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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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vinz betreffenden Kunstschul-Angelegenheiten das Präsidium der Kammer
mit in Concurrenz gesetzt und mit demselben gemeinschaftlich von den
Directionen an das Curatorium berichtet werden muß. Uebrigens aber
erwarten Se. Königl. Majestät von dem gesammten Personale der
übrigen Provinzial-Kunst-Schulen-Directionen, daß sie, nach dem rühm-
lichen Beispiel jener Männer, vereint, durch Gemeinsinn und Patrio-
tismus, ihre Verpflichtungen ohne Hinsicht auf eine pecuniäre Beloh-
nung gern und willig übernehmen und nur in dem Gefühl, Gutes
befördert und gemeinnützige Kenntnisse verbreitet zu haben, ihre vor-
züglichste Belohnung finden werden.

VII. Was aber die Remuneration der Lehrer für den von ihnen
zu ertheilenden Unterricht betrifft, so soll es

a) in Ansehung der bisher schon angestellt gewesenen Lehrer bei
dem etatsmäßig fixirten Gehalte derselben so lange verbleiben,
als sie den ihnen obliegenden Pflichten bei Verwaltung ihres
Lehramtes ein vollständiges Genüge leisten und also durch Ver-
nachlässigung ihres Amtes nicht selbst zu einer nothwendigen
Veränderung Gelegenheit geben;
b) dahingegen soll keinem der von nun an bei den Provinzial-
Kunst-Schulen anzusetzenden Lehrer ein beständiges Gehalt zu-
gesichert, sondern nur lediglich die Bezahlung für den Unter-
richt eines Jahres, ohne sich an die Person zu binden, geleistet
werden, damit das Curatorium freie Hände behalte, auf die
pflichtmäßige Anzeige der Provinzial-Kunst-Schulen-Directionen
über den Mangel an Fleiß und Fähigkeiten der Lehrer, die
unfleißigen und minder geschickten mit besseren Subjecten zu
vertauschen.

VIII. Bei sämmtlichen Provinzial-Kunst-Schulen soll der ge-
sammte Unterricht sowohl in der freien Handzeichnung, als auch in
den architektonischen Wissenschaften den Meistern, Gesellen und Lehr-
lingen des Fabriken- und Handwerksstandes in der Regel ganz un-
entgeltlich ertheilt, auch kein Einschreibegeld, oder wie es sonst Na-
men haben mag, von ihnen gefordert werden; dahingegen soll von
bekanntlich wohlhabenden Fabrikanten und Professionisten oder bloßen
Dilettanten, welche den Unterricht in den Provinzial-Kunst-Schulen
zu ihrer mehreren Ausbildung benutzen wollen, nach dem pflichtmäßigen
Ermessen der Provinzial-Kunst-Schulen-Direction für den Receptions-

vinz betreffenden Kunſtſchul-Angelegenheiten das Präſidium der Kammer
mit in Concurrenz geſetzt und mit demſelben gemeinſchaftlich von den
Directionen an das Curatorium berichtet werden muß. Uebrigens aber
erwarten Se. Königl. Majeſtät von dem geſammten Perſonale der
übrigen Provinzial-Kunſt-Schulen-Directionen, daß ſie, nach dem rühm-
lichen Beiſpiel jener Männer, vereint, durch Gemeinſinn und Patrio-
tismus, ihre Verpflichtungen ohne Hinſicht auf eine pecuniäre Beloh-
nung gern und willig übernehmen und nur in dem Gefühl, Gutes
befördert und gemeinnützige Kenntniſſe verbreitet zu haben, ihre vor-
züglichſte Belohnung finden werden.

VII. Was aber die Remuneration der Lehrer für den von ihnen
zu ertheilenden Unterricht betrifft, ſo ſoll es

a) in Anſehung der bisher ſchon angeſtellt geweſenen Lehrer bei
dem etatsmäßig fixirten Gehalte derſelben ſo lange verbleiben,
als ſie den ihnen obliegenden Pflichten bei Verwaltung ihres
Lehramtes ein vollſtändiges Genüge leiſten und alſo durch Ver-
nachläſſigung ihres Amtes nicht ſelbſt zu einer nothwendigen
Veränderung Gelegenheit geben;
b) dahingegen ſoll keinem der von nun an bei den Provinzial-
Kunſt-Schulen anzuſetzenden Lehrer ein beſtändiges Gehalt zu-
geſichert, ſondern nur lediglich die Bezahlung für den Unter-
richt eines Jahres, ohne ſich an die Perſon zu binden, geleiſtet
werden, damit das Curatorium freie Hände behalte, auf die
pflichtmäßige Anzeige der Provinzial-Kunſt-Schulen-Directionen
über den Mangel an Fleiß und Fähigkeiten der Lehrer, die
unfleißigen und minder geſchickten mit beſſeren Subjecten zu
vertauſchen.

