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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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dienen, können sie zu der Schule selbst herangezogen werden, was
zugleich dem oben gedachten Mangel an geeigneten Lehrerinnen ab-
hilft, und worin eine Gemeinde der andern durch Abtretung zu Hülfe
kommen kann.

Werden die hier gegebenen Winke zunächst von den Lehrern selbst
benutzt, die sich allerdings am ersten dazu berufen fühlen müssen, und
wird die Ausführung von den Ortsbehörden hinreichend unterstützt,
um nur wenigstens mit einigem Erfolge einen Anfang machen zu
können: so dürfen wir auf einen rühmlichen Wetteifer rechnen, der
um so schneller zum Ziele führen wird. In vielen Fällen wird es
der umgekehrten Richtung bedürfen, und wir vertrauen insbesondere
der umsichtigen Thätigkeit der Herren Bürgermeister, denen hier ein
weites und schönes Feld zur Förderung der Wohlfahrt der ihnen
anvertrauten Gemeinden ohne bedeutende dauernde Last derselben er-
öffnet ist. Was insbesondere den Unterricht in weiblichen Handarbeiten
und die Einführung und Einleitung desselben betrifft: so ist es sehr
rathsam, dabei die Mitwirkung geeigneter Frauen in Anspruch zu
nehmen, und die Schulvorstände werden zu diesem Ende hierdurch
angewiesen, diese Angelegenheit vorzugsweise in die Hände eines
Frauenvereins zu legen, zu dessen Bildung sie Veranlassung geben
wollen. Ein solcher Verein wird auch, wo es an andern Quellen
fehlt, am ersten im Stande sein, für Erwerbsschulen das erforderliche
Material zu beschaffen, indem er die Bereitwilligkeit einzelner Familien
und Hausmütter für diesen Zweck in Anspruch nimmt, die für ihren
eigenen Bedarf der arbeitenden Hände im Hause nicht genug haben,
oder auch außerdem gern der guten Sache ein Opfer bringen. Und
sollte sich dieser Verein in kleinern Schulbezirken auf dem Lande auch
nur auf eine einzige Frau beschränken müssen, welche über die Tüchtig-
keit der gelieferten Arbeit und über die Mängel derselben ein sachkundiges
Urtheil zu geben im Stande ist: so wird auch deren Mitwirkung
dankbar anzunehmen sein. Die Lehrer aber und die Lehrerinnen
werden hierdurch verpflichtet, den mit diesem Geschäft von dem Schul-
vorstandebeauftragten und von der Kreis-Schulbehörde bestätigten
Frauen dieselbe Achtung und für diesen Zweig des Unterrichts dieselbe
Folge zu leisten, welche sie den übrigen Mitgliedern der Orts-Schul-
behörde schuldig sind. Ueber die Einrichtung der Armen- und Erwerb-
schulen in den Städten Cöln und Bonn sehen wir den ausführlichen

dienen, können ſie zu der Schule ſelbſt herangezogen werden, was
zugleich dem oben gedachten Mangel an geeigneten Lehrerinnen ab-
hilft, und worin eine Gemeinde der andern durch Abtretung zu Hülfe
kommen kann.

