der Handwerksschule mehr zu übernehmen, als den Unterricht in dem- jenigen Wissen, worin der Handwerker als solcher eine vollkommenere Ausbildung bedarf, als er gemeinhin in der Stadtschule empfängt.
An Orten, wo die Stadtschulen vollkommen organisirt sind und der Lehrling Gelegenheit hat, den Unterricht in der Arithmetik und in der Geometrie, sei es zum Theil oder ganz in demjenigen Umfange zu erlernen, als es sonst in der Handwerksschule nöthig sein würde, ist hierauf Rücksicht zu nehmen und die Ansprüche bei der Aufnahme des Lehrlings können höher gestellt und die Handwerksschule kann in ihrem Unterrichte vereinfacht werden.
Die Königl. Regierung wird daher das Folgende als das Maximum desjenigen ansehen, welches Gegenstände des Unterrichts der Hand- werksschule sein können, und bei der Berichtserstattung über die wirk- liche Organisation erwägen, was davon wegfallen kann.
Wenn gleich ferner ein Lehrplan für mehrere Klassen ausgearbeitet worden ist: so scheint es dem Handels-Ministerio doch zunächst nur darauf anzukommen, die unterste Klasse solcher Schulen ins Leben treten zu lassen, wogegen es der Organisation der höhern Klasse nur an wenigen Orten der Monarchie bedürfen wird.
Da die Erfahrung lehrt, wie selten die Bauhandwerker den For- derungen entsprechen, welche der Staat bei den gesetzlichen Prüfungen an selbige macht, und wie wenig Gelegenheit sie haben, sich die Kennt- nisse zu erwerben, welche gefordert werden; -- da ferner das Gewerbe der Bauhandwerker ein eben so wichtiges als allgemein verbreitetes ist, so hat es angemessen geschienen, die Organisation der untersten Klasse der Handwerksschule den Ansprüchen zu assimiliren, welche an die Bildung der Bauhandwerker gemacht werden.
Hiernach geht das Handels-Ministerium bei der Organisation dieser Klasse von folgenden Grundzügen aus:
1) Bei der Aufnahme wird vorausgesetzt, daß der Schüler voll- kommen lesen und schreiben kann, daß er ein Alter von 12 Jahren erreicht habe. Da die Erfahrung aller Länder lehrt, daß ein solcher Unterricht mit größerm Erfolge von Lehrlingen als von Gehülfen besucht wird, so haben jene und überhaupt andere junge Leute unter den sich Meldenden den Vorzug.
2) Der Unterricht erstreckt sich:
a. auf Geometrie, geknüpft an Zeichnen mit Zirkel und Lineal
der Handwerksſchule mehr zu übernehmen, als den Unterricht in dem- jenigen Wiſſen, worin der Handwerker als ſolcher eine vollkommenere Ausbildung bedarf, als er gemeinhin in der Stadtſchule empfängt.
An Orten, wo die Stadtſchulen vollkommen organiſirt ſind und der Lehrling Gelegenheit hat, den Unterricht in der Arithmetik und in der Geometrie, ſei es zum Theil oder ganz in demjenigen Umfange zu erlernen, als es ſonſt in der Handwerksſchule nöthig ſein würde, iſt hierauf Rückſicht zu nehmen und die Anſprüche bei der Aufnahme des Lehrlings können höher geſtellt und die Handwerksſchule kann in ihrem Unterrichte vereinfacht werden.
Die Königl. Regierung wird daher das Folgende als das Maximum desjenigen anſehen, welches Gegenſtände des Unterrichts der Hand- werksſchule ſein können, und bei der Berichtserſtattung über die wirk- liche Organiſation erwägen, was davon wegfallen kann.
Wenn gleich ferner ein Lehrplan für mehrere Klaſſen ausgearbeitet worden iſt: ſo ſcheint es dem Handels-Miniſterio doch zunächſt nur darauf anzukommen, die unterſte Klaſſe ſolcher Schulen ins Leben treten zu laſſen, wogegen es der Organiſation der höhern Klaſſe nur an wenigen Orten der Monarchie bedürfen wird.
