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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Berichten und Anträgen der betreffenden städtischen Schul-Commissionen
entgegen, und werden diese dazu in besondern Verfügungen auffordern.

14. Circ.-Rescr. vom 2. Mai 1831. (Neigeb. S. 89.), betr.
die Vermeidung der Einmischung von Tagesbegebenheiten in den
Unterricht.

Es ist zur Kenntniß des Ministerii gekommen, daß einzelne Lehrer
bei dem Unterrichte der Jugend, statt die durch die Lehrgegenstände
der verschiedenen Schulen selbst hinreichend bezeichnete Grenze zu
beachten, als Beispiele, Vorschriften, Dictate und dergleichen Tages-
begebenheiten oder Gegenstände der Politik gewählt haben. Das Un-
angemessene dieses Verfahrens bedarf keiner Erläuterung. Wenn aber
auch angenommen werden kann, daß geübtere Lehrer solche Mißgriffe
von selbst vermeiden werden, so ist doch bei Anfängern und minder
fähigen Subjecten dies nicht überall zu erwarten. Das Ministerium
hält deshalb für angemessen, die Aufseher der Schul-Anstalten darauf
besonders aufmerksam zu machen, daß ihnen obliegt, hierüber zu wachen
und vorkommende Mißbräuche zu rügen und abzustellen, und trägt
den Königl. Provinzial-Schul-Collegien und Regierungen auf: die
erforderliche Verfügung zu diesem Zwecke, jedoch zur Vermeidung
alles Aufsehens nicht durch die Amtsblätter zu erlassen.

15. Circ.-Rescr. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19.
S. 398.), betr. die Verpflichtung zur Beschaffung von Unterrichts-
mitteln für Kinder armer Eltern, daß diese, als ein Theil der Armen-
pflege, von demjenigen übernommen werden muß, welchem die letztere
nach den bestehenden Rechten obliegt. (s. Anhang Nr. 20.)

16. Circ.-Rescr. v. 19. Septbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18.
S. 696.), betr. die Confessionsbezeichnung in Kirchen- und Schulsachen.

Da es in den, Kirchen und Schulen betreffenden Berichten der
Königl. Regierungen häufig vorkommt, daß die Bezeichnung, ob der
Prediger, Schullehrer, die Gemeine oder Schulsocietät etc. evangelischer
oder katholischer Confession sei, hinzuzufügen unterlassen wird, dies
aber nicht selten für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung ist,
so wird die Königl. Regierung hiedurch angewiesen, zur Vermeidung
von Mißverständnissen, diese unsere Bezeichnung in die Berichte jedes-
mal mit aufzunehmen.

17. Circ. v. 2. Juni 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 669),
betr. die Portofreiheit in Schulsachen.

Berichten und Anträgen der betreffenden ſtädtiſchen Schul-Commiſſionen
entgegen, und werden dieſe dazu in beſondern Verfügungen auffordern.

14. Circ.-Reſcr. vom 2. Mai 1831. (Neigeb. S. 89.), betr.
die Vermeidung der Einmiſchung von Tagesbegebenheiten in den
Unterricht.

Es iſt zur Kenntniß des Miniſterii gekommen, daß einzelne Lehrer
bei dem Unterrichte der Jugend, ſtatt die durch die Lehrgegenſtände
der verſchiedenen Schulen ſelbſt hinreichend bezeichnete Grenze zu
beachten, als Beiſpiele, Vorſchriften, Dictate und dergleichen Tages-
begebenheiten oder Gegenſtände der Politik gewählt haben. Das Un-
angemeſſene dieſes Verfahrens bedarf keiner Erläuterung. Wenn aber
auch angenommen werden kann, daß geübtere Lehrer ſolche Mißgriffe
von ſelbſt vermeiden werden, ſo iſt doch bei Anfängern und minder
fähigen Subjecten dies nicht überall zu erwarten. Das Miniſterium
hält deshalb für angemeſſen, die Aufſeher der Schul-Anſtalten darauf
beſonders aufmerkſam zu machen, daß ihnen obliegt, hierüber zu wachen
und vorkommende Mißbräuche zu rügen und abzuſtellen, und trägt
den Königl. Provinzial-Schul-Collegien und Regierungen auf: die
erforderliche Verfügung zu dieſem Zwecke, jedoch zur Vermeidung
alles Aufſehens nicht durch die Amtsblätter zu erlaſſen.