Werden die hier gegebenen Winke zunächſt von den Lehrern ſelbſt
benutzt, die ſich allerdings am erſten dazu berufen fühlen müſſen, und
wird die Ausführung von den Ortsbehörden hinreichend unterſtützt,
um nur wenigſtens mit einigem Erfolge einen Anfang machen zu
können: ſo dürfen wir auf einen rühmlichen Wetteifer rechnen, der
um ſo ſchneller zum Ziele führen wird. In vielen Fällen wird es
der umgekehrten Richtung bedürfen, und wir vertrauen insbeſondere
der umſichtigen Thätigkeit der Herren Bürgermeiſter, denen hier ein
weites und ſchönes Feld zur Förderung der Wohlfahrt der ihnen
anvertrauten Gemeinden ohne bedeutende dauernde Laſt derſelben er-
öffnet iſt. Was insbeſondere den Unterricht in weiblichen Handarbeiten
und die Einführung und Einleitung deſſelben betrifft: ſo iſt es ſehr
rathſam, dabei die Mitwirkung geeigneter Frauen in Anſpruch zu
nehmen, und die Schulvorſtände werden zu dieſem Ende hierdurch
angewieſen, dieſe Angelegenheit vorzugsweiſe in die Hände eines
Frauenvereins zu legen, zu deſſen Bildung ſie Veranlaſſung geben
wollen. Ein ſolcher Verein wird auch, wo es an andern Quellen
fehlt, am erſten im Stande ſein, für Erwerbsſchulen das erforderliche
Material zu beſchaffen, indem er die Bereitwilligkeit einzelner Familien
und Hausmütter für dieſen Zweck in Anſpruch nimmt, die für ihren
eigenen Bedarf der arbeitenden Hände im Hauſe nicht genug haben,
oder auch außerdem gern der guten Sache ein Opfer bringen. Und
ſollte ſich dieſer Verein in kleinern Schulbezirken auf dem Lande auch
nur auf eine einzige Frau beſchränken müſſen, welche über die Tüchtig-
keit der gelieferten Arbeit und über die Mängel derſelben ein ſachkundiges
Urtheil zu geben im Stande iſt: ſo wird auch deren Mitwirkung
dankbar anzunehmen ſein. Die Lehrer aber und die Lehrerinnen
werden hierdurch verpflichtet, den mit dieſem Geſchäft von dem Schul-
vorſtandebeauftragten und von der Kreis-Schulbehörde beſtätigten
Frauen dieſelbe Achtung und für dieſen Zweig des Unterrichts dieſelbe
Folge zu leiſten, welche ſie den übrigen Mitgliedern der Orts-Schul-
behörde ſchuldig ſind. Ueber die Einrichtung der Armen- und Erwerb-
ſchulen in den Städten Cöln und Bonn ſehen wir den ausführlichen

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[150/0164] dienen, können ſie zu der Schule ſelbſt herangezogen werden, was zugleich dem oben gedachten Mangel an geeigneten Lehrerinnen ab- hilft, und worin eine Gemeinde der andern durch Abtretung zu Hülfe kommen kann. Werden die hier gegebenen Winke zunächſt von den Lehrern ſelbſt benutzt, die ſich allerdings am erſten dazu berufen fühlen müſſen, und wird die Ausführung von den Ortsbehörden hinreichend unterſtützt, um nur wenigſtens mit einigem Erfolge einen Anfang machen zu können: ſo dürfen wir auf einen rühmlichen Wetteifer rechnen, der um ſo ſchneller zum Ziele führen wird. In vielen Fällen wird es der umgekehrten Richtung bedürfen, und wir vertrauen insbeſondere der umſichtigen Thätigkeit der Herren Bürgermeiſter, denen hier ein weites und ſchönes Feld zur Förderung der Wohlfahrt der ihnen anvertrauten Gemeinden ohne bedeutende dauernde Laſt derſelben er- öffnet iſt. Was insbeſondere den Unterricht in weiblichen Handarbeiten und die Einführung und Einleitung deſſelben betrifft: ſo iſt es ſehr rathſam, dabei die Mitwirkung geeigneter Frauen in Anſpruch zu nehmen, und die Schulvorſtände werden zu dieſem Ende hierdurch angewieſen, dieſe Angelegenheit vorzugsweiſe in die Hände eines Frauenvereins zu legen, zu deſſen Bildung ſie Veranlaſſung geben wollen. Ein ſolcher Verein wird auch, wo es an andern Quellen fehlt, am erſten im Stande ſein, für Erwerbsſchulen das erforderliche Material zu beſchaffen, indem er die Bereitwilligkeit einzelner Familien und Hausmütter für dieſen Zweck in Anſpruch nimmt, die für ihren eigenen Bedarf der arbeitenden Hände im Hauſe nicht genug haben, oder auch außerdem gern der guten Sache ein Opfer bringen. Und ſollte ſich dieſer Verein in kleinern Schulbezirken auf dem Lande auch nur auf eine einzige Frau beſchränken müſſen, welche über die Tüchtig- keit der gelieferten Arbeit und über die Mängel derſelben ein ſachkundiges Urtheil zu geben im Stande iſt: ſo wird auch deren Mitwirkung dankbar anzunehmen ſein. Die Lehrer aber und die Lehrerinnen werden hierdurch verpflichtet, den mit dieſem Geſchäft von dem Schul- vorſtandebeauftragten und von der Kreis-Schulbehörde beſtätigten Frauen dieſelbe Achtung und für dieſen Zweig des Unterrichts dieſelbe Folge zu leiſten, welche ſie den übrigen Mitgliedern der Orts-Schul- behörde ſchuldig ſind. Ueber die Einrichtung der Armen- und Erwerb- ſchulen in den Städten Cöln und Bonn ſehen wir den ausführlichen

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/164>, abgerufen am 06.05.2024.