Berichten und Anträgen der betreffenden städtischen Schul-Commissionen entgegen, und werden diese dazu in besondern Verfügungen auffordern.
14. Circ.-Rescr. vom 2. Mai 1831. (Neigeb. S. 89.), betr. die Vermeidung der Einmischung von Tagesbegebenheiten in den Unterricht.
Es ist zur Kenntniß des Ministerii gekommen, daß einzelne Lehrer bei dem Unterrichte der Jugend, statt die durch die Lehrgegenstände der verschiedenen Schulen selbst hinreichend bezeichnete Grenze zu beachten, als Beispiele, Vorschriften, Dictate und dergleichen Tages- begebenheiten oder Gegenstände der Politik gewählt haben. Das Un- angemessene dieses Verfahrens bedarf keiner Erläuterung. Wenn aber auch angenommen werden kann, daß geübtere Lehrer solche Mißgriffe von selbst vermeiden werden, so ist doch bei Anfängern und minder fähigen Subjecten dies nicht überall zu erwarten. Das Ministerium hält deshalb für angemessen, die Aufseher der Schul-Anstalten darauf besonders aufmerksam zu machen, daß ihnen obliegt, hierüber zu wachen und vorkommende Mißbräuche zu rügen und abzustellen, und trägt den Königl. Provinzial-Schul-Collegien und Regierungen auf: die erforderliche Verfügung zu diesem Zwecke, jedoch zur Vermeidung alles Aufsehens nicht durch die Amtsblätter zu erlassen.
15. Circ.-Rescr. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), betr. die Verpflichtung zur Beschaffung von Unterrichts- mitteln für Kinder armer Eltern, daß diese, als ein Theil der Armen- pflege, von demjenigen übernommen werden muß, welchem die letztere nach den bestehenden Rechten obliegt. (s. Anhang Nr. 20.)
16. Circ.-Rescr. v. 19. Septbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 696.), betr. die Confessionsbezeichnung in Kirchen- und Schulsachen.
Da es in den, Kirchen und Schulen betreffenden Berichten der Königl. Regierungen häufig vorkommt, daß die Bezeichnung, ob der Prediger, Schullehrer, die Gemeine oder Schulsocietät etc. evangelischer oder katholischer Confession sei, hinzuzufügen unterlassen wird, dies aber nicht selten für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung ist, so wird die Königl. Regierung hiedurch angewiesen, zur Vermeidung von Mißverständnissen, diese unsere Bezeichnung in die Berichte jedes- mal mit aufzunehmen.
17. Circ. v. 2. Juni 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 669), betr. die Portofreiheit in Schulsachen.
Berichten und Anträgen der betreffenden ſtädtiſchen Schul-Commiſſionen entgegen, und werden dieſe dazu in beſondern Verfügungen auffordern.
14. Circ.-Reſcr. vom 2. Mai 1831. (Neigeb. S. 89.), betr. die Vermeidung der Einmiſchung von Tagesbegebenheiten in den Unterricht.
Es iſt zur Kenntniß des Miniſterii gekommen, daß einzelne Lehrer bei dem Unterrichte der Jugend, ſtatt die durch die Lehrgegenſtände der verſchiedenen Schulen ſelbſt hinreichend bezeichnete Grenze zu beachten, als Beiſpiele, Vorſchriften, Dictate und dergleichen Tages- begebenheiten oder Gegenſtände der Politik gewählt haben. Das Un- angemeſſene dieſes Verfahrens bedarf keiner Erläuterung. Wenn aber auch angenommen werden kann, daß geübtere Lehrer ſolche Mißgriffe von ſelbſt vermeiden werden, ſo iſt doch bei Anfängern und minder fähigen Subjecten dies nicht überall zu erwarten. Das Miniſterium hält deshalb für angemeſſen, die Aufſeher der Schul-Anſtalten darauf beſonders aufmerkſam zu machen, daß ihnen obliegt, hierüber zu wachen und vorkommende Mißbräuche zu rügen und abzuſtellen, und trägt den Königl. Provinzial-Schul-Collegien und Regierungen auf: die erforderliche Verfügung zu dieſem Zwecke, jedoch zur Vermeidung alles Aufſehens nicht durch die Amtsblätter zu erlaſſen.
