beständiger Aufsicht zu haben und die immer mehr zweckmäßige Ein- richtung, Fortführung und Verbesserung derselben sich nach möglichsten Kräften angelegen sein zu lassen; specialiter aber:
2) die Lehrfächer so zu leiten, damit nicht nur der durch die Pro- vinzial-Kunst- und Handwerks-Schulen beabsichtigte Zweck im Ganzen erreicht, sondern dabei auch auf die Eigenheiten der Provinz, für welche die Anstalt etablirt ist, besonders Rücksicht genommen und deren specielle Bedürfnisse vor allen Dingen befriedigt werden. Zu dem Ende müssen die Provinzial-Directionen nicht nur
3) über die dahin einschlagenden wichtigen Gegenstände sich dem Befinden nach mit den Magisträten, Steuer-Räthen und Kriegs- und Domainen-Kammern in Correspondenz setzen und die zum Besten des ihnen anvertrauten Instituts gereichenden Resultate bei dem Curatorio zur weitern Verfügung einreichen; sondern sie müssen auch
4) so oft sie es nöthig und nützlich finden, eine Zusammenkunft mit Zuziehung der Lehrer veranstalten, um alle die Kunst-Schulen be- treffende Angelegenheiten mit ihnen gemeinschaftlich zu überlegen. Da- hin gehört besonders die Bestimmung und Festsetzung der Tage und Stunden, an welchen der Unterricht nach der Localität und nach dem Bedürfniß der Lehrlinge am zweckmäßigsten zu ertheilen sei, ferner die Auswahl der zweckmäßigsten Lehrbücher, welche bei dem Unter- richte zum Grunde zu legen sind. In Ermangelung derselben müssen die Provinzial-Directionen durch die Lehrer einen Grundriß ausarbeiten lassen, solchen dem Befinden nach rectificiren und dem Curatorio zur Approbation überreichen, damit danach, wenn die Materialien von sämmtlichen Provinzial-Directionen vollständig beisammen sind, ein zweckmäßiges, für die Absicht völlig brauchbares Lehrbuch ausgearbeitet und bei dem Unterrichte der Provinzial-Kunst-Schulen als Elementar- buch zum Grunde gelegt werden kann;
5) müssen die Mitglieder der Provinzial-Direction die Kunstschule selbst während des Unterrichts von Zeit zu Zeit persönlich besuchen, um sich zu überzeugen, ob die Lehrer ihre Schuldigkeit thun, und die Lehrlinge wirkliche Fortschritte machen, auch demnächst in jedem Jahre eine öffentliche Prüfung der Eleven veranstalten, ihr selbst beiwohnen und dafür sorgen, daß zu den öffentlichen Ausstellungen, welche bei der Academie der Künste zu Berlin gehalten werden, die besten Probe-
beſtändiger Aufſicht zu haben und die immer mehr zweckmäßige Ein- richtung, Fortführung und Verbeſſerung derſelben ſich nach möglichſten Kräften angelegen ſein zu laſſen; specialiter aber:
2) die Lehrfächer ſo zu leiten, damit nicht nur der durch die Pro- vinzial-Kunſt- und Handwerks-Schulen beabſichtigte Zweck im Ganzen erreicht, ſondern dabei auch auf die Eigenheiten der Provinz, für welche die Anſtalt etablirt iſt, beſonders Rückſicht genommen und deren ſpecielle Bedürfniſſe vor allen Dingen befriedigt werden. Zu dem Ende müſſen die Provinzial-Directionen nicht nur
3) über die dahin einſchlagenden wichtigen Gegenſtände ſich dem Befinden nach mit den Magiſträten, Steuer-Räthen und Kriegs- und Domainen-Kammern in Correſpondenz ſetzen und die zum Beſten des ihnen anvertrauten Inſtituts gereichenden Reſultate bei dem Curatorio zur weitern Verfügung einreichen; ſondern ſie müſſen auch
