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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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ein gemeinschaftliches Minimum des Wissens, für dessen Erwerbung
auch ein gemeinschaftlicher Unterricht zu gestatten ist; aber darüber
hinaus ist wohl zu unterscheiden, was jedem Stande, jedem Geschlechte
am meisten frommt, was seinen religiösen, bürgerlichen und häuslichen
Zwecken am nächsten und sichersten dient, und in den Kreis des Schul-
unterrichts gezogen werden kann. Dafür muß denn aber auch die
Zeit gewonnen werden, und das Entbehrlichere dem Wesentlichen nach-
stehen, was unter den oben angegebenen Bedingungen, für deren Er-
füllung die Ortsvorstände und die Lehrer verantwortlich sind, keine
Schwierigkeit haben wird, ohne deshalb die Zahl der Unterrichtsstunden
zu vermehren.

2) Außer dem Mangel an Zeit, den wir in den Berichten als ein
Haupthinderniß der Einführung von Handarbeiten angegeben finden,
nimmt der Mangel an Mitteln den nächsten Platz ein, sowohl an
Mitteln zur Anschaffung des zu verarbeitenden Materials. Sondern
wir hierbei die beiden verschiedenen Zwecke des fraglichen Unterrichts,
den der praktischen Ausbildung für künftige Berufsgeschäfte überhaupt
und den des augenblicklichen Erwerbs: so kann es für den ersten Fall,
wenn die Mittel der Gemeinde für diesen Zweck nicht in Anspruch
genommen werden können, kein Bedenken haben, den Bedarf durch
eine angemessene Erhöhung des Schulgeldes aufzubringen, und den
Eltern die Pflicht aufzulegen, für Anschaffung des erforderlichen Ma-
terials zu sorgen. Den Armen-Kindern wird auch hierbei, wie bei dem
Unterricht überhaupt, die Armen- oder Gemeindekasse zu Hülfe kom-
men, und die Gemeinde wird darin um so lieber einwilligen, als auf
diesem Wege eine Hauptquelle der Dürftigkeit, des Müßigganges und
der Bettelei verstopft wird. Der Erwerbszweck kann dabei im Kleinen
und für einzelne Kinder, so weit es die disponiblen Mittel gestatten,
immer schon nebenbei berücksichtigt, die Ausführung in größerem Um-
fange aber günstigeren Verhältnissen vorbehalten bleiben. Ein großes
Hinderniß des Guten liegt gerade in dem Streben, es gleich von An-
fang an in einer gewissen Vollendung gefördert sehen zu wollen, und
mit kleinen Anfängen sich nicht begnügen zu lassen. Zu diesen wird
es aber, wenn nur der rechte Wille vorhanden ist, weder an Zeit noch
an Mitteln zur Ausführung fehlen, und einzelne Beispiele haben dazu
bereits den erforderlichen Beleg gegeben. In größeren Städten darf
es allerdings nicht bei dergleichen kleinen und zerstreuten Anfängen

ein gemeinſchaftliches Minimum des Wiſſens, für deſſen Erwerbung
auch ein gemeinſchaftlicher Unterricht zu geſtatten iſt; aber darüber
hinaus iſt wohl zu unterſcheiden, was jedem Stande, jedem Geſchlechte
am meiſten frommt, was ſeinen religiöſen, bürgerlichen und häuslichen
Zwecken am nächſten und ſicherſten dient, und in den Kreis des Schul-
unterrichts gezogen werden kann. Dafür muß denn aber auch die
Zeit gewonnen werden, und das Entbehrlichere dem Weſentlichen nach-
ſtehen, was unter den oben angegebenen Bedingungen, für deren Er-
füllung die Ortsvorſtände und die Lehrer verantwortlich ſind, keine
Schwierigkeit haben wird, ohne deshalb die Zahl der Unterrichtsſtunden
zu vermehren.

