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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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18. Rescr. v. 28. Mai 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 356.),
betr. die Benutzung des von Kirchhoff erfundenen neuen Schulpapiers.

19. Rescr. v. 21. Novbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 917.),
betr. die Empfangsbescheinigung und Inventarisationsatteste über die
zur Vertheilung an die Gymnasien bestimmten Bücher, Musikalien etc.

20. Circ. des Generalpostamts v. 5. Decbr. 1836. (v. K.
Ann. B. 20. S. 874.), betr. verschiedene Postvorschriften und Anord-
nungen, ad Nr. 5., daß Portofreiheit in Schulsachen auf Sendungen
zwischen Schulanstalten und Buchhandlungen etc. wegen Anschaffung
von Büchern etc. nicht Statt findet.

21. Rescr. v. 24. April 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 418.),
betr. die Einführung neuer Lehrbücher für Volks-, Stadt- und höhere
Bürgerschulen.

Das Ministerium hat zu bemerken Gelegenheit gehabt, daß bei
Einführung neuer Lehrbücher für Volksschulen, allgemeine Stadt-
und höhere Bürgerschulen nicht überall mit der gehörigen Sorgfalt
und nach den gesetzlichen Vorschriften verfahren, ein zu häufiger Wechsel
gestattet, ja hie und da die Wahl der Bücher, nach welchen der Unter-
richt ertheilt werden soll, lediglich den einzelnen Lehrern überlassen
wird. Solchem Mißbrauche zu begegnen, hält das Ministerium eine
allgemeine Revision der eingeführten Schul- und Lehrbücher für noth-
wendig, und fordert deshalb die Königl. Regierung auf, von den
Schul-Inspectoren, resp. den Rectoren und Directoren der allgemeinen
Stadt- und höhern Bürgerschulen für jede Kategorie der oben erwähnten
Schulen, und zwar nach den Confessionen gesondert, ein Verzeichniß
aufstellen zu lassen;

1) der Katechismen, der Bearbeitungen biblischer Geschichten, der
Lehrbücher und Unterrichts-Leitfäden, welche sich in den Händen
der Schüler befinden,
2) der Hand- und Lehrbücher, welche die Lehrer bei Ertheilung
ihres Unterrichts vorzugsweise zu benutzen angewiesen sind.

Die mit dem Gutachten der Schul-Inspectoren, Rectoren und Direc-
toren zu begleitenden Verzeichnisse sind von der Königl. Regierung
einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, in eine Hauptübersicht
zusammenzustellen und diese demnächst mit Hervorhebung der Bücher,
deren Beibehaltung oder allgemeine Einführung besonders gewünscht
wird, dem Königl. Schulcollegium der Provinz mitzutheilen. Das

18. Reſcr. v. 28. Mai 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 356.),
betr. die Benutzung des von Kirchhoff erfundenen neuen Schulpapiers.

19. Reſcr. v. 21. Novbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 917.),
betr. die Empfangsbeſcheinigung und Inventariſationsatteſte über die
zur Vertheilung an die Gymnaſien beſtimmten Bücher, Muſikalien ꝛc.

20. Circ. des Generalpoſtamts v. 5. Decbr. 1836. (v. K.
Ann. B. 20. S. 874.), betr. verſchiedene Poſtvorſchriften und Anord-
nungen, ad Nr. 5., daß Portofreiheit in Schulſachen auf Sendungen
zwiſchen Schulanſtalten und Buchhandlungen ꝛc. wegen Anſchaffung
von Büchern ꝛc. nicht Statt findet.

21. Reſcr. v. 24. April 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 418.),
betr. die Einführung neuer Lehrbücher für Volks-, Stadt- und höhere
Bürgerſchulen.