4) ſo oft ſie es nöthig und nützlich finden, eine Zuſammenkunft mit Zuziehung der Lehrer veranſtalten, um alle die Kunſt-Schulen be- treffende Angelegenheiten mit ihnen gemeinſchaftlich zu überlegen. Da- hin gehört beſonders die Beſtimmung und Feſtſetzung der Tage und Stunden, an welchen der Unterricht nach der Localität und nach dem Bedürfniß der Lehrlinge am zweckmäßigſten zu ertheilen ſei, ferner die Auswahl der zweckmäßigſten Lehrbücher, welche bei dem Unter- richte zum Grunde zu legen ſind. In Ermangelung derſelben müſſen die Provinzial-Directionen durch die Lehrer einen Grundriß ausarbeiten laſſen, ſolchen dem Befinden nach rectificiren und dem Curatorio zur Approbation überreichen, damit danach, wenn die Materialien von ſämmtlichen Provinzial-Directionen vollſtändig beiſammen ſind, ein zweckmäßiges, für die Abſicht völlig brauchbares Lehrbuch ausgearbeitet und bei dem Unterrichte der Provinzial-Kunſt-Schulen als Elementar- buch zum Grunde gelegt werden kann;
5) müſſen die Mitglieder der Provinzial-Direction die Kunſtſchule ſelbſt während des Unterrichts von Zeit zu Zeit perſönlich beſuchen, um ſich zu überzeugen, ob die Lehrer ihre Schuldigkeit thun, und die Lehrlinge wirkliche Fortſchritte machen, auch demnächſt in jedem Jahre eine öffentliche Prüfung der Eleven veranſtalten, ihr ſelbſt beiwohnen und dafür ſorgen, daß zu den öffentlichen Ausſtellungen, welche bei der Academie der Künſte zu Berlin gehalten werden, die beſten Probe-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0138"n="124"/>
beſtändiger Aufſicht zu haben und die immer mehr zweckmäßige Ein-<lb/>
richtung, Fortführung und Verbeſſerung derſelben ſich nach möglichſten<lb/>
Kräften angelegen ſein zu laſſen; <hirendition="#aq">specialiter</hi> aber:</p><lb/><p>2) die Lehrfächer ſo zu leiten, damit nicht nur der durch die Pro-<lb/>
vinzial-Kunſt- und Handwerks-Schulen beabſichtigte Zweck im Ganzen<lb/>
erreicht, ſondern dabei auch auf die Eigenheiten der Provinz, für<lb/>
welche die Anſtalt etablirt iſt, beſonders Rückſicht genommen und deren<lb/>ſpecielle Bedürfniſſe vor allen Dingen befriedigt werden. Zu dem<lb/>
Ende müſſen die Provinzial-Directionen nicht nur</p><lb/><p>3) über die dahin einſchlagenden wichtigen Gegenſtände ſich dem<lb/>
Befinden nach mit den Magiſträten, Steuer-Räthen und Kriegs- und<lb/>
Domainen-Kammern in Correſpondenz ſetzen und die zum Beſten des<lb/>
ihnen anvertrauten Inſtituts gereichenden Reſultate bei dem Curatorio<lb/>
zur weitern Verfügung einreichen; ſondern ſie müſſen auch</p><lb/><p>4) ſo oft ſie es nöthig und nützlich finden, eine Zuſammenkunft<lb/>
mit Zuziehung der Lehrer veranſtalten, um alle die Kunſt-Schulen be-<lb/>
treffende Angelegenheiten mit ihnen gemeinſchaftlich zu überlegen. Da-<lb/>
hin gehört beſonders die Beſtimmung und Feſtſetzung der Tage und<lb/>
Stunden, an welchen der Unterricht nach der Localität und nach dem<lb/>
Bedürfniß der Lehrlinge am zweckmäßigſten zu ertheilen ſei, ferner<lb/>
die Auswahl der zweckmäßigſten Lehrbücher, welche bei dem Unter-<lb/>
richte zum Grunde zu legen ſind. In Ermangelung derſelben müſſen<lb/>
die Provinzial-Directionen durch die Lehrer einen Grundriß ausarbeiten<lb/>
laſſen, ſolchen dem Befinden nach rectificiren und dem Curatorio zur<lb/>
Approbation überreichen, damit danach, wenn die Materialien von<lb/>ſämmtlichen Provinzial-Directionen vollſtändig beiſammen ſind, ein<lb/>