Da die Erfahrung lehrt, wie ſelten die Bauhandwerker den For- derungen entſprechen, welche der Staat bei den geſetzlichen Prüfungen an ſelbige macht, und wie wenig Gelegenheit ſie haben, ſich die Kennt- niſſe zu erwerben, welche gefordert werden; — da ferner das Gewerbe der Bauhandwerker ein eben ſo wichtiges als allgemein verbreitetes iſt, ſo hat es angemeſſen geſchienen, die Organiſation der unterſten Klaſſe der Handwerksſchule den Anſprüchen zu aſſimiliren, welche an die Bildung der Bauhandwerker gemacht werden.
Hiernach geht das Handels-Miniſterium bei der Organiſation dieſer Klaſſe von folgenden Grundzügen aus:
1) Bei der Aufnahme wird vorausgeſetzt, daß der Schüler voll- kommen leſen und ſchreiben kann, daß er ein Alter von 12 Jahren erreicht habe. Da die Erfahrung aller Länder lehrt, daß ein ſolcher Unterricht mit größerm Erfolge von Lehrlingen als von Gehülfen beſucht wird, ſo haben jene und überhaupt andere junge Leute unter den ſich Meldenden den Vorzug.
2) Der Unterricht erſtreckt ſich:
a. auf Geometrie, geknüpft an Zeichnen mit Zirkel und Lineal
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jenigen Wiſſen, worin der Handwerker als ſolcher eine vollkommenere
Ausbildung bedarf, als er gemeinhin in der Stadtſchule empfängt.
An Orten, wo die Stadtſchulen vollkommen organiſirt ſind und
der Lehrling Gelegenheit hat, den Unterricht in der Arithmetik und in
der Geometrie, ſei es zum Theil oder ganz in demjenigen Umfange
zu erlernen, als es ſonſt in der Handwerksſchule nöthig ſein würde,
iſt hierauf Rückſicht zu nehmen und die Anſprüche bei der Aufnahme
des Lehrlings können höher geſtellt und die Handwerksſchule kann in
ihrem Unterrichte vereinfacht werden.
Die Königl. Regierung wird daher das Folgende als das Maximum
desjenigen anſehen, welches Gegenſtände des Unterrichts der Hand-
werksſchule ſein können, und bei der Berichtserſtattung über die wirk-
liche Organiſation erwägen, was davon wegfallen kann.
Wenn gleich ferner ein Lehrplan für mehrere Klaſſen ausgearbeitet
worden iſt: ſo ſcheint es dem Handels-Miniſterio doch zunächſt nur
darauf anzukommen, die unterſte Klaſſe ſolcher Schulen ins Leben
treten zu laſſen, wogegen es der Organiſation der höhern Klaſſe nur
an wenigen Orten der Monarchie bedürfen wird.
Da die Erfahrung lehrt, wie ſelten die Bauhandwerker den For-
derungen entſprechen, welche der Staat bei den geſetzlichen Prüfungen
an ſelbige macht, und wie wenig Gelegenheit ſie haben, ſich die Kennt-
niſſe zu erwerben, welche gefordert werden; — da ferner das Gewerbe
der Bauhandwerker ein eben ſo wichtiges als allgemein verbreitetes iſt,
ſo hat es angemeſſen geſchienen, die Organiſation der unterſten Klaſſe
der Handwerksſchule den Anſprüchen zu aſſimiliren, welche an die
Bildung der Bauhandwerker gemacht werden.
Hiernach geht das Handels-Miniſterium bei der Organiſation
dieſer Klaſſe von folgenden Grundzügen aus:
1) Bei der Aufnahme wird vorausgeſetzt, daß der Schüler voll-
kommen leſen und ſchreiben kann, daß er ein Alter von 12 Jahren
erreicht habe. Da die Erfahrung aller Länder lehrt, daß ein
ſolcher Unterricht mit größerm Erfolge von Lehrlingen als von
Gehülfen beſucht wird, ſo haben jene und überhaupt andere
junge Leute unter den ſich Meldenden den Vorzug.
2) Der Unterricht erſtreckt ſich:
a. auf Geometrie, geknüpft an Zeichnen mit Zirkel und Lineal
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/144>, abgerufen am 24.11.2024.
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