2) Außer dem Mangel an Zeit, den wir in den Berichten als ein
Haupthinderniß der Einführung von Handarbeiten angegeben finden,
nimmt der Mangel an Mitteln den nächſten Platz ein, ſowohl an
Mitteln zur Anſchaffung des zu verarbeitenden Materials. Sondern
wir hierbei die beiden verſchiedenen Zwecke des fraglichen Unterrichts,
den der praktiſchen Ausbildung für künftige Berufsgeſchäfte überhaupt
und den des augenblicklichen Erwerbs: ſo kann es für den erſten Fall,
wenn die Mittel der Gemeinde für dieſen Zweck nicht in Anſpruch
genommen werden können, kein Bedenken haben, den Bedarf durch
eine angemeſſene Erhöhung des Schulgeldes aufzubringen, und den
Eltern die Pflicht aufzulegen, für Anſchaffung des erforderlichen Ma-
terials zu ſorgen. Den Armen-Kindern wird auch hierbei, wie bei dem
Unterricht überhaupt, die Armen- oder Gemeindekaſſe zu Hülfe kom-
men, und die Gemeinde wird darin um ſo lieber einwilligen, als auf
dieſem Wege eine Hauptquelle der Dürftigkeit, des Müßigganges und
der Bettelei verſtopft wird. Der Erwerbszweck kann dabei im Kleinen
und für einzelne Kinder, ſo weit es die disponiblen Mittel geſtatten,
immer ſchon nebenbei berückſichtigt, die Ausführung in größerem Um-
fange aber günſtigeren Verhältniſſen vorbehalten bleiben. Ein großes
Hinderniß des Guten liegt gerade in dem Streben, es gleich von An-
fang an in einer gewiſſen Vollendung gefördert ſehen zu wollen, und
mit kleinen Anfängen ſich nicht begnügen zu laſſen. Zu dieſen wird
es aber, wenn nur der rechte Wille vorhanden iſt, weder an Zeit noch
an Mitteln zur Ausführung fehlen, und einzelne Beiſpiele haben dazu
bereits den erforderlichen Beleg gegeben. In größeren Städten darf
es allerdings nicht bei dergleichen kleinen und zerſtreuten Anfängen

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[146/0160] ein gemeinſchaftliches Minimum des Wiſſens, für deſſen Erwerbung auch ein gemeinſchaftlicher Unterricht zu geſtatten iſt; aber darüber hinaus iſt wohl zu unterſcheiden, was jedem Stande, jedem Geſchlechte am meiſten frommt, was ſeinen religiöſen, bürgerlichen und häuslichen Zwecken am nächſten und ſicherſten dient, und in den Kreis des Schul- unterrichts gezogen werden kann. Dafür muß denn aber auch die Zeit gewonnen werden, und das Entbehrlichere dem Weſentlichen nach- ſtehen, was unter den oben angegebenen Bedingungen, für deren Er- füllung die Ortsvorſtände und die Lehrer verantwortlich ſind, keine Schwierigkeit haben wird, ohne deshalb die Zahl der Unterrichtsſtunden zu vermehren. 2) Außer dem Mangel an Zeit, den wir in den Berichten als ein Haupthinderniß der Einführung von Handarbeiten angegeben finden, nimmt der Mangel an Mitteln den nächſten Platz ein, ſowohl an Mitteln zur Anſchaffung des zu verarbeitenden Materials. Sondern wir hierbei die beiden verſchiedenen Zwecke des fraglichen Unterrichts, den der praktiſchen Ausbildung für künftige Berufsgeſchäfte überhaupt und den des augenblicklichen Erwerbs: ſo kann es für den erſten Fall, wenn die Mittel der Gemeinde für dieſen Zweck nicht in Anſpruch genommen werden können, kein Bedenken haben, den Bedarf durch eine angemeſſene Erhöhung des Schulgeldes aufzubringen, und den Eltern die Pflicht aufzulegen, für Anſchaffung des erforderlichen Ma- terials zu ſorgen. Den Armen-Kindern wird auch hierbei, wie bei dem Unterricht überhaupt, die Armen- oder Gemeindekaſſe zu Hülfe kom- men, und die Gemeinde wird darin um ſo lieber einwilligen, als auf dieſem Wege eine Hauptquelle der Dürftigkeit, des Müßigganges und der Bettelei verſtopft wird. Der Erwerbszweck kann dabei im Kleinen und für einzelne Kinder, ſo weit es die disponiblen Mittel geſtatten, immer ſchon nebenbei berückſichtigt, die Ausführung in größerem Um- fange aber günſtigeren Verhältniſſen vorbehalten bleiben. Ein großes Hinderniß des Guten liegt gerade in dem Streben, es gleich von An- fang an in einer gewiſſen Vollendung gefördert ſehen zu wollen, und mit kleinen Anfängen ſich nicht begnügen zu laſſen. Zu dieſen wird es aber, wenn nur der rechte Wille vorhanden iſt, weder an Zeit noch an Mitteln zur Ausführung fehlen, und einzelne Beiſpiele haben dazu bereits den erforderlichen Beleg gegeben. In größeren Städten darf es allerdings nicht bei dergleichen kleinen und zerſtreuten Anfängen

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/160>, abgerufen am 06.05.2024.