VIII. Bei ſämmtlichen Provinzial-Kunſt-Schulen ſoll der ge-
ſammte Unterricht ſowohl in der freien Handzeichnung, als auch in
den architektoniſchen Wiſſenſchaften den Meiſtern, Geſellen und Lehr-
lingen des Fabriken- und Handwerksſtandes in der Regel ganz un-
entgeltlich ertheilt, auch kein Einſchreibegeld, oder wie es ſonſt Na-
men haben mag, von ihnen gefordert werden; dahingegen ſoll von
bekanntlich wohlhabenden Fabrikanten und Profeſſioniſten oder bloßen
Dilettanten, welche den Unterricht in den Provinzial-Kunſt-Schulen
zu ihrer mehreren Ausbildung benutzen wollen, nach dem pflichtmäßigen
Ermeſſen der Provinzial-Kunſt-Schulen-Direction für den Receptions-

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[126/0140] vinz betreffenden Kunſtſchul-Angelegenheiten das Präſidium der Kammer mit in Concurrenz geſetzt und mit demſelben gemeinſchaftlich von den Directionen an das Curatorium berichtet werden muß. Uebrigens aber erwarten Se. Königl. Majeſtät von dem geſammten Perſonale der übrigen Provinzial-Kunſt-Schulen-Directionen, daß ſie, nach dem rühm- lichen Beiſpiel jener Männer, vereint, durch Gemeinſinn und Patrio- tismus, ihre Verpflichtungen ohne Hinſicht auf eine pecuniäre Beloh- nung gern und willig übernehmen und nur in dem Gefühl, Gutes befördert und gemeinnützige Kenntniſſe verbreitet zu haben, ihre vor- züglichſte Belohnung finden werden. VII. Was aber die Remuneration der Lehrer für den von ihnen zu ertheilenden Unterricht betrifft, ſo ſoll es a) in Anſehung der bisher ſchon angeſtellt geweſenen Lehrer bei dem etatsmäßig fixirten Gehalte derſelben ſo lange verbleiben, als ſie den ihnen obliegenden Pflichten bei Verwaltung ihres Lehramtes ein vollſtändiges Genüge leiſten und alſo durch Ver- nachläſſigung ihres Amtes nicht ſelbſt zu einer nothwendigen Veränderung Gelegenheit geben; b) dahingegen ſoll keinem der von nun an bei den Provinzial- Kunſt-Schulen anzuſetzenden Lehrer ein beſtändiges Gehalt zu- geſichert, ſondern nur lediglich die Bezahlung für den Unter- richt eines Jahres, ohne ſich an die Perſon zu binden, geleiſtet werden, damit das Curatorium freie Hände behalte, auf die pflichtmäßige Anzeige der Provinzial-Kunſt-Schulen-Directionen über den Mangel an Fleiß und Fähigkeiten der Lehrer, die unfleißigen und minder geſchickten mit beſſeren Subjecten zu vertauſchen. VIII. Bei ſämmtlichen Provinzial-Kunſt-Schulen ſoll der ge- ſammte Unterricht ſowohl in der freien Handzeichnung, als auch in den architektoniſchen Wiſſenſchaften den Meiſtern, Geſellen und Lehr- lingen des Fabriken- und Handwerksſtandes in der Regel ganz un- entgeltlich ertheilt, auch kein Einſchreibegeld, oder wie es ſonſt Na- men haben mag, von ihnen gefordert werden; dahingegen ſoll von bekanntlich wohlhabenden Fabrikanten und Profeſſioniſten oder bloßen Dilettanten, welche den Unterricht in den Provinzial-Kunſt-Schulen zu ihrer mehreren Ausbildung benutzen wollen, nach dem pflichtmäßigen Ermeſſen der Provinzial-Kunſt-Schulen-Direction für den Receptions-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/140>, abgerufen am 17.05.2024.