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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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bleiben, wodurch nur die Kraft zersplittert wird; aber für Landschulen
wird uns auch der geringste gelungene Versuch schon eine erfreuliche
Erscheinung sein.

3) Ein größeres Hinderniß möchte zur Zeit noch in dem Mangel
an Personen gefunden werden, welche für die Unterweisung in Hand-
arbeiten geeignet sind. Bei gesonderten Töchterschulen sollen es die
Lehrerinnen selbst sein, und ist auf deren Befähigung für diesen Zweck
mit aller Strenge zu halten. Bei gemischten Schulen wird, wie für
die Knaben der Lehrer, so für die Mädchen die Frau des Lehrers in
der Regel zunächst in Anspruch genommen werden müssen; und nur
wo diese dazu nicht geeignet sind, bedarf es einer anderweitigen Hülfe,
wozu es an den meisten Orten auch nicht an Gelegenheit fehlen wird.
Bei der Berufung eines neuen Lehrers ist es gleich im Voraus zu
bedingen, daß derselbe für dieses Bedürfniß auf eine dem Zweck ent-
sprechende und von uns anerkannte Weise zu sorgen, oder einen ange-
messenen Abzug vom Schulgelde zu erleiden hat. Wie außerdem die
Handarbeiten auch neben dem übrigen Unterrichte fortzusetzen und zu
leiten, auch vor und nach den Schulstunden anzuordnen sind, vorzüglich
da, wo sie zugleich als Erwerbzweig betrieben werden, bleibt dem
näheren Antrage der Ortsschulbehörde anheimgestellt. Daß übrigens
diese Einrichtung nicht zugleich in allen Schulen einer Sammtgemeinde
oder eines Kreises eingeführt werden kann, darf kein Grund sein, die
Einführung ganz zu unterlassen; vielmehr wird gerade das Gelingen
an einzelnen Schulen das sicherste Mittel einer allgemeineren Ver-
breitung für die Folge werden.

4) Man befürchtet eine Störung des Unterrichts durch Einführung
der Handarbeiten in den Schulen. Das würde allerdings der Fall
sein, wenn von geräuschvollen Beschäftigungen einer Abtheilung wäh-
rend des Unterrichts einer andern die Rede wäre. Stricken und
Nähen macht aber keine sehr bedeutende Störung, und kann allenfalls
in demselben Local mit dem übrigen Unterricht zugleich betrieben, auch
von einer besondern Lehrerin geleitet werden, wiewohl es allerdings
vorzuziehen ist, ein Nebenzimmer für diesen Zweck zu benutzen. Im
Sommer wird der Spielplatz zum Theil dazu in Anspruch genommen
werden können. Alle übrigen Arbeiten, die wirklich Störung veran-
lassen, sind natürlich in ein abgesondertes Local oder in eine Zeit außer
den Schulstunden zu verlegen. Es darf übrigens hier nur noch

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bleiben, wodurch nur die Kraft zerſplittert wird; aber für Landſchulen
wird uns auch der geringſte gelungene Verſuch ſchon eine erfreuliche
Erſcheinung ſein.

3) Ein größeres Hinderniß möchte zur Zeit noch in dem Mangel
an Perſonen gefunden werden, welche für die Unterweiſung in Hand-
arbeiten geeignet ſind. Bei geſonderten Töchterſchulen ſollen es die
Lehrerinnen ſelbſt ſein, und iſt auf deren Befähigung für dieſen Zweck
mit aller Strenge zu halten. Bei gemiſchten Schulen wird, wie für
die Knaben der Lehrer, ſo für die Mädchen die Frau des Lehrers in
der Regel zunächſt in Anſpruch genommen werden müſſen; und nur
wo dieſe dazu nicht geeignet ſind, bedarf es einer anderweitigen Hülfe,
wozu es an den meiſten Orten auch nicht an Gelegenheit fehlen wird.
Bei der Berufung eines neuen Lehrers iſt es gleich im Voraus zu
bedingen, daß derſelbe für dieſes Bedürfniß auf eine dem Zweck ent-
ſprechende und von uns anerkannte Weiſe zu ſorgen, oder einen ange-
meſſenen Abzug vom Schulgelde zu erleiden hat. Wie außerdem die
Handarbeiten auch neben dem übrigen Unterrichte fortzuſetzen und zu
leiten, auch vor und nach den Schulſtunden anzuordnen ſind, vorzüglich
da, wo ſie zugleich als Erwerbzweig betrieben werden, bleibt dem
näheren Antrage der Ortsſchulbehörde anheimgeſtellt. Daß übrigens
dieſe Einrichtung nicht zugleich in allen Schulen einer Sammtgemeinde
oder eines Kreiſes eingeführt werden kann, darf kein Grund ſein, die
Einführung ganz zu unterlaſſen; vielmehr wird gerade das Gelingen
an einzelnen Schulen das ſicherſte Mittel einer allgemeineren Ver-
breitung für die Folge werden.