15. Circ.-Reſcr. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19.
S. 398.), betr. die Verpflichtung zur Beſchaffung von Unterrichts-
mitteln für Kinder armer Eltern, daß dieſe, als ein Theil der Armen-
pflege, von demjenigen übernommen werden muß, welchem die letztere
nach den beſtehenden Rechten obliegt. (ſ. Anhang Nr. 20.)

16. Circ.-Reſcr. v. 19. Septbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18.
S. 696.), betr. die Confeſſionsbezeichnung in Kirchen- und Schulſachen.

Da es in den, Kirchen und Schulen betreffenden Berichten der
Königl. Regierungen häufig vorkommt, daß die Bezeichnung, ob der
Prediger, Schullehrer, die Gemeine oder Schulſocietät ꝛc. evangeliſcher
oder katholiſcher Confeſſion ſei, hinzuzufügen unterlaſſen wird, dies
aber nicht ſelten für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung iſt,
ſo wird die Königl. Regierung hiedurch angewieſen, zur Vermeidung
von Mißverſtändniſſen, dieſe unſere Bezeichnung in die Berichte jedes-
mal mit aufzunehmen.

17. Circ. v. 2. Juni 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 669),
betr. die Portofreiheit in Schulſachen.

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[151/0165] Berichten und Anträgen der betreffenden ſtädtiſchen Schul-Commiſſionen entgegen, und werden dieſe dazu in beſondern Verfügungen auffordern. 14. Circ.-Reſcr. vom 2. Mai 1831. (Neigeb. S. 89.), betr. die Vermeidung der Einmiſchung von Tagesbegebenheiten in den Unterricht. Es iſt zur Kenntniß des Miniſterii gekommen, daß einzelne Lehrer bei dem Unterrichte der Jugend, ſtatt die durch die Lehrgegenſtände der verſchiedenen Schulen ſelbſt hinreichend bezeichnete Grenze zu beachten, als Beiſpiele, Vorſchriften, Dictate und dergleichen Tages- begebenheiten oder Gegenſtände der Politik gewählt haben. Das Un- angemeſſene dieſes Verfahrens bedarf keiner Erläuterung. Wenn aber auch angenommen werden kann, daß geübtere Lehrer ſolche Mißgriffe von ſelbſt vermeiden werden, ſo iſt doch bei Anfängern und minder fähigen Subjecten dies nicht überall zu erwarten. Das Miniſterium hält deshalb für angemeſſen, die Aufſeher der Schul-Anſtalten darauf beſonders aufmerkſam zu machen, daß ihnen obliegt, hierüber zu wachen und vorkommende Mißbräuche zu rügen und abzuſtellen, und trägt den Königl. Provinzial-Schul-Collegien und Regierungen auf: die erforderliche Verfügung zu dieſem Zwecke, jedoch zur Vermeidung alles Aufſehens nicht durch die Amtsblätter zu erlaſſen. 15. Circ.-Reſcr. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), betr. die Verpflichtung zur Beſchaffung von Unterrichts- mitteln für Kinder armer Eltern, daß dieſe, als ein Theil der Armen- pflege, von demjenigen übernommen werden muß, welchem die letztere nach den beſtehenden Rechten obliegt. (ſ. Anhang Nr. 20.) 16. Circ.-Reſcr. v. 19. Septbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 696.), betr. die Confeſſionsbezeichnung in Kirchen- und Schulſachen. Da es in den, Kirchen und Schulen betreffenden Berichten der Königl. Regierungen häufig vorkommt, daß die Bezeichnung, ob der Prediger, Schullehrer, die Gemeine oder Schulſocietät ꝛc. evangeliſcher oder katholiſcher Confeſſion ſei, hinzuzufügen unterlaſſen wird, dies aber nicht ſelten für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung iſt, ſo wird die Königl. Regierung hiedurch angewieſen, zur Vermeidung von Mißverſtändniſſen, dieſe unſere Bezeichnung in die Berichte jedes- mal mit aufzunehmen. 17. Circ. v. 2. Juni 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 669), betr. die Portofreiheit in Schulſachen.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/165>, abgerufen am 22.11.2024.