Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite

unmittelbar gehörigen Personen nicht betreffen, verboten sein
soll, indem selbige, sowie die Fertigung der Correspondenzen
und Stundenzettel dem kaiserlichen General-Postamte zustehe.

Durch diese Erläuterung wurden die obwaltenden Steitig-
keiten zwischen dem kaiserlichen Reichs-Generalpostamte und
dem Hofpostamte nicht beendigt, indem man Taxis'scher Seits
dem von Paar jede Befugniß irgend im Reiche eine Postver-
richtung ausüben zu dürfen absprach. Die Gräfin Alexandrine von
Taxis übergab am 15. September ordentliche Klage beim kai-
serlichen Reichshofrathe und bat, dem von Paar unter Strafe
alle Briefsammlung und Austheilung im ganzen Reiche ohne
Unterschied zu verbieten. Zugleich wandte sich die Frau Gräfin
mit der Bitte an das churfürstliche Collegium ihr Gesuch zu
unterstützen, welches am 12. Juni 1641 sein Gutachten erstattete,
nicht zweifelnd: "Jhre kaiserliche Majestät werde keineswegs
nachgeben, daß dem Reichspostamte etwas Nachtheiliges zuge-
zogen und also dem Reiche selbst an dessen diesfalls herge-
brachten Regalien Eintrag gethan werde".

Dem von Seite der Gräfin von Taxis behaupteten Grund-
satze, daß dem Erbland-Postmeister außerhalb den Grenzen
der kaiserlich königlichen Erblande keine Verrichtungen in Post-
sachen zustehen, und daß durch die Belehnung der von Paar
mit dem Hofpostmeisteramte, den kaiserlichen Reichsposten durch-
aus nichts habe entzogen werden können, stimmten, wie billig
und recht die Churfürsten ganz bei, weil das Reichspostamt
viel älter und "quoad totum imperium" schon lange vorhin
"ein jus quaesitum et fundatum" gehabt habe.

Ferner wurde angeführt: der Unterschied beider Postämter

unmittelbar gehörigen Perſonen nicht betreffen, verboten ſein
ſoll, indem ſelbige, ſowie die Fertigung der Correſpondenzen
und Stundenzettel dem kaiſerlichen General-Poſtamte zuſtehe.

Durch dieſe Erläuterung wurden die obwaltenden Steitig-
keiten zwiſchen dem kaiſerlichen Reichs-Generalpoſtamte und
dem Hofpoſtamte nicht beendigt, indem man Taxis'ſcher Seits
dem von Paar jede Befugniß irgend im Reiche eine Poſtver-
richtung ausüben zu dürfen abſprach. Die Gräfin Alexandrine von
Taxis übergab am 15. September ordentliche Klage beim kai-
ſerlichen Reichshofrathe und bat, dem von Paar unter Strafe
alle Briefſammlung und Austheilung im ganzen Reiche ohne
Unterſchied zu verbieten. Zugleich wandte ſich die Frau Gräfin
mit der Bitte an das churfürſtliche Collegium ihr Geſuch zu
unterſtützen, welches am 12. Juni 1641 ſein Gutachten erſtattete,
nicht zweifelnd: „Jhre kaiſerliche Majeſtät werde keineswegs
nachgeben, daß dem Reichspoſtamte etwas Nachtheiliges zuge-
zogen und alſo dem Reiche ſelbſt an deſſen diesfalls herge-
brachten Regalien Eintrag gethan werde“.

Dem von Seite der Gräfin von Taxis behaupteten Grund-
ſatze, daß dem Erbland-Poſtmeiſter außerhalb den Grenzen
der kaiſerlich königlichen Erblande keine Verrichtungen in Poſt-
ſachen zuſtehen, und daß durch die Belehnung der von Paar
mit dem Hofpoſtmeiſteramte, den kaiſerlichen Reichspoſten durch-
aus nichts habe entzogen werden können, ſtimmten, wie billig
und recht die Churfürſten ganz bei, weil das Reichspoſtamt
viel älter und „quoad totum imperium“ ſchon lange vorhin
„ein jus quaesitum et fundatum“ gehabt habe.

