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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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ihm zustehendes Regal gleich andern Reichsständen zu
exerciren gemeint sei1).

Ausdrücklich aber wurde noch bedungen, daß dieser jetzt
neu eingerückte 35. Artikel der Wahlcapitulation nicht anders
zu verstehen und auszudeuten sei, als daß solches Alles den
Churfürsten, Fürsten und Ständen an ihrem Postregal und
dessen Ausübung unnachtheilig und unpräjudizirlich sei und
daß der Umstand, daß der eine oder andere Reichsstand aus
gutem freien Willen mit dem Grafen von Taxis der
Posten halber sich auf gewisse Maße verglichen, den andern,
welche sich wie zuvor, also auch noch inskünftige des Postregals
für sich in ihren Landen gebrauchen wollen, keineswegs prä-
judiciren oder zu einigem Nachtheil gereichen solle2).

Zugleich wurde in der kaiserlichen Wahlcapitulation fest-
gesetzt, daß die über das Reichspostwesen geführten Beschwerden
auf den nächsten Reichstag gewiesen seien.

Dieser Artikel 35 der Leopoldinischen Wahlcapitulation brach
den Stab über das weitere Blühen und Gedeihen der Taxis-
schen Posten; es war dadurch offen ausgesprochen, daß das
Reichspostwesen kein ausschließliches kaiserliches Reservatregal
sei, sondern, daß vielmehr das Postregal jedem Reichsstande
in seinem Gebiete freistehe.

Und in der That beeiferten sich jetzt noch mehrere Reichs-
stände, in ihren Ländern eigene Posten einzuführen, wie
hierüber namentlich zwischen der Krone Schweden wegen ihrer

1) Pütter, a. a. O. pag. 63.
2) Moser, a. a. O. pag. 104 u. 105. Stängel etc. pag. 48.

ihm zuſtehendes Regal gleich andern Reichsſtänden zu
exerciren gemeint ſei1).

Ausdrücklich aber wurde noch bedungen, daß dieſer jetzt
neu eingerückte 35. Artikel der Wahlcapitulation nicht anders
zu verſtehen und auszudeuten ſei, als daß ſolches Alles den
Churfürſten, Fürſten und Ständen an ihrem Poſtregal und
deſſen Ausübung unnachtheilig und unpräjudizirlich ſei und
daß der Umſtand, daß der eine oder andere Reichsſtand aus
gutem freien Willen mit dem Grafen von Taxis der
Poſten halber ſich auf gewiſſe Maße verglichen, den andern,
welche ſich wie zuvor, alſo auch noch inskünftige des Poſtregals
für ſich in ihren Landen gebrauchen wollen, keineswegs prä-
judiciren oder zu einigem Nachtheil gereichen ſolle2).

Zugleich wurde in der kaiſerlichen Wahlcapitulation feſt-
geſetzt, daß die über das Reichspoſtweſen geführten Beſchwerden
auf den nächſten Reichstag gewieſen ſeien.

Dieſer Artikel 35 der Leopoldiniſchen Wahlcapitulation brach
den Stab über das weitere Blühen und Gedeihen der Taxis-
ſchen Poſten; es war dadurch offen ausgeſprochen, daß das
Reichspoſtweſen kein ausſchließliches kaiſerliches Reſervatregal
ſei, ſondern, daß vielmehr das Poſtregal jedem Reichsſtande
in ſeinem Gebiete freiſtehe.

Und in der That beeiferten ſich jetzt noch mehrere Reichs-
ſtände, in ihren Ländern eigene Poſten einzuführen, wie
hierüber namentlich zwiſchen der Krone Schweden wegen ihrer

1) Pütter, a. a. O. pag. 63.
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[319/0332] ihm zuſtehendes Regal gleich andern Reichsſtänden zu exerciren gemeint ſei 1). Ausdrücklich aber wurde noch bedungen, daß dieſer jetzt neu eingerückte 35. Artikel der Wahlcapitulation nicht anders zu verſtehen und auszudeuten ſei, als daß ſolches Alles den Churfürſten, Fürſten und Ständen an ihrem Poſtregal und deſſen Ausübung unnachtheilig und unpräjudizirlich ſei und daß der Umſtand, daß der eine oder andere Reichsſtand aus gutem freien Willen mit dem Grafen von Taxis der Poſten halber ſich auf gewiſſe Maße verglichen, den andern, welche ſich wie zuvor, alſo auch noch inskünftige des Poſtregals für ſich in ihren Landen gebrauchen wollen, keineswegs prä- judiciren oder zu einigem Nachtheil gereichen ſolle 2). Zugleich wurde in der kaiſerlichen Wahlcapitulation feſt- geſetzt, daß die über das Reichspoſtweſen geführten Beſchwerden auf den nächſten Reichstag gewieſen ſeien. Dieſer Artikel 35 der Leopoldiniſchen Wahlcapitulation brach den Stab über das weitere Blühen und Gedeihen der Taxis- ſchen Poſten; es war dadurch offen ausgeſprochen, daß das Reichspoſtweſen kein ausſchließliches kaiſerliches Reſervatregal ſei, ſondern, daß vielmehr das Poſtregal jedem Reichsſtande in ſeinem Gebiete freiſtehe. Und in der That beeiferten ſich jetzt noch mehrere Reichs- ſtände, in ihren Ländern eigene Poſten einzuführen, wie hierüber namentlich zwiſchen der Krone Schweden wegen ihrer 1) Pütter, a. a. O. pag. 63. 2) Moser, a. a. O. pag. 104 u. 105. Stängel etc. pag. 48.

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/332>, abgerufen am 22.11.2024.