zweckmäßiges, für die Abſicht völlig brauchbares Lehrbuch ausgearbeitet<lb/>
und bei dem Unterrichte der Provinzial-Kunſt-Schulen als Elementar-<lb/>
buch zum Grunde gelegt werden kann;</p><lb/><p>5) müſſen die Mitglieder der Provinzial-Direction die Kunſtſchule<lb/>ſelbſt während des Unterrichts von Zeit zu Zeit perſönlich beſuchen,<lb/>
um ſich zu überzeugen, ob die Lehrer ihre Schuldigkeit thun, und die<lb/>
Lehrlinge wirkliche Fortſchritte machen, auch demnächſt in jedem Jahre<lb/>
eine öffentliche Prüfung der Eleven veranſtalten, ihr ſelbſt beiwohnen<lb/>
und dafür ſorgen, daß zu den öffentlichen Ausſtellungen, welche bei der<lb/>
Academie der Künſte zu Berlin gehalten werden, die beſten Probe-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[124/0138]
beſtändiger Aufſicht zu haben und die immer mehr zweckmäßige Ein-
richtung, Fortführung und Verbeſſerung derſelben ſich nach möglichſten
Kräften angelegen ſein zu laſſen; specialiter aber:
2) die Lehrfächer ſo zu leiten, damit nicht nur der durch die Pro-
vinzial-Kunſt- und Handwerks-Schulen beabſichtigte Zweck im Ganzen
erreicht, ſondern dabei auch auf die Eigenheiten der Provinz, für
welche die Anſtalt etablirt iſt, beſonders Rückſicht genommen und deren
ſpecielle Bedürfniſſe vor allen Dingen befriedigt werden. Zu dem
Ende müſſen die Provinzial-Directionen nicht nur
3) über die dahin einſchlagenden wichtigen Gegenſtände ſich dem
Befinden nach mit den Magiſträten, Steuer-Räthen und Kriegs- und
Domainen-Kammern in Correſpondenz ſetzen und die zum Beſten des
ihnen anvertrauten Inſtituts gereichenden Reſultate bei dem Curatorio
zur weitern Verfügung einreichen; ſondern ſie müſſen auch
4) ſo oft ſie es nöthig und nützlich finden, eine Zuſammenkunft
mit Zuziehung der Lehrer veranſtalten, um alle die Kunſt-Schulen be-
treffende Angelegenheiten mit ihnen gemeinſchaftlich zu überlegen. Da-
hin gehört beſonders die Beſtimmung und Feſtſetzung der Tage und
Stunden, an welchen der Unterricht nach der Localität und nach dem
Bedürfniß der Lehrlinge am zweckmäßigſten zu ertheilen ſei, ferner
die Auswahl der zweckmäßigſten Lehrbücher, welche bei dem Unter-
richte zum Grunde zu legen ſind. In Ermangelung derſelben müſſen
die Provinzial-Directionen durch die Lehrer einen Grundriß ausarbeiten
laſſen, ſolchen dem Befinden nach rectificiren und dem Curatorio zur
Approbation überreichen, damit danach, wenn die Materialien von
ſämmtlichen Provinzial-Directionen vollſtändig beiſammen ſind, ein
zweckmäßiges, für die Abſicht völlig brauchbares Lehrbuch ausgearbeitet
und bei dem Unterrichte der Provinzial-Kunſt-Schulen als Elementar-
buch zum Grunde gelegt werden kann;
5) müſſen die Mitglieder der Provinzial-Direction die Kunſtſchule
ſelbſt während des Unterrichts von Zeit zu Zeit perſönlich beſuchen,
um ſich zu überzeugen, ob die Lehrer ihre Schuldigkeit thun, und die
Lehrlinge wirkliche Fortſchritte machen, auch demnächſt in jedem Jahre
eine öffentliche Prüfung der Eleven veranſtalten, ihr ſelbſt beiwohnen
und dafür ſorgen, daß zu den öffentlichen Ausſtellungen, welche bei der
Academie der Künſte zu Berlin gehalten werden, die beſten Probe-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/138>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.