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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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sich über das Postwesen auszusprechen und die nöthigen Schritte
zu thun, um ihre Landeshoheit und demzufolge das ihnen zu-
stehende Postregal gegenüber den nunmehr rechtlos prätendirten
Ansprüchen der Taxis zu schützen.

Aber auch Graf Lamoral Claudius von Taxis benützte
diese Gelegenheit, um sich

1) bezüglich der Conflicte mit Paar zu seinen Gunsten
eine Entscheidung zu erwirken,
2) um sich die Durchführung des Postwesens im ganzen
Reiche zu sichern.

Bezüglich des ersten Punktes ging der Versuch Lamoral's
dahin, daß dem künftigen Kaiser durch die Wahlcapitulation
das landesherrliche Postrecht in seinen Erbstaaten ent-
zogen werden möchte.

Fürwahr, es war viel verlangt, aber Lamoral suchte das
Uebel bei der Wurzel zu fassen, nachdem sich die Reichsstände
fort und fort auf die Erblandpost des Kaisers beriefen. Er
erreichte aber auch seinen Wunsch nicht; vielmehr wurde in
der Wahlcapitulation verordnet, daß zwar das österreichische
Hofpostamt dem Reichspostmeister keinen Eintrag im Reiche
thun, daß aber das österreichische Landhofpostamt in den Erb-
landen ganz unbeeinträchtigt bleiben solle.

War schon der erste Punkt mißglückt, so konnte auch der
zweite nicht mehr ganz erreicht werden. -- Hiebei wurde in
dem churfürstlichen Collegium von Chursachsen, Churpfalz und
Churbrandenburg vorgestellt, "wie man dem künftigen Kaiser
in seinen Erblanden nicht Ziel und Maß geben könne, wie
und auf welche Weise er das Postwerk oder einiges anderes

ſich über das Poſtweſen auszuſprechen und die nöthigen Schritte
zu thun, um ihre Landeshoheit und demzufolge das ihnen zu-
ſtehende Poſtregal gegenüber den nunmehr rechtlos prätendirten
Anſprüchen der Taxis zu ſchützen.

Aber auch Graf Lamoral Claudius von Taxis benützte
dieſe Gelegenheit, um ſich

1) bezüglich der Conflicte mit Paar zu ſeinen Gunſten
eine Entſcheidung zu erwirken,
2) um ſich die Durchführung des Poſtweſens im ganzen
Reiche zu ſichern.

Bezüglich des erſten Punktes ging der Verſuch Lamoral's
dahin, daß dem künftigen Kaiſer durch die Wahlcapitulation
das landesherrliche Poſtrecht in ſeinen Erbſtaaten ent-
zogen werden möchte.

Fürwahr, es war viel verlangt, aber Lamoral ſuchte das
Uebel bei der Wurzel zu faſſen, nachdem ſich die Reichsſtände
fort und fort auf die Erblandpoſt des Kaiſers beriefen. Er
erreichte aber auch ſeinen Wunſch nicht; vielmehr wurde in
der Wahlcapitulation verordnet, daß zwar das öſterreichiſche
Hofpoſtamt dem Reichspoſtmeiſter keinen Eintrag im Reiche
thun, daß aber das öſterreichiſche Landhofpoſtamt in den Erb-
landen ganz unbeeinträchtigt bleiben ſolle.

War ſchon der erſte Punkt mißglückt, ſo konnte auch der
zweite nicht mehr ganz erreicht werden. — Hiebei wurde in
dem churfürſtlichen Collegium von Churſachſen, Churpfalz und
Churbrandenburg vorgeſtellt, „wie man dem künftigen Kaiſer
in ſeinen Erblanden nicht Ziel und Maß geben könne, wie
und auf welche Weiſe er das Poſtwerk oder einiges anderes

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[318/0331] ſich über das Poſtweſen auszuſprechen und die nöthigen Schritte zu thun, um ihre Landeshoheit und demzufolge das ihnen zu- ſtehende Poſtregal gegenüber den nunmehr rechtlos prätendirten Anſprüchen der Taxis zu ſchützen. Aber auch Graf Lamoral Claudius von Taxis benützte dieſe Gelegenheit, um ſich 1) bezüglich der Conflicte mit Paar zu ſeinen Gunſten eine Entſcheidung zu erwirken, 2) um ſich die Durchführung des Poſtweſens im ganzen Reiche zu ſichern. Bezüglich des erſten Punktes ging der Verſuch Lamoral's dahin, daß dem künftigen Kaiſer durch die Wahlcapitulation das landesherrliche Poſtrecht in ſeinen Erbſtaaten ent- zogen werden möchte. Fürwahr, es war viel verlangt, aber Lamoral ſuchte das Uebel bei der Wurzel zu faſſen, nachdem ſich die Reichsſtände fort und fort auf die Erblandpoſt des Kaiſers beriefen. Er erreichte aber auch ſeinen Wunſch nicht; vielmehr wurde in der Wahlcapitulation verordnet, daß zwar das öſterreichiſche Hofpoſtamt dem Reichspoſtmeiſter keinen Eintrag im Reiche thun, daß aber das öſterreichiſche Landhofpoſtamt in den Erb- landen ganz unbeeinträchtigt bleiben ſolle. War ſchon der erſte Punkt mißglückt, ſo konnte auch der zweite nicht mehr ganz erreicht werden. — Hiebei wurde in dem churfürſtlichen Collegium von Churſachſen, Churpfalz und Churbrandenburg vorgeſtellt, „wie man dem künftigen Kaiſer in ſeinen Erblanden nicht Ziel und Maß geben könne, wie und auf welche Weiſe er das Poſtwerk oder einiges anderes

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/331>, abgerufen am 22.11.2024.