung auch unter der Herrschaft des französischen Civilgesetzes aus den besondern, kirchenrechtlichen Bestimmungen zu beurtheilen war. Bei der Ein- führung des Allg. L.-R. in diese Landestheile sind durch die Publ.- Patente vom 9. Septbr. 1814., 9. Novbr. 1816. und 25. Mai 1818., die durch die vorausgegangene Gesetzgebung nicht aufgehobenen Pro- vinzialgesetze und Gewohnheiten auch fernerhin noch als geltend aner- kannt worden.
In den ehemals zu Südpreußen gehörigen Landestheilen ist zwar schon vor der späteren Einführung der französischen Gesetzgebung durch Allerh. Declaration vom 30. April 1797. das Allg. L.-R., in Kraft eines nicht blos subsidiär, sondern allgemein gültigen Gesetzes, nur mit Aufhebung aller früheren Gesetze publicirt gewesen; es hat aber durch jene Declaration die vorgefundene, auf Local-Observanz und specielle Titel begründete innere Verfassung der einzelnen Kirchengemeinen nicht geändert werden können, nur haben die Pfarr- und Küsterstellen in ihren damals bestehenden Gerechtsamen eine nach- theilige Veränderung erfahren.
In denjenigen neu erworbenen Landestheilen endlich, in welchen das französische Gesetzbuch früher nicht gegolten hat, sind durch die Publ.-Patente vom 15. Novbr. 1816. und 21. Juni 1825. die beson- deren Rechte und Gewohnheiten der einzelnen Provinzen und Orte auch bei Einführung des Allg. L.-R. beibehalten worden.
Die Vorschrift des §. 784 seq. Th. II. Tit. 11. Allg. L.-R. kann daher überall nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn weder ein ausdrückliches Provinzialgesetz, noch eine bis dahin bestan- dene, abweichende Specialobservanz, noch ein besonderer Rechtstitel entgegensteht.
3) Was die Schullehrer anbetrifft, -- sofern dieselben nicht zu- gleich als Kirchenbediente angestellt sind und als solche unter den Bedingungen des §. 784. a. a. O. eine kirchliche Amtswohnung benutzen -- so ist eine Verpflichtung, die kleineren Reparaturen an ihren Wohnungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ihnen nicht auferlegt. Die §§. 18. und 19. Th. II. Tit. 12. A. L.-R. legen nur den Gebäuden und dem Vermögen der Schulen gleiche Rechte wie den Kirchen bei, unter besonderer Bezugnahme der §§. 170 seq. und §. 192 seq. in Th. II. Tit. 11. Abschnitt IV.
einem Kirchenamte verbundenen Nutzung einer Amtswohnung auch unter der Herrſchaft des franzöſiſchen Civilgeſetzes aus den beſondern, kirchenrechtlichen Beſtimmungen zu beurtheilen war. Bei der Ein- führung des Allg. L.-R. in dieſe Landestheile ſind durch die Publ.- Patente vom 9. Septbr. 1814., 9. Novbr. 1816. und 25. Mai 1818., die durch die vorausgegangene Geſetzgebung nicht aufgehobenen Pro- vinzialgeſetze und Gewohnheiten auch fernerhin noch als geltend aner- kannt worden.
In den ehemals zu Südpreußen gehörigen Landestheilen iſt zwar ſchon vor der ſpäteren Einführung der franzöſiſchen Geſetzgebung durch Allerh. Declaration vom 30. April 1797. das Allg. L.-R., in Kraft eines nicht blos ſubſidiär, ſondern allgemein gültigen Geſetzes, nur mit Aufhebung aller früheren Geſetze publicirt geweſen; es hat aber durch jene Declaration die vorgefundene, auf Local-Obſervanz und ſpecielle Titel begründete innere Verfaſſung der einzelnen Kirchengemeinen nicht geändert werden können, nur haben die Pfarr- und Küſterſtellen in ihren damals beſtehenden Gerechtſamen eine nach- theilige Veränderung erfahren.
In denjenigen neu erworbenen Landestheilen endlich, in welchen das franzöſiſche Geſetzbuch früher nicht gegolten hat, ſind durch die Publ.-Patente vom 15. Novbr. 1816. und 21. Juni 1825. die beſon- deren Rechte und Gewohnheiten der einzelnen Provinzen und Orte auch bei Einführung des Allg. L.-R. beibehalten worden.
