die paraveredi und parangariae. Diese, wiewohl mit dem cursus publicus aufs Jnnigste verbunden, gehörten nicht zum cursus publicus, sie waren keine animalia publica, be- fanden sich nicht auf den Stationen des cursus publicus, sondern waren Privat-Eigenthum.
Nachdem aber der cursus publicus sich nur in intinere publico bewegte, und die Stationen nur auf den Hauptstraßen angelegt waren, so waren die Unterthanen gehalten, diejenigen Personen oder Transporte, welche mittelst des cursus publicus angekommen und dem Zwecke ihrer Bestimmung gemäß von der Hauptstraße ab in Seitenwege einzulenken hatten, mit ihren Privatgespannen weiter zu befördern.
Wer laut der evectio per veredos oder per redam kam, hatte auch beim Ablenken vom cursus publicus "paraveredos" zu beanspruchen, ebenso mußten die Transporte, welche mittelst des cursus clabularis oder angarialis kamen, durch paran- garias weiter befördert werden.
Daß die agminalia und paraveredi keine Koppelpferde oder Handpferde oder Beipferde, und die parangariae keine Beichaisen oder Beiwägen waren, wie man sie so häufig erklärt findet, sondern daß sie lediglich der obenerwähnten Bestimmung zu dienen hatten, dies geht ganz deutlich und klar aus einer Verordnung des Kaiser Constantin des Großen vom Jahr 326 hervor1), welcher die Requisition derselben theilweise verbietet, weil sie die Unterthanen zu sehr beschwerte, und ihre Ver- mögenskräfte oft bis aufs Tiefste erschütterte. Gothofredus
1)Cod. Theodos. de cursu publico L. III. De agminalium seu paraveredorum exactione et usurpatione, quibus ea et quatenus pateat, vel non.
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die paraveredi und parangariae. Dieſe, wiewohl mit dem cursus publicus aufs Jnnigſte verbunden, gehörten nicht zum cursus publicus, ſie waren keine animalia publica, be- fanden ſich nicht auf den Stationen des cursus publicus, ſondern waren Privat-Eigenthum.
Nachdem aber der cursus publicus ſich nur in intinere publico bewegte, und die Stationen nur auf den Hauptſtraßen angelegt waren, ſo waren die Unterthanen gehalten, diejenigen Perſonen oder Transporte, welche mittelſt des cursus publicus angekommen und dem Zwecke ihrer Beſtimmung gemäß von der Hauptſtraße ab in Seitenwege einzulenken hatten, mit ihren Privatgeſpannen weiter zu befördern.
Wer laut der evectio per veredos oder per redam kam, hatte auch beim Ablenken vom cursus publicus „paraveredos“ zu beanſpruchen, ebenſo mußten die Transporte, welche mittelſt des cursus clabularis oder angarialis kamen, durch paran- garias weiter befördert werden.
Daß die agminalia und paraveredi keine Koppelpferde oder Handpferde oder Beipferde, und die parangariae keine Beichaiſen oder Beiwägen waren, wie man ſie ſo häufig erklärt findet, ſondern daß ſie lediglich der obenerwähnten Beſtimmung zu dienen hatten, dies geht ganz deutlich und klar aus einer Verordnung des Kaiſer Constantin des Großen vom Jahr 326 hervor1), welcher die Requiſition derſelben theilweiſe verbietet, weil ſie die Unterthanen zu ſehr beſchwerte, und ihre Ver- mögenskräfte oft bis aufs Tiefſte erſchütterte. Gothofredus
1)Cod. Theodos. de cursu publico L. III. De agminalium seu paraveredorum exactione et usurpatione, quibus ea et quatenus pateat, vel non.
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die paraveredi und parangariae. Dieſe, wiewohl mit dem
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zum cursus publicus, ſie waren keine animalia publica, be-
fanden ſich nicht auf den Stationen des cursus publicus,
ſondern waren Privat-Eigenthum.
Nachdem aber der cursus publicus ſich nur in intinere
publico bewegte, und die Stationen nur auf den Hauptſtraßen
angelegt waren, ſo waren die Unterthanen gehalten, diejenigen
Perſonen oder Transporte, welche mittelſt des cursus publicus
angekommen und dem Zwecke ihrer Beſtimmung gemäß von
der Hauptſtraße ab in Seitenwege einzulenken hatten, mit
ihren Privatgeſpannen weiter zu befördern.
Wer laut der evectio per veredos oder per redam kam,
hatte auch beim Ablenken vom cursus publicus „paraveredos“
zu beanſpruchen, ebenſo mußten die Transporte, welche mittelſt
des cursus clabularis oder angarialis kamen, durch paran-
garias weiter befördert werden.
Daß die agminalia und paraveredi keine Koppelpferde oder
Handpferde oder Beipferde, und die parangariae keine Beichaiſen
oder Beiwägen waren, wie man ſie ſo häufig erklärt findet,
ſondern daß ſie lediglich der obenerwähnten Beſtimmung zu
dienen hatten, dies geht ganz deutlich und klar aus einer
Verordnung des Kaiſer Constantin des Großen vom Jahr 326
hervor 1), welcher die Requiſition derſelben theilweiſe verbietet,
weil ſie die Unterthanen zu ſehr beſchwerte, und ihre Ver-
mögenskräfte oft bis aufs Tiefſte erſchütterte. Gothofredus
1) Cod. Theodos. de cursu publico L. III. De agminalium seu
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/64>, abgerufen am 18.07.2024.
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