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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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sei nicht von den Personen, sondern von den Mahlstätten selbst
herzunehmen.

Wie nun der Reichspostmeister dem Hofpostmeister in den
kaiserlichen Erbreichen und Landen keinen Eintrag thun wolle,
so dürfe auch der kaiserliche Hofpostmeister dem kaiserlichen Reichs-
postamte -- wenn nämlich der kaiserliche Hof sich im Reiche
befinde, ingleichen keinen Eintrag thun. Auch sei der Reichs-
Postmeister darauf belehnt und müsse die Posten im ganzen
Reiche auf seine alleinigen Kosten erhalten; daher er auch
allein dies Regale genießen müsse; "qui sentit onus sentiat
et commodum
".

Man behauptete auch von Seite des Collegiums: daß im
Falle -- wie man vernehme -- von Taxis sich durch Revers
zu etwas mehr erklärt haben sollte, dem Reiche dadurch an
seinem Regale nichts zum Nachtheile habe vergeben werden
können, besonders da solches ohne Vorwissen und Einwilligung
von Chur-Mainz geschehen, welches darin auch nicht einwilligen
und dem Reiche an diesem seinem besondern Regale etwas
entziehen lassen könne. Man schloß mit der Bitte: das Reichs-
Postamt also in seinem wohlhergebrachten Recht und Gerechtig-
keit zu handhaben, und nicht zu gestatten, daß dem zuwider
durch das Hofpostamt einiger Eingriff gethan werde.

Jm Reichsabschiede vom 27. September wurde diese Bitte
wiederholt und darauf §. 93 verfügt, "daß jetzt erwähntes
Postregale in seinem esse erhalten, und zu dessen Schmälerung
nichts vorgenommen, noch in einige Wege verwilliget, nachge-
sehen oder erstattet werden soll." Hiemit sollte man glauben,
hätten die Streitigkeiten beendigt sein müssen, sie dauerten jedoch

ſei nicht von den Perſonen, ſondern von den Mahlſtätten ſelbſt
herzunehmen.

Wie nun der Reichspoſtmeiſter dem Hofpoſtmeiſter in den
kaiſerlichen Erbreichen und Landen keinen Eintrag thun wolle,
ſo dürfe auch der kaiſerliche Hofpoſtmeiſter dem kaiſerlichen Reichs-
poſtamte — wenn nämlich der kaiſerliche Hof ſich im Reiche
befinde, ingleichen keinen Eintrag thun. Auch ſei der Reichs-
Poſtmeiſter darauf belehnt und müſſe die Poſten im ganzen
Reiche auf ſeine alleinigen Koſten erhalten; daher er auch
allein dies Regale genießen müſſe; „qui sentit onus sentiat
et commodum
“.

Man behauptete auch von Seite des Collegiums: daß im
Falle — wie man vernehme — von Taxis ſich durch Revers
zu etwas mehr erklärt haben ſollte, dem Reiche dadurch an
ſeinem Regale nichts zum Nachtheile habe vergeben werden
können, beſonders da ſolches ohne Vorwiſſen und Einwilligung
von Chur-Mainz geſchehen, welches darin auch nicht einwilligen
und dem Reiche an dieſem ſeinem beſondern Regale etwas
entziehen laſſen könne. Man ſchloß mit der Bitte: das Reichs-
Poſtamt alſo in ſeinem wohlhergebrachten Recht und Gerechtig-
keit zu handhaben, und nicht zu geſtatten, daß dem zuwider
durch das Hofpoſtamt einiger Eingriff gethan werde.

Jm Reichsabſchiede vom 27. September wurde dieſe Bitte
wiederholt und darauf §. 93 verfügt, „daß jetzt erwähntes
Poſtregale in ſeinem esse erhalten, und zu deſſen Schmälerung
nichts vorgenommen, noch in einige Wege verwilliget, nachge-
ſehen oder erſtattet werden ſoll.“ Hiemit ſollte man glauben,
hätten die Streitigkeiten beendigt ſein müſſen, ſie dauerten jedoch

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[310/0323] ſei nicht von den Perſonen, ſondern von den Mahlſtätten ſelbſt herzunehmen. Wie nun der Reichspoſtmeiſter dem Hofpoſtmeiſter in den kaiſerlichen Erbreichen und Landen keinen Eintrag thun wolle, ſo dürfe auch der kaiſerliche Hofpoſtmeiſter dem kaiſerlichen Reichs- poſtamte — wenn nämlich der kaiſerliche Hof ſich im Reiche befinde, ingleichen keinen Eintrag thun. Auch ſei der Reichs- Poſtmeiſter darauf belehnt und müſſe die Poſten im ganzen Reiche auf ſeine alleinigen Koſten erhalten; daher er auch allein dies Regale genießen müſſe; „qui sentit onus sentiat et commodum“. Man behauptete auch von Seite des Collegiums: daß im Falle — wie man vernehme — von Taxis ſich durch Revers zu etwas mehr erklärt haben ſollte, dem Reiche dadurch an ſeinem Regale nichts zum Nachtheile habe vergeben werden können, beſonders da ſolches ohne Vorwiſſen und Einwilligung von Chur-Mainz geſchehen, welches darin auch nicht einwilligen und dem Reiche an dieſem ſeinem beſondern Regale etwas entziehen laſſen könne. Man ſchloß mit der Bitte: das Reichs- Poſtamt alſo in ſeinem wohlhergebrachten Recht und Gerechtig- keit zu handhaben, und nicht zu geſtatten, daß dem zuwider durch das Hofpoſtamt einiger Eingriff gethan werde. Jm Reichsabſchiede vom 27. September wurde dieſe Bitte wiederholt und darauf §. 93 verfügt, „daß jetzt erwähntes Poſtregale in ſeinem esse erhalten, und zu deſſen Schmälerung nichts vorgenommen, noch in einige Wege verwilliget, nachge- ſehen oder erſtattet werden ſoll.“ Hiemit ſollte man glauben, hätten die Streitigkeiten beendigt ſein müſſen, ſie dauerten jedoch

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/323>, abgerufen am 25.11.2024.