des Curatorii eine Abänderung erfordert, einstweilen und so lange zum Anhalte dienen sollen, bis hinlängliche Erfahrungen ganz vollständige Data an die Hand geben werden, um danach mit völliger Ueberzeugung ein überall zweckmäßiges und ausführliches Reglement für das gesammte Provinzial-Kunst-Schulwesen auszuarbeiten, in welchem besonders auch zur Verdrängung des der National-Industrie so nachtheiligen Gewerks- zwanges und der in Ansehung der Meisterstücke damit verbundenen Handwerks-Mißbräuche der Wirkungskreis der Provinzial-Kunst-Schulen, so wie auch die Vorrechte der Zöglinge derselben mit Bezug auf §. 25. des Reglements der Kunst-Academie vom 26. Januar 1790. näher bestimmt und festgesetzt werden sollen. Hierzu werden die Provinzial- Kunst-Schulen-Directionen bei ihrer speciellen Leitung des Kunst-Schul- wesens am leichtesten die zweckmäßigsten Materialien zu sammeln und zu ordnen im Stande sein, weshalb es Sr. Königl. Majestät zum gnädigsten Wohlgefallen gereichen wird, wenn dieselben zum Wohl des allgemeinen Besten sich diesem Geschäfte mit Eifer unterziehen, und bleibt es denselben überlassen, sich, was die Abstellung des Gewerks- zwanges und der bisherigen Handwerks-Mißbräuche bei Anfertigung der Meisterstücke anbetrifft, des Raths und der Einsicht vernünftiger, vorurtheilsfreier und in ihrem Fache vorzüglich geschickter Handwerks- Meister zu bedienen, welche zu diesem Ende bei den Directionen selbst, dem Befinden nach, als Assessores oder Vorsteher der Handwerks- schulen mit angesetzt werden können. Das Curatorium hat demnächst das vollständige Reglement für das gesammte Provinzial-Kunst-Schul- wesen Sr. Königl. Majestät zu Dero Genehmigung und Höchsteigener Vollziehung vorzulegen.
Friedrich Wilhelm.
4. Rescr. v. 27. Decbr. 1821. (v. K. Ann. B. 5. S. 862.), betr. die Organisation der Handwerksschulen.
Das Ministerium des öffentlichen Unterrichts ist von seinem frühern Plane, die Handwerksschulen bei der Organisation des Kunst-Schul- wesens zu berücksichtigen, abgegangen, und hat dem Handels-Ministerio überlassen, die Maaßregeln zur Errichtung der Handwerksschulen zu treffen. Bei dieser Organisation muß das Handels-Ministerium einen Zustand der gewöhnlichen Stadtschulen voraussetzen, der den ge- wöhnlichsten Ansprüchen Genüge leistet, und den Schüler vollkommen lesen und schreiben lehrt, indem es nicht die Absicht sein kann, in
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des Curatorii eine Abänderung erfordert, einſtweilen und ſo lange zum Anhalte dienen ſollen, bis hinlängliche Erfahrungen ganz vollſtändige Data an die Hand geben werden, um danach mit völliger Ueberzeugung ein überall zweckmäßiges und ausführliches Reglement für das geſammte Provinzial-Kunſt-Schulweſen auszuarbeiten, in welchem beſonders auch zur Verdrängung des der National-Induſtrie ſo nachtheiligen Gewerks- zwanges und der in Anſehung der Meiſterſtücke damit verbundenen Handwerks-Mißbräuche der Wirkungskreis der Provinzial-Kunſt-Schulen, ſo wie auch die Vorrechte der Zöglinge derſelben mit Bezug auf §. 25. des Reglements der Kunſt-Academie vom 26. Januar 1790. näher beſtimmt und feſtgeſetzt werden ſollen. Hierzu werden die Provinzial- Kunſt-Schulen-Directionen bei ihrer ſpeciellen Leitung des Kunſt-Schul- weſens am leichteſten die zweckmäßigſten Materialien zu ſammeln und zu ordnen im Stande ſein, weshalb es Sr. Königl. Majeſtät zum gnädigſten Wohlgefallen gereichen wird, wenn dieſelben zum Wohl des allgemeinen Beſten ſich dieſem Geſchäfte mit Eifer unterziehen, und bleibt es denſelben überlaſſen, ſich, was die Abſtellung des Gewerks- zwanges und der bisherigen Handwerks-Mißbräuche bei Anfertigung der Meiſterſtücke anbetrifft, des Raths und der Einſicht vernünftiger, vorurtheilsfreier und in ihrem Fache vorzüglich geſchickter Handwerks- Meiſter zu bedienen, welche zu dieſem Ende bei den Directionen ſelbſt, dem Befinden nach, als Aſſeſſores oder Vorſteher der Handwerks- ſchulen mit angeſetzt werden können. Das Curatorium hat demnächſt das vollſtändige Reglement für das geſammte Provinzial-Kunſt-Schul- weſen Sr. Königl. Majeſtät zu Dero Genehmigung und Höchſteigener Vollziehung vorzulegen.