15. Circ.-Reſcr. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), betr. die Verpflichtung zur Beſchaffung von Unterrichts- mitteln für Kinder armer Eltern, daß dieſe, als ein Theil der Armen- pflege, von demjenigen übernommen werden muß, welchem die letztere nach den beſtehenden Rechten obliegt. (ſ. Anhang Nr. 20.)
16. Circ.-Reſcr. v. 19. Septbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18. S. 696.), betr. die Confeſſionsbezeichnung in Kirchen- und Schulſachen.
Da es in den, Kirchen und Schulen betreffenden Berichten der Königl. Regierungen häufig vorkommt, daß die Bezeichnung, ob der Prediger, Schullehrer, die Gemeine oder Schulſocietät ꝛc. evangeliſcher oder katholiſcher Confeſſion ſei, hinzuzufügen unterlaſſen wird, dies aber nicht ſelten für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung iſt, ſo wird die Königl. Regierung hiedurch angewieſen, zur Vermeidung von Mißverſtändniſſen, dieſe unſere Bezeichnung in die Berichte jedes- mal mit aufzunehmen.
17. Circ. v. 2. Juni 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 669), betr. die Portofreiheit in Schulſachen.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0165"n="151"/>
Berichten und Anträgen der betreffenden ſtädtiſchen Schul-Commiſſionen<lb/>
entgegen, und werden dieſe dazu in beſondern Verfügungen auffordern.</p><lb/><p>14. <hirendition="#g">Circ.-Reſcr</hi>. vom 2. Mai 1831. (Neigeb. S. 89.), betr.<lb/>
die Vermeidung der Einmiſchung von Tagesbegebenheiten in den<lb/>
Unterricht.</p><lb/><p>Es iſt zur Kenntniß des Miniſterii gekommen, daß einzelne Lehrer<lb/>
bei dem Unterrichte der Jugend, ſtatt die durch die Lehrgegenſtände<lb/>
der verſchiedenen Schulen ſelbſt hinreichend bezeichnete Grenze zu<lb/>
beachten, als Beiſpiele, Vorſchriften, Dictate und dergleichen Tages-<lb/>
begebenheiten oder Gegenſtände der Politik gewählt haben. Das Un-<lb/>
angemeſſene dieſes Verfahrens bedarf keiner Erläuterung. Wenn aber<lb/>
auch angenommen werden kann, daß geübtere Lehrer ſolche Mißgriffe<lb/>
von ſelbſt vermeiden werden, ſo iſt doch bei Anfängern und minder<lb/>
fähigen Subjecten dies nicht überall zu erwarten. Das Miniſterium<lb/>
hält deshalb für angemeſſen, die Aufſeher der Schul-Anſtalten darauf<lb/>
beſonders aufmerkſam zu machen, daß ihnen obliegt, hierüber zu wachen<lb/>
und vorkommende Mißbräuche zu rügen und abzuſtellen, und trägt<lb/>
den Königl. Provinzial-Schul-Collegien und Regierungen auf: die<lb/>
erforderliche Verfügung zu dieſem Zwecke, jedoch zur Vermeidung<lb/>
alles Aufſehens nicht durch die Amtsblätter zu erlaſſen.</p><lb/><p>15. <hirendition="#g">Circ.-Reſcr</hi>. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19.<lb/>
S. 398.), betr. die Verpflichtung zur Beſchaffung von Unterrichts-<lb/>
mitteln für Kinder armer Eltern, daß dieſe, als ein Theil der Armen-<lb/>
pflege, von demjenigen übernommen werden muß, welchem die letztere<lb/>
nach den beſtehenden Rechten obliegt. (ſ. Anhang Nr. 20.)</p><lb/><p>16. <hirendition="#g">Circ.-Reſcr</hi>. v. 19. Septbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18.<lb/>
S. 696.), betr. die Confeſſionsbezeichnung in Kirchen- und Schulſachen.</p><lb/><p>Da es in den, Kirchen und Schulen betreffenden Berichten der<lb/>
