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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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bemerkt werden, daß, wenn die Kinder abtheilungsweise Beschäftigung
in Handarbeiten finden, in der Regel mehr Ruhe und Ordnung in
der Schule sichtbar sein wird, als zum Theil jetzt, wo ganze Abthei-
lungen oft halbe Stunden lang unbeschäftigt, wenigstens nicht hin-
reichend und angemessen beschäftigt sind; des wohlthätigen Einflusses
einer wohl geregelten Thätigkeit auf die gesammte geistige und sittliche
Ausbildung überhaupt nicht einmal zu gedenken.

5) Wenn durch Einführung eines neuen Unterrichtsgegenstandes
für die Lehrer selbst der Nachtheil befürchtet wird, daß sie sich darin
nicht würden zu finden wissen, indem es ihnen schon jetzt zum Theil
schwer falle, das durch verschiedene Verordnungen gebotene und vor-
züglich durch die methodologischen Lehrkurse ihnen gegebene Neue in
sich zu ordnen und zu verarbeiten: so gilt dies nur von denjenigen
Lehrern, denen es noch an einer tieferen und festeren Begründung
ihrer Berufsbildung fehlt. Da indessen die Zahl derselben immer noch
sehr bedeutend ist, so würde jener Einwurf um so mehr Beachtung
verdienen, wenn von Unterrichtsgegenständen die Rede wäre, die be-
sondere Schwierigkeit in der Behandlung darbieten, oder von dem
Lehrer selbst vorzugsweise gefordert werden; da dies aber bei denjenigen
Handarbeiten, die zu einer Einführung in den Schulen sich eignen,
weniger der Fall ist, so dürfte von dieser Seite auch weniger Gefahr
zu befürchten sein.

6) Fast allgemein finden wir in den Berichten der Kreis-Schul-
behörden über den fraglichen Gegenstand den Einwurf aufgestellt: die
Kinder lernten, was sie an Handarbeit für ihr künftiges Gewerbe zu
lernen hätten, von ihren Eltern oder von ihren Meistern, und es sei
die Berücksichtigung dieses Gegenstandes von Seiten der Schule darum
weniger dringend. Ist hier von wirklichen Künsten und Handwerken,
ist von Bearbeitung des Ackers, von Besorgung der Küche u. s. w. die
Rede: so hat die Bemerkung ihre volle Richtigkeit, und der Umstand,
daß der Schulunterricht zu mancher Verbesserung auch dieser Arbeit
den Grund legen kann, findet hier weniger Anwendung, da er nur das
Wissen, nicht das Können betrifft. Verlangen wir aber Arbeiten,
welche den Kindern schon in der Schule zum Erwerbzweige dienen
können, um der Noth ihrer Eltern und ihrem eigenen Elende abzu-
helfen; verlangen wir Arbeiten, welche die Eltern entweder selbst nicht,
oder doch sehr unvollkommen verstehen, durch deren Betrieb dem

bemerkt werden, daß, wenn die Kinder abtheilungsweiſe Beſchäftigung
in Handarbeiten finden, in der Regel mehr Ruhe und Ordnung in
der Schule ſichtbar ſein wird, als zum Theil jetzt, wo ganze Abthei-
lungen oft halbe Stunden lang unbeſchäftigt, wenigſtens nicht hin-
reichend und angemeſſen beſchäftigt ſind; des wohlthätigen Einfluſſes
einer wohl geregelten Thätigkeit auf die geſammte geiſtige und ſittliche
Ausbildung überhaupt nicht einmal zu gedenken.

5) Wenn durch Einführung eines neuen Unterrichtsgegenſtandes
für die Lehrer ſelbſt der Nachtheil befürchtet wird, daß ſie ſich darin
nicht würden zu finden wiſſen, indem es ihnen ſchon jetzt zum Theil
ſchwer falle, das durch verſchiedene Verordnungen gebotene und vor-
züglich durch die methodologiſchen Lehrkurſe ihnen gegebene Neue in
ſich zu ordnen und zu verarbeiten: ſo gilt dies nur von denjenigen
Lehrern, denen es noch an einer tieferen und feſteren Begründung
ihrer Berufsbildung fehlt. Da indeſſen die Zahl derſelben immer noch
ſehr bedeutend iſt, ſo würde jener Einwurf um ſo mehr Beachtung
verdienen, wenn von Unterrichtsgegenſtänden die Rede wäre, die be-
ſondere Schwierigkeit in der Behandlung darbieten, oder von dem
Lehrer ſelbſt vorzugsweiſe gefordert werden; da dies aber bei denjenigen
Handarbeiten, die zu einer Einführung in den Schulen ſich eignen,
weniger der Fall iſt, ſo dürfte von dieſer Seite auch weniger Gefahr
zu befürchten ſein.

