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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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arbeiten der Kunst-Schüler zur gehörigen Zeit nach Berlin gesandt und
mit dem namentlichen Verzeichnisse der Verfertiger begleitet werden.

6) Bei Einsendung dieser Probearbeiten haben die Directoren zu-
gleich nach der ihnen von dem Curatorio zu ertheilenden speciellen Vor-
schrift an dasselbe einen vollständigen Jahresbericht über den Zustand
der ihrer Aufsicht anvertrauten Kunst-Schulen zu erstatten, und darin
das Verhalten der Lehrer sowohl, als der Lehrlinge gewissenhaft anzu-
zeigen, auch zur Abhelfung der etwanigen Mängel und über Alles, was
sonst zur Vervollkommnung der Anstalt gereichen kann, zweckdienliche
Vorschläge zu thun, und soll, wenn die Berichte sämmtlicher Directionen
beisammen sind, das Curatorium daraus Sr. Königl. Majestät all-
jährlich einen Hauptbericht erstatten, damit Dieselben Allerhöchst Selbst
erfahren, welche Fortschritte diese Anstalten von Zeit zu Zeit gewinnen,
und ob der durch sie beabsichtigte Endzweck auch wirklich erreicht werde.
Endlich liegt

7) den Provinzial-Directoren ob, nicht nur für die reinliche und
sichere Aufbewahrung der Vorbildungen, Zeichnungen, Bücher, Modelle
und aller zur Provinzial-Kunst-Schule gehörigen Geräthschaften zu
sorgen und darüber ein vollständiges Inventarium zu halten, sondern
auch die zur Erhaltung der Provinzial-Kunst-Schulen bestimmten Fonds
nach Vorschrift des Curatorii zu verwalten, genaue Rechnung darüber
zu führen und solche zu den bestimmten Zeiten abzulegen.

VI. Die Constituirung der Provinzial-Directionen und Ernen-
nung des dazu gehörigen Personals bleibt den nähern Anordnungen
des Curatorii dergestalt überlassen, daß ein sich dazu schickendes Mitglied
aus dem Präsidio der Krieges- und Domainen-Kammern, oder von
einem dazu in Vorschlag gebrachten Krieges- und Domainen-Rath oder
auch Landbaumeister dirigirt werden soll, weil Letzterem die speziellen
Bedürfnisse des Fabriken-, Manufactur- und Handwerksstandes und be-
sonders des Bauwesens durch ihre Geschäftsführung am genauesten be-
kannt sind. Da jedoch bei einigen Provinzial-Kunst-Schulen und zwar

a) zu Halle der Kanzler v. Hoffmann und
b) zu Magdeburg der Regierungs-Präsident v. Vangerow,

vorher schon die Direction aus wahrem Patriotismus ganz unentgelt-
lich übernommen und derselben bisher rühmlichst vorgestanden haben, so
soll es auch in Ansehung dieser beiden Kunstschulen ferner dabei, jedoch
dergestalt verbleiben, daß in wichtigen, das allgemeine Beste der Pro-

arbeiten der Kunſt-Schüler zur gehörigen Zeit nach Berlin geſandt und
mit dem namentlichen Verzeichniſſe der Verfertiger begleitet werden.

6) Bei Einſendung dieſer Probearbeiten haben die Directoren zu-
gleich nach der ihnen von dem Curatorio zu ertheilenden ſpeciellen Vor-
ſchrift an daſſelbe einen vollſtändigen Jahresbericht über den Zuſtand
der ihrer Aufſicht anvertrauten Kunſt-Schulen zu erſtatten, und darin
das Verhalten der Lehrer ſowohl, als der Lehrlinge gewiſſenhaft anzu-
zeigen, auch zur Abhelfung der etwanigen Mängel und über Alles, was
ſonſt zur Vervollkommnung der Anſtalt gereichen kann, zweckdienliche
Vorſchläge zu thun, und ſoll, wenn die Berichte ſämmtlicher Directionen
beiſammen ſind, das Curatorium daraus Sr. Königl. Majeſtät all-
jährlich einen Hauptbericht erſtatten, damit Dieſelben Allerhöchſt Selbſt
erfahren, welche Fortſchritte dieſe Anſtalten von Zeit zu Zeit gewinnen,
und ob der durch ſie beabſichtigte Endzweck auch wirklich erreicht werde.
Endlich liegt

7) den Provinzial-Directoren ob, nicht nur für die reinliche und
ſichere Aufbewahrung der Vorbildungen, Zeichnungen, Bücher, Modelle
und aller zur Provinzial-Kunſt-Schule gehörigen Geräthſchaften zu
ſorgen und darüber ein vollſtändiges Inventarium zu halten, ſondern
auch die zur Erhaltung der Provinzial-Kunſt-Schulen beſtimmten Fonds
nach Vorſchrift des Curatorii zu verwalten, genaue Rechnung darüber
zu führen und ſolche zu den beſtimmten Zeiten abzulegen.