Königl. Regierungen häufig vorkommt, daß die Bezeichnung, ob der<lb/>
Prediger, Schullehrer, die Gemeine oder Schulſocietät ꝛc. evangeliſcher<lb/>
oder katholiſcher Confeſſion ſei, hinzuzufügen unterlaſſen wird, dies<lb/>
aber nicht ſelten für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung iſt,<lb/>ſo wird die Königl. Regierung hiedurch angewieſen, zur Vermeidung<lb/>
von Mißverſtändniſſen, dieſe unſere Bezeichnung in die Berichte jedes-<lb/>
mal mit aufzunehmen.</p><lb/><p>17. <hirendition="#g">Circ</hi>. v. 2. Juni 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 669),<lb/>
betr. die Portofreiheit in Schulſachen.</p><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[151/0165]
Berichten und Anträgen der betreffenden ſtädtiſchen Schul-Commiſſionen
entgegen, und werden dieſe dazu in beſondern Verfügungen auffordern.
14. Circ.-Reſcr. vom 2. Mai 1831. (Neigeb. S. 89.), betr.
die Vermeidung der Einmiſchung von Tagesbegebenheiten in den
Unterricht.
Es iſt zur Kenntniß des Miniſterii gekommen, daß einzelne Lehrer
bei dem Unterrichte der Jugend, ſtatt die durch die Lehrgegenſtände
der verſchiedenen Schulen ſelbſt hinreichend bezeichnete Grenze zu
beachten, als Beiſpiele, Vorſchriften, Dictate und dergleichen Tages-
begebenheiten oder Gegenſtände der Politik gewählt haben. Das Un-
angemeſſene dieſes Verfahrens bedarf keiner Erläuterung. Wenn aber
auch angenommen werden kann, daß geübtere Lehrer ſolche Mißgriffe
von ſelbſt vermeiden werden, ſo iſt doch bei Anfängern und minder
fähigen Subjecten dies nicht überall zu erwarten. Das Miniſterium
hält deshalb für angemeſſen, die Aufſeher der Schul-Anſtalten darauf
beſonders aufmerkſam zu machen, daß ihnen obliegt, hierüber zu wachen
und vorkommende Mißbräuche zu rügen und abzuſtellen, und trägt
den Königl. Provinzial-Schul-Collegien und Regierungen auf: die
erforderliche Verfügung zu dieſem Zwecke, jedoch zur Vermeidung
alles Aufſehens nicht durch die Amtsblätter zu erlaſſen.
15. Circ.-Reſcr. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19.
S. 398.), betr. die Verpflichtung zur Beſchaffung von Unterrichts-
mitteln für Kinder armer Eltern, daß dieſe, als ein Theil der Armen-
pflege, von demjenigen übernommen werden muß, welchem die letztere
nach den beſtehenden Rechten obliegt. (ſ. Anhang Nr. 20.)
16. Circ.-Reſcr. v. 19. Septbr. 1834. (v. K. Ann. B. 18.
S. 696.), betr. die Confeſſionsbezeichnung in Kirchen- und Schulſachen.
Da es in den, Kirchen und Schulen betreffenden Berichten der
Königl. Regierungen häufig vorkommt, daß die Bezeichnung, ob der
Prediger, Schullehrer, die Gemeine oder Schulſocietät ꝛc. evangeliſcher
oder katholiſcher Confeſſion ſei, hinzuzufügen unterlaſſen wird, dies
aber nicht ſelten für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung iſt,
ſo wird die Königl. Regierung hiedurch angewieſen, zur Vermeidung
von Mißverſtändniſſen, dieſe unſere Bezeichnung in die Berichte jedes-
mal mit aufzunehmen.
17. Circ. v. 2. Juni 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 669),
betr. die Portofreiheit in Schulſachen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/165>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.