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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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oder noch zu machenden Verordnungen ein Eintrag, Beschwerde
oder Verhinderung zugefügt oder ihnen Postmeister, Postver-
walter und Posthalter wider ihren Willen aufgedrungen werden,
wie er denn auch keine Processe, Mandate, Decrete oder Jn-
hibitiones dawider erkennen noch ergehen lassen will, sondern
es sollen dießfalls die Stände des Reichs bei ihren von Alters
her zustehenden Rechten, Freiheiten, Territorialgerechtigkeit,
Hoheit, Gebrauch, Besitz und zum Theil deßwegen vorgegangenen
Verträgen unbeeinträchtigt gelassen werden. So viel aber die
Regulirung der Taxe betrifft, darüber hat man sich allerseits
noch zu vergleichen1)."

Wäre dieser Vorschlag durchgedrungen, dann wäre es mit
der Taxis'schen Postherrschaft zu Ende gewesen, -- allein
Oesterreich wollte mit dem Fürstenrathe nicht so weit gehen
und berief sich auf das kaiserliche Postregal und Reservat-
recht, und da die geistlichen Stände auf seiner Seite waren,
so drangen die weltlichen Stände nicht durch.

Jn der Wahlcapitulation Joseph I. wurde daher (1690)
lediglich eingesetzt, daß, da gegen die Reichspost nicht geringe
Beschwerde geführt und diese nach Anweisung des westphälischen
Friedens auf den Reichstag ausgesetzt worden seien, der Kaiser
unter Beobachtung dessen keineswegs gestatten wolle, daß die
Reichsstände in ihren Ländern, wo kaiserliche Postämter vor-
handen und hergebracht seien, solche Personen, welche nicht
Reichsunterthanen seien und deren Treue man nicht versichert
sei, angesetzt werden und dieselben von den Realbeschwerden
befreit seien, daß der Kaiser den General-Reichspostmeister

1) Moser, a. a. O. pag. 179--182.

oder noch zu machenden Verordnungen ein Eintrag, Beſchwerde
oder Verhinderung zugefügt oder ihnen Poſtmeiſter, Poſtver-
walter und Poſthalter wider ihren Willen aufgedrungen werden,
wie er denn auch keine Proceſſe, Mandate, Decrete oder Jn-
hibitiones dawider erkennen noch ergehen laſſen will, ſondern
es ſollen dießfalls die Stände des Reichs bei ihren von Alters
her zuſtehenden Rechten, Freiheiten, Territorialgerechtigkeit,
Hoheit, Gebrauch, Beſitz und zum Theil deßwegen vorgegangenen
Verträgen unbeeinträchtigt gelaſſen werden. So viel aber die
Regulirung der Taxe betrifft, darüber hat man ſich allerſeits
noch zu vergleichen1).“

Wäre dieſer Vorſchlag durchgedrungen, dann wäre es mit
der Taxis'ſchen Poſtherrſchaft zu Ende geweſen, — allein
Oeſterreich wollte mit dem Fürſtenrathe nicht ſo weit gehen
und berief ſich auf das kaiſerliche Poſtregal und Reſervat-
recht, und da die geiſtlichen Stände auf ſeiner Seite waren,
ſo drangen die weltlichen Stände nicht durch.

Jn der Wahlcapitulation Joſeph I. wurde daher (1690)
lediglich eingeſetzt, daß, da gegen die Reichspoſt nicht geringe
Beſchwerde geführt und dieſe nach Anweiſung des weſtphäliſchen
Friedens auf den Reichstag ausgeſetzt worden ſeien, der Kaiſer
unter Beobachtung deſſen keineswegs geſtatten wolle, daß die
Reichsſtände in ihren Ländern, wo kaiſerliche Poſtämter vor-
handen und hergebracht ſeien, ſolche Perſonen, welche nicht
Reichsunterthanen ſeien und deren Treue man nicht verſichert
ſei, angeſetzt werden und dieſelben von den Realbeſchwerden
befreit ſeien, daß der Kaiſer den General-Reichspoſtmeiſter

1) Moser, a. a. O. pag. 179—182.
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[343/0356] oder noch zu machenden Verordnungen ein Eintrag, Beſchwerde oder Verhinderung zugefügt oder ihnen Poſtmeiſter, Poſtver- walter und Poſthalter wider ihren Willen aufgedrungen werden, wie er denn auch keine Proceſſe, Mandate, Decrete oder Jn- hibitiones dawider erkennen noch ergehen laſſen will, ſondern es ſollen dießfalls die Stände des Reichs bei ihren von Alters her zuſtehenden Rechten, Freiheiten, Territorialgerechtigkeit, Hoheit, Gebrauch, Beſitz und zum Theil deßwegen vorgegangenen Verträgen unbeeinträchtigt gelaſſen werden. So viel aber die Regulirung der Taxe betrifft, darüber hat man ſich allerſeits noch zu vergleichen 1).“ Wäre dieſer Vorſchlag durchgedrungen, dann wäre es mit der Taxis'ſchen Poſtherrſchaft zu Ende geweſen, — allein Oeſterreich wollte mit dem Fürſtenrathe nicht ſo weit gehen und berief ſich auf das kaiſerliche Poſtregal und Reſervat- recht, und da die geiſtlichen Stände auf ſeiner Seite waren, ſo drangen die weltlichen Stände nicht durch. Jn der Wahlcapitulation Joſeph I. wurde daher (1690) lediglich eingeſetzt, daß, da gegen die Reichspoſt nicht geringe Beſchwerde geführt und dieſe nach Anweiſung des weſtphäliſchen Friedens auf den Reichstag ausgeſetzt worden ſeien, der Kaiſer unter Beobachtung deſſen keineswegs geſtatten wolle, daß die Reichsſtände in ihren Ländern, wo kaiſerliche Poſtämter vor- handen und hergebracht ſeien, ſolche Perſonen, welche nicht Reichsunterthanen ſeien und deren Treue man nicht verſichert ſei, angeſetzt werden und dieſelben von den Realbeſchwerden befreit ſeien, daß der Kaiſer den General-Reichspoſtmeiſter 1) Moser, a. a. O. pag. 179—182.

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/356>, abgerufen am 09.05.2024.