VI. Die Conſtituirung der Provinzial-Directionen und Ernen-
nung des dazu gehörigen Perſonals bleibt den nähern Anordnungen
des Curatorii dergeſtalt überlaſſen, daß ein ſich dazu ſchickendes Mitglied
aus dem Präſidio der Krieges- und Domainen-Kammern, oder von
einem dazu in Vorſchlag gebrachten Krieges- und Domainen-Rath oder
auch Landbaumeiſter dirigirt werden ſoll, weil Letzterem die ſpeziellen
Bedürfniſſe des Fabriken-, Manufactur- und Handwerksſtandes und be-
ſonders des Bauweſens durch ihre Geſchäftsführung am genaueſten be-
kannt ſind. Da jedoch bei einigen Provinzial-Kunſt-Schulen und zwar

a) zu Halle der Kanzler v. Hoffmann und
b) zu Magdeburg der Regierungs-Präſident v. Vangerow,

vorher ſchon die Direction aus wahrem Patriotismus ganz unentgelt-
lich übernommen und derſelben bisher rühmlichſt vorgeſtanden haben, ſo
ſoll es auch in Anſehung dieſer beiden Kunſtſchulen ferner dabei, jedoch
dergeſtalt verbleiben, daß in wichtigen, das allgemeine Beſte der Pro-

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[125/0139] arbeiten der Kunſt-Schüler zur gehörigen Zeit nach Berlin geſandt und mit dem namentlichen Verzeichniſſe der Verfertiger begleitet werden. 6) Bei Einſendung dieſer Probearbeiten haben die Directoren zu- gleich nach der ihnen von dem Curatorio zu ertheilenden ſpeciellen Vor- ſchrift an daſſelbe einen vollſtändigen Jahresbericht über den Zuſtand der ihrer Aufſicht anvertrauten Kunſt-Schulen zu erſtatten, und darin das Verhalten der Lehrer ſowohl, als der Lehrlinge gewiſſenhaft anzu- zeigen, auch zur Abhelfung der etwanigen Mängel und über Alles, was ſonſt zur Vervollkommnung der Anſtalt gereichen kann, zweckdienliche Vorſchläge zu thun, und ſoll, wenn die Berichte ſämmtlicher Directionen beiſammen ſind, das Curatorium daraus Sr. Königl. Majeſtät all- jährlich einen Hauptbericht erſtatten, damit Dieſelben Allerhöchſt Selbſt erfahren, welche Fortſchritte dieſe Anſtalten von Zeit zu Zeit gewinnen, und ob der durch ſie beabſichtigte Endzweck auch wirklich erreicht werde. Endlich liegt 7) den Provinzial-Directoren ob, nicht nur für die reinliche und ſichere Aufbewahrung der Vorbildungen, Zeichnungen, Bücher, Modelle und aller zur Provinzial-Kunſt-Schule gehörigen Geräthſchaften zu ſorgen und darüber ein vollſtändiges Inventarium zu halten, ſondern auch die zur Erhaltung der Provinzial-Kunſt-Schulen beſtimmten Fonds nach Vorſchrift des Curatorii zu verwalten, genaue Rechnung darüber zu führen und ſolche zu den beſtimmten Zeiten abzulegen. VI. Die Conſtituirung der Provinzial-Directionen und Ernen- nung des dazu gehörigen Perſonals bleibt den nähern Anordnungen des Curatorii dergeſtalt überlaſſen, daß ein ſich dazu ſchickendes Mitglied aus dem Präſidio der Krieges- und Domainen-Kammern, oder von einem dazu in Vorſchlag gebrachten Krieges- und Domainen-Rath oder auch Landbaumeiſter dirigirt werden ſoll, weil Letzterem die ſpeziellen Bedürfniſſe des Fabriken-, Manufactur- und Handwerksſtandes und be- ſonders des Bauweſens durch ihre Geſchäftsführung am genaueſten be- kannt ſind. Da jedoch bei einigen Provinzial-Kunſt-Schulen und zwar a) zu Halle der Kanzler v. Hoffmann und b) zu Magdeburg der Regierungs-Präſident v. Vangerow, vorher ſchon die Direction aus wahrem Patriotismus ganz unentgelt- lich übernommen und derſelben bisher rühmlichſt vorgeſtanden haben, ſo ſoll es auch in Anſehung dieſer beiden Kunſtſchulen ferner dabei, jedoch dergeſtalt verbleiben, daß in wichtigen, das allgemeine Beſte der Pro-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/139>, abgerufen am 17.05.2024.