Das Miniſterium hat zu bemerken Gelegenheit gehabt, daß bei
Einführung neuer Lehrbücher für Volksſchulen, allgemeine Stadt-
und höhere Bürgerſchulen nicht überall mit der gehörigen Sorgfalt
und nach den geſetzlichen Vorſchriften verfahren, ein zu häufiger Wechſel
geſtattet, ja hie und da die Wahl der Bücher, nach welchen der Unter-
richt ertheilt werden ſoll, lediglich den einzelnen Lehrern überlaſſen
wird. Solchem Mißbrauche zu begegnen, hält das Miniſterium eine
allgemeine Reviſion der eingeführten Schul- und Lehrbücher für noth-
wendig, und fordert deshalb die Königl. Regierung auf, von den
Schul-Inſpectoren, reſp. den Rectoren und Directoren der allgemeinen
Stadt- und höhern Bürgerſchulen für jede Kategorie der oben erwähnten
Schulen, und zwar nach den Confeſſionen geſondert, ein Verzeichniß
aufſtellen zu laſſen;

1) der Katechismen, der Bearbeitungen bibliſcher Geſchichten, der
Lehrbücher und Unterrichts-Leitfäden, welche ſich in den Händen
der Schüler befinden,
2) der Hand- und Lehrbücher, welche die Lehrer bei Ertheilung
ihres Unterrichts vorzugsweiſe zu benutzen angewieſen ſind.

Die mit dem Gutachten der Schul-Inſpectoren, Rectoren und Direc-
toren zu begleitenden Verzeichniſſe ſind von der Königl. Regierung
einer ſorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, in eine Hauptüberſicht
zuſammenzuſtellen und dieſe demnächſt mit Hervorhebung der Bücher,
deren Beibehaltung oder allgemeine Einführung beſonders gewünſcht
wird, dem Königl. Schulcollegium der Provinz mitzutheilen. Das

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[152/0166] 18. Reſcr. v. 28. Mai 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 356.), betr. die Benutzung des von Kirchhoff erfundenen neuen Schulpapiers. 19. Reſcr. v. 21. Novbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 917.), betr. die Empfangsbeſcheinigung und Inventariſationsatteſte über die zur Vertheilung an die Gymnaſien beſtimmten Bücher, Muſikalien ꝛc. 20. Circ. des Generalpoſtamts v. 5. Decbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 874.), betr. verſchiedene Poſtvorſchriften und Anord- nungen, ad Nr. 5., daß Portofreiheit in Schulſachen auf Sendungen zwiſchen Schulanſtalten und Buchhandlungen ꝛc. wegen Anſchaffung von Büchern ꝛc. nicht Statt findet. 21. Reſcr. v. 24. April 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 418.), betr. die Einführung neuer Lehrbücher für Volks-, Stadt- und höhere Bürgerſchulen. Das Miniſterium hat zu bemerken Gelegenheit gehabt, daß bei Einführung neuer Lehrbücher für Volksſchulen, allgemeine Stadt- und höhere Bürgerſchulen nicht überall mit der gehörigen Sorgfalt und nach den geſetzlichen Vorſchriften verfahren, ein zu häufiger Wechſel geſtattet, ja hie und da die Wahl der Bücher, nach welchen der Unter- richt ertheilt werden ſoll, lediglich den einzelnen Lehrern überlaſſen wird. Solchem Mißbrauche zu begegnen, hält das Miniſterium eine allgemeine Reviſion der eingeführten Schul- und Lehrbücher für noth- wendig, und fordert deshalb die Königl. Regierung auf, von den Schul-Inſpectoren, reſp. den Rectoren und Directoren der allgemeinen Stadt- und höhern Bürgerſchulen für jede Kategorie der oben erwähnten Schulen, und zwar nach den Confeſſionen geſondert, ein Verzeichniß aufſtellen zu laſſen; 1) der Katechismen, der Bearbeitungen bibliſcher Geſchichten, der Lehrbücher und Unterrichts-Leitfäden, welche ſich in den Händen der Schüler befinden, 2) der Hand- und Lehrbücher, welche die Lehrer bei Ertheilung ihres Unterrichts vorzugsweiſe zu benutzen angewieſen ſind. Die mit dem Gutachten der Schul-Inſpectoren, Rectoren und Direc- toren zu begleitenden Verzeichniſſe ſind von der Königl. Regierung einer ſorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, in eine Hauptüberſicht zuſammenzuſtellen und dieſe demnächſt mit Hervorhebung der Bücher, deren Beibehaltung oder allgemeine Einführung beſonders gewünſcht wird, dem Königl. Schulcollegium der Provinz mitzutheilen. Das

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/166>, abgerufen am 06.05.2024.