Die Vorſchrift des §. 784 seq. Th. II. Tit. 11. Allg. L.-R. kann daher überall nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn weder ein ausdrückliches Provinzialgeſetz, noch eine bis dahin beſtan- dene, abweichende Specialobſervanz, noch ein beſonderer Rechtstitel entgegenſteht.
3) Was die Schullehrer anbetrifft, — ſofern dieſelben nicht zu- gleich als Kirchenbediente angeſtellt ſind und als ſolche unter den Bedingungen des §. 784. a. a. O. eine kirchliche Amtswohnung benutzen — ſo iſt eine Verpflichtung, die kleineren Reparaturen an ihren Wohnungen aus eigenen Mitteln zu beſtreiten, ihnen nicht auferlegt. Die §§. 18. und 19. Th. II. Tit. 12. A. L.-R. legen nur den Gebäuden und dem Vermögen der Schulen gleiche Rechte wie den Kirchen bei, unter beſonderer Bezugnahme der §§. 170 seq. und §. 192 seq. in Th. II. Tit. 11. Abſchnitt IV.
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einem Kirchenamte verbundenen Nutzung einer Amtswohnung auch
unter der Herrſchaft des franzöſiſchen Civilgeſetzes aus den beſondern,
kirchenrechtlichen Beſtimmungen zu beurtheilen war. Bei der Ein-
führung des Allg. L.-R. in dieſe Landestheile ſind durch die Publ.-
Patente vom 9. Septbr. 1814., 9. Novbr. 1816. und 25. Mai 1818.,
die durch die vorausgegangene Geſetzgebung nicht aufgehobenen Pro-
vinzialgeſetze und Gewohnheiten auch fernerhin noch als geltend aner-
kannt worden.
In den ehemals zu Südpreußen gehörigen Landestheilen iſt
zwar ſchon vor der ſpäteren Einführung der franzöſiſchen Geſetzgebung
durch Allerh. Declaration vom 30. April 1797. das Allg. L.-R., in
Kraft eines nicht blos ſubſidiär, ſondern allgemein gültigen Geſetzes,
nur mit Aufhebung aller früheren Geſetze publicirt geweſen; es hat
aber durch jene Declaration die vorgefundene, auf Local-Obſervanz
und ſpecielle Titel begründete innere Verfaſſung der einzelnen
Kirchengemeinen nicht geändert werden können, nur haben die Pfarr-
und Küſterſtellen in ihren damals beſtehenden Gerechtſamen eine nach-
theilige Veränderung erfahren.
In denjenigen neu erworbenen Landestheilen endlich, in welchen
das franzöſiſche Geſetzbuch früher nicht gegolten hat, ſind durch die
Publ.-Patente vom 15. Novbr. 1816. und 21. Juni 1825. die beſon-
deren Rechte und Gewohnheiten der einzelnen Provinzen und Orte
auch bei Einführung des Allg. L.-R. beibehalten worden.
Die Vorſchrift des §. 784 seq. Th. II. Tit. 11. Allg. L.-R.
kann daher überall nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn
weder ein ausdrückliches Provinzialgeſetz, noch eine bis dahin beſtan-
dene, abweichende Specialobſervanz, noch ein beſonderer Rechtstitel
entgegenſteht.
3) Was die Schullehrer anbetrifft, — ſofern dieſelben nicht zu-
gleich als Kirchenbediente angeſtellt ſind und als ſolche unter den
Bedingungen des §. 784. a. a. O. eine kirchliche Amtswohnung
benutzen — ſo iſt eine Verpflichtung, die kleineren Reparaturen
an ihren Wohnungen aus eigenen Mitteln zu beſtreiten, ihnen
nicht auferlegt. Die §§. 18. und 19. Th. II. Tit. 12. A. L.-R.
legen nur den Gebäuden und dem Vermögen der Schulen gleiche
Rechte wie den Kirchen bei, unter beſonderer Bezugnahme der
§§. 170 seq. und §. 192 seq. in Th. II. Tit. 11. Abſchnitt IV.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/170>, abgerufen am 23.11.2024.
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