6) Faſt allgemein finden wir in den Berichten der Kreis-Schul-
behörden über den fraglichen Gegenſtand den Einwurf aufgeſtellt: die
Kinder lernten, was ſie an Handarbeit für ihr künftiges Gewerbe zu
lernen hätten, von ihren Eltern oder von ihren Meiſtern, und es ſei
die Berückſichtigung dieſes Gegenſtandes von Seiten der Schule darum
weniger dringend. Iſt hier von wirklichen Künſten und Handwerken,
iſt von Bearbeitung des Ackers, von Beſorgung der Küche u. ſ. w. die
Rede: ſo hat die Bemerkung ihre volle Richtigkeit, und der Umſtand,
daß der Schulunterricht zu mancher Verbeſſerung auch dieſer Arbeit
den Grund legen kann, findet hier weniger Anwendung, da er nur das
Wiſſen, nicht das Können betrifft. Verlangen wir aber Arbeiten,
welche den Kindern ſchon in der Schule zum Erwerbzweige dienen
können, um der Noth ihrer Eltern und ihrem eigenen Elende abzu-
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[148/0162] bemerkt werden, daß, wenn die Kinder abtheilungsweiſe Beſchäftigung in Handarbeiten finden, in der Regel mehr Ruhe und Ordnung in der Schule ſichtbar ſein wird, als zum Theil jetzt, wo ganze Abthei- lungen oft halbe Stunden lang unbeſchäftigt, wenigſtens nicht hin- reichend und angemeſſen beſchäftigt ſind; des wohlthätigen Einfluſſes einer wohl geregelten Thätigkeit auf die geſammte geiſtige und ſittliche Ausbildung überhaupt nicht einmal zu gedenken. 5) Wenn durch Einführung eines neuen Unterrichtsgegenſtandes für die Lehrer ſelbſt der Nachtheil befürchtet wird, daß ſie ſich darin nicht würden zu finden wiſſen, indem es ihnen ſchon jetzt zum Theil ſchwer falle, das durch verſchiedene Verordnungen gebotene und vor- züglich durch die methodologiſchen Lehrkurſe ihnen gegebene Neue in ſich zu ordnen und zu verarbeiten: ſo gilt dies nur von denjenigen Lehrern, denen es noch an einer tieferen und feſteren Begründung ihrer Berufsbildung fehlt. Da indeſſen die Zahl derſelben immer noch ſehr bedeutend iſt, ſo würde jener Einwurf um ſo mehr Beachtung verdienen, wenn von Unterrichtsgegenſtänden die Rede wäre, die be- ſondere Schwierigkeit in der Behandlung darbieten, oder von dem Lehrer ſelbſt vorzugsweiſe gefordert werden; da dies aber bei denjenigen Handarbeiten, die zu einer Einführung in den Schulen ſich eignen, weniger der Fall iſt, ſo dürfte von dieſer Seite auch weniger Gefahr zu befürchten ſein. 6) Faſt allgemein finden wir in den Berichten der Kreis-Schul- behörden über den fraglichen Gegenſtand den Einwurf aufgeſtellt: die Kinder lernten, was ſie an Handarbeit für ihr künftiges Gewerbe zu lernen hätten, von ihren Eltern oder von ihren Meiſtern, und es ſei die Berückſichtigung dieſes Gegenſtandes von Seiten der Schule darum weniger dringend. Iſt hier von wirklichen Künſten und Handwerken, iſt von Bearbeitung des Ackers, von Beſorgung der Küche u. ſ. w. die Rede: ſo hat die Bemerkung ihre volle Richtigkeit, und der Umſtand, daß der Schulunterricht zu mancher Verbeſſerung auch dieſer Arbeit den Grund legen kann, findet hier weniger Anwendung, da er nur das Wiſſen, nicht das Können betrifft. Verlangen wir aber Arbeiten, welche den Kindern ſchon in der Schule zum Erwerbzweige dienen können, um der Noth ihrer Eltern und ihrem eigenen Elende abzu- helfen; verlangen wir Arbeiten, welche die Eltern entweder ſelbſt nicht, oder doch ſehr unvollkommen verſtehen, durch deren Betrieb dem

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/162>, abgerufen am 06.05.2024.