Ferner wurde angeführt: der Unterſchied beider Poſtämter

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0322" n="309"/>
unmittelbar gehörigen Per&#x017F;onen nicht betreffen, verboten &#x017F;ein<lb/>
&#x017F;oll, indem &#x017F;elbige, &#x017F;owie die Fertigung der Corre&#x017F;pondenzen<lb/>
und Stundenzettel dem kai&#x017F;erlichen General-Po&#x017F;tamte zu&#x017F;tehe.</p><lb/>
              <p>Durch die&#x017F;e Erläuterung wurden die obwaltenden Steitig-<lb/>
keiten zwi&#x017F;chen dem kai&#x017F;erlichen Reichs-Generalpo&#x017F;tamte und<lb/>
dem Hofpo&#x017F;tamte nicht beendigt, indem man Taxis'&#x017F;cher Seits<lb/>
dem von Paar jede Befugniß irgend im Reiche eine Po&#x017F;tver-<lb/>
richtung ausüben zu dürfen ab&#x017F;prach. Die Gräfin Alexandrine von<lb/>
Taxis übergab am 15. September ordentliche Klage beim kai-<lb/>
&#x017F;erlichen Reichshofrathe und bat, dem von Paar unter Strafe<lb/>
alle Brief&#x017F;ammlung und Austheilung im ganzen Reiche ohne<lb/>
Unter&#x017F;chied zu verbieten. Zugleich wandte &#x017F;ich die Frau Gräfin<lb/>
mit der Bitte an das churfür&#x017F;tliche Collegium ihr Ge&#x017F;uch zu<lb/>
unter&#x017F;tützen, welches am 12. Juni 1641 &#x017F;ein Gutachten er&#x017F;tattete,<lb/>
nicht zweifelnd: &#x201E;Jhre kai&#x017F;erliche Maje&#x017F;tät werde keineswegs<lb/>
nachgeben, daß dem Reichspo&#x017F;tamte etwas Nachtheiliges zuge-<lb/>
zogen und al&#x017F;o dem Reiche &#x017F;elb&#x017F;t an de&#x017F;&#x017F;en diesfalls herge-<lb/>
brachten Regalien Eintrag gethan werde&#x201C;.</p><lb/>
              <p>Dem von Seite der Gräfin von Taxis behaupteten Grund-<lb/>
&#x017F;atze, daß dem Erbland-Po&#x017F;tmei&#x017F;ter außerhalb den Grenzen<lb/>
der kai&#x017F;erlich königlichen Erblande keine Verrichtungen in Po&#x017F;t-<lb/>
&#x017F;achen zu&#x017F;tehen, und daß durch die Belehnung der von Paar<lb/>
mit dem Hofpo&#x017F;tmei&#x017F;teramte, den kai&#x017F;erlichen Reichspo&#x017F;ten durch-<lb/>
aus nichts habe entzogen werden können, &#x017F;timmten, wie billig<lb/>
und recht die Churfür&#x017F;ten ganz bei, weil das Reichspo&#x017F;tamt<lb/>
viel älter und &#x201E;<hi rendition="#aq">quoad totum imperium</hi>&#x201C; &#x017F;chon lange vorhin<lb/>
&#x201E;ein <hi rendition="#aq">jus quaesitum et fundatum</hi>&#x201C; gehabt habe.</p><lb/>
              <p>Ferner wurde angeführt: der Unter&#x017F;chied beider Po&#x017F;tämter<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[309/0322] unmittelbar gehörigen Perſonen nicht betreffen, verboten ſein ſoll, indem ſelbige, ſowie die Fertigung der Correſpondenzen und Stundenzettel dem kaiſerlichen General-Poſtamte zuſtehe. Durch dieſe Erläuterung wurden die obwaltenden Steitig- keiten zwiſchen dem kaiſerlichen Reichs-Generalpoſtamte und dem Hofpoſtamte nicht beendigt, indem man Taxis'ſcher Seits dem von Paar jede Befugniß irgend im Reiche eine Poſtver- richtung ausüben zu dürfen abſprach. Die Gräfin Alexandrine von Taxis übergab am 15. September ordentliche Klage beim kai- ſerlichen Reichshofrathe und bat, dem von Paar unter Strafe alle Briefſammlung und Austheilung im ganzen Reiche ohne Unterſchied zu verbieten. Zugleich wandte ſich die Frau Gräfin mit der Bitte an das churfürſtliche Collegium ihr Geſuch zu unterſtützen, welches am 12. Juni 1641 ſein Gutachten erſtattete, nicht zweifelnd: „Jhre kaiſerliche Majeſtät werde keineswegs nachgeben, daß dem Reichspoſtamte etwas Nachtheiliges zuge- zogen und alſo dem Reiche ſelbſt an deſſen diesfalls herge- brachten Regalien Eintrag gethan werde“. Dem von Seite der Gräfin von Taxis behaupteten Grund- ſatze, daß dem Erbland-Poſtmeiſter außerhalb den Grenzen der kaiſerlich königlichen Erblande keine Verrichtungen in Poſt- ſachen zuſtehen, und daß durch die Belehnung der von Paar mit dem Hofpoſtmeiſteramte, den kaiſerlichen Reichspoſten durch- aus nichts habe entzogen werden können, ſtimmten, wie billig und recht die Churfürſten ganz bei, weil das Reichspoſtamt viel älter und „quoad totum imperium“ ſchon lange vorhin „ein jus quaesitum et fundatum“ gehabt habe. Ferner wurde angeführt: der Unterſchied beider Poſtämter

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/322
Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/322>, abgerufen am 13.05.2024.