Friedrich Wilhelm.
4. Reſcr. v. 27. Decbr. 1821. (v. K. Ann. B. 5. S. 862.), betr. die Organiſation der Handwerksſchulen.
Das Miniſterium des öffentlichen Unterrichts iſt von ſeinem frühern Plane, die Handwerksſchulen bei der Organiſation des Kunſt-Schul- weſens zu berückſichtigen, abgegangen, und hat dem Handels-Miniſterio überlaſſen, die Maaßregeln zur Errichtung der Handwerksſchulen zu treffen. Bei dieſer Organiſation muß das Handels-Miniſterium einen Zuſtand der gewöhnlichen Stadtſchulen vorausſetzen, der den ge- wöhnlichſten Anſprüchen Genüge leiſtet, und den Schüler vollkommen leſen und ſchreiben lehrt, indem es nicht die Abſicht ſein kann, in
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des Curatorii eine Abänderung erfordert, einſtweilen und ſo lange zum
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ein überall zweckmäßiges und ausführliches Reglement für das geſammte
Provinzial-Kunſt-Schulweſen auszuarbeiten, in welchem beſonders auch
zur Verdrängung des der National-Induſtrie ſo nachtheiligen Gewerks-
zwanges und der in Anſehung der Meiſterſtücke damit verbundenen
Handwerks-Mißbräuche der Wirkungskreis der Provinzial-Kunſt-Schulen,
ſo wie auch die Vorrechte der Zöglinge derſelben mit Bezug auf §. 25.
des Reglements der Kunſt-Academie vom 26. Januar 1790. näher
beſtimmt und feſtgeſetzt werden ſollen. Hierzu werden die Provinzial-
Kunſt-Schulen-Directionen bei ihrer ſpeciellen Leitung des Kunſt-Schul-
weſens am leichteſten die zweckmäßigſten Materialien zu ſammeln und
zu ordnen im Stande ſein, weshalb es Sr. Königl. Majeſtät zum
gnädigſten Wohlgefallen gereichen wird, wenn dieſelben zum Wohl des
allgemeinen Beſten ſich dieſem Geſchäfte mit Eifer unterziehen, und
bleibt es denſelben überlaſſen, ſich, was die Abſtellung des Gewerks-
zwanges und der bisherigen Handwerks-Mißbräuche bei Anfertigung
der Meiſterſtücke anbetrifft, des Raths und der Einſicht vernünftiger,
vorurtheilsfreier und in ihrem Fache vorzüglich geſchickter Handwerks-
Meiſter zu bedienen, welche zu dieſem Ende bei den Directionen ſelbſt,
dem Befinden nach, als Aſſeſſores oder Vorſteher der Handwerks-
ſchulen mit angeſetzt werden können. Das Curatorium hat demnächſt
das vollſtändige Reglement für das geſammte Provinzial-Kunſt-Schul-
weſen Sr. Königl. Majeſtät zu Dero Genehmigung und Höchſteigener
Vollziehung vorzulegen.
Friedrich Wilhelm.
4. Reſcr. v. 27. Decbr. 1821. (v. K. Ann. B. 5. S. 862.),
betr. die Organiſation der Handwerksſchulen.
Das Miniſterium des öffentlichen Unterrichts iſt von ſeinem frühern
Plane, die Handwerksſchulen bei der Organiſation des Kunſt-Schul-
weſens zu berückſichtigen, abgegangen, und hat dem Handels-Miniſterio
überlaſſen, die Maaßregeln zur Errichtung der Handwerksſchulen
zu treffen. Bei dieſer Organiſation muß das Handels-Miniſterium
einen Zuſtand der gewöhnlichen Stadtſchulen vorausſetzen, der den ge-
wöhnlichſten Anſprüchen Genüge leiſtet, und den Schüler vollkommen
leſen und ſchreiben lehrt, indem es nicht die Abſicht ſein kann, in
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/143>, abgerufen am 24.11.2024.
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