4) Man befürchtet eine Störung des Unterrichts durch Einführung
der Handarbeiten in den Schulen. Das würde allerdings der Fall
ſein, wenn von geräuſchvollen Beſchäftigungen einer Abtheilung wäh-
rend des Unterrichts einer andern die Rede wäre. Stricken und
Nähen macht aber keine ſehr bedeutende Störung, und kann allenfalls
in demſelben Local mit dem übrigen Unterricht zugleich betrieben, auch
von einer beſondern Lehrerin geleitet werden, wiewohl es allerdings
vorzuziehen iſt, ein Nebenzimmer für dieſen Zweck zu benutzen. Im
Sommer wird der Spielplatz zum Theil dazu in Anſpruch genommen
werden können. Alle übrigen Arbeiten, die wirklich Störung veran-
laſſen, ſind natürlich in ein abgeſondertes Local oder in eine Zeit außer
den Schulſtunden zu verlegen. Es darf übrigens hier nur noch

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[147/0161] bleiben, wodurch nur die Kraft zerſplittert wird; aber für Landſchulen wird uns auch der geringſte gelungene Verſuch ſchon eine erfreuliche Erſcheinung ſein. 3) Ein größeres Hinderniß möchte zur Zeit noch in dem Mangel an Perſonen gefunden werden, welche für die Unterweiſung in Hand- arbeiten geeignet ſind. Bei geſonderten Töchterſchulen ſollen es die Lehrerinnen ſelbſt ſein, und iſt auf deren Befähigung für dieſen Zweck mit aller Strenge zu halten. Bei gemiſchten Schulen wird, wie für die Knaben der Lehrer, ſo für die Mädchen die Frau des Lehrers in der Regel zunächſt in Anſpruch genommen werden müſſen; und nur wo dieſe dazu nicht geeignet ſind, bedarf es einer anderweitigen Hülfe, wozu es an den meiſten Orten auch nicht an Gelegenheit fehlen wird. Bei der Berufung eines neuen Lehrers iſt es gleich im Voraus zu bedingen, daß derſelbe für dieſes Bedürfniß auf eine dem Zweck ent- ſprechende und von uns anerkannte Weiſe zu ſorgen, oder einen ange- meſſenen Abzug vom Schulgelde zu erleiden hat. Wie außerdem die Handarbeiten auch neben dem übrigen Unterrichte fortzuſetzen und zu leiten, auch vor und nach den Schulſtunden anzuordnen ſind, vorzüglich da, wo ſie zugleich als Erwerbzweig betrieben werden, bleibt dem näheren Antrage der Ortsſchulbehörde anheimgeſtellt. Daß übrigens dieſe Einrichtung nicht zugleich in allen Schulen einer Sammtgemeinde oder eines Kreiſes eingeführt werden kann, darf kein Grund ſein, die Einführung ganz zu unterlaſſen; vielmehr wird gerade das Gelingen an einzelnen Schulen das ſicherſte Mittel einer allgemeineren Ver- breitung für die Folge werden. 4) Man befürchtet eine Störung des Unterrichts durch Einführung der Handarbeiten in den Schulen. Das würde allerdings der Fall ſein, wenn von geräuſchvollen Beſchäftigungen einer Abtheilung wäh- rend des Unterrichts einer andern die Rede wäre. Stricken und Nähen macht aber keine ſehr bedeutende Störung, und kann allenfalls in demſelben Local mit dem übrigen Unterricht zugleich betrieben, auch von einer beſondern Lehrerin geleitet werden, wiewohl es allerdings vorzuziehen iſt, ein Nebenzimmer für dieſen Zweck zu benutzen. Im Sommer wird der Spielplatz zum Theil dazu in Anſpruch genommen werden können. Alle übrigen Arbeiten, die wirklich Störung veran- laſſen, ſind natürlich in ein abgeſondertes Local oder in eine Zeit außer den Schulſtunden zu verlegen. Es darf übrigens hier nur noch 10*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/161>, abgerufen am 06.05.2024.