unmittelbar gehörigen Personen nicht betreffen, verboten sein soll, indem selbige, sowie die Fertigung der Correspondenzen und Stundenzettel dem kaiserlichen General-Postamte zustehe.
Durch diese Erläuterung wurden die obwaltenden Steitig- keiten zwischen dem kaiserlichen Reichs-Generalpostamte und dem Hofpostamte nicht beendigt, indem man Taxis'scher Seits dem von Paar jede Befugniß irgend im Reiche eine Postver- richtung ausüben zu dürfen absprach. Die Gräfin Alexandrine von Taxis übergab am 15. September ordentliche Klage beim kai- serlichen Reichshofrathe und bat, dem von Paar unter Strafe alle Briefsammlung und Austheilung im ganzen Reiche ohne Unterschied zu verbieten. Zugleich wandte sich die Frau Gräfin mit der Bitte an das churfürstliche Collegium ihr Gesuch zu unterstützen, welches am 12. Juni 1641 sein Gutachten erstattete, nicht zweifelnd: "Jhre kaiserliche Majestät werde keineswegs nachgeben, daß dem Reichspostamte etwas Nachtheiliges zuge- zogen und also dem Reiche selbst an dessen diesfalls herge- brachten Regalien Eintrag gethan werde".
Dem von Seite der Gräfin von Taxis behaupteten Grund- satze, daß dem Erbland-Postmeister außerhalb den Grenzen der kaiserlich königlichen Erblande keine Verrichtungen in Post- sachen zustehen, und daß durch die Belehnung der von Paar mit dem Hofpostmeisteramte, den kaiserlichen Reichsposten durch- aus nichts habe entzogen werden können, stimmten, wie billig und recht die Churfürsten ganz bei, weil das Reichspostamt viel älter und "quoad totum imperium" schon lange vorhin "ein jus quaesitum et fundatum" gehabt habe.
Ferner wurde angeführt: der Unterschied beider Postämter
unmittelbar gehörigen Perſonen nicht betreffen, verboten ſein ſoll, indem ſelbige, ſowie die Fertigung der Correſpondenzen und Stundenzettel dem kaiſerlichen General-Poſtamte zuſtehe.
Durch dieſe Erläuterung wurden die obwaltenden Steitig- keiten zwiſchen dem kaiſerlichen Reichs-Generalpoſtamte und dem Hofpoſtamte nicht beendigt, indem man Taxis'ſcher Seits dem von Paar jede Befugniß irgend im Reiche eine Poſtver- richtung ausüben zu dürfen abſprach. Die Gräfin Alexandrine von Taxis übergab am 15. September ordentliche Klage beim kai- ſerlichen Reichshofrathe und bat, dem von Paar unter Strafe alle Briefſammlung und Austheilung im ganzen Reiche ohne Unterſchied zu verbieten. Zugleich wandte ſich die Frau Gräfin mit der Bitte an das churfürſtliche Collegium ihr Geſuch zu unterſtützen, welches am 12. Juni 1641 ſein Gutachten erſtattete, nicht zweifelnd: „Jhre kaiſerliche Majeſtät werde keineswegs nachgeben, daß dem Reichspoſtamte etwas Nachtheiliges zuge- zogen und alſo dem Reiche ſelbſt an deſſen diesfalls herge- brachten Regalien Eintrag gethan werde“.
Dem von Seite der Gräfin von Taxis behaupteten Grund- ſatze, daß dem Erbland-Poſtmeiſter außerhalb den Grenzen der kaiſerlich königlichen Erblande keine Verrichtungen in Poſt- ſachen zuſtehen, und daß durch die Belehnung der von Paar mit dem Hofpoſtmeiſteramte, den kaiſerlichen Reichspoſten durch- aus nichts habe entzogen werden können, ſtimmten, wie billig und recht die Churfürſten ganz bei, weil das Reichspoſtamt viel älter und „quoad totum imperium“ ſchon lange vorhin „ein jus quaesitum et fundatum“ gehabt habe.
Ferner wurde angeführt: der Unterſchied beider Poſtämter
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unmittelbar gehörigen Perſonen nicht betreffen, verboten ſein
ſoll, indem ſelbige, ſowie die Fertigung der Correſpondenzen
und Stundenzettel dem kaiſerlichen General-Poſtamte zuſtehe.
Durch dieſe Erläuterung wurden die obwaltenden Steitig-
keiten zwiſchen dem kaiſerlichen Reichs-Generalpoſtamte und
dem Hofpoſtamte nicht beendigt, indem man Taxis'ſcher Seits
dem von Paar jede Befugniß irgend im Reiche eine Poſtver-
richtung ausüben zu dürfen abſprach. Die Gräfin Alexandrine von
Taxis übergab am 15. September ordentliche Klage beim kai-
ſerlichen Reichshofrathe und bat, dem von Paar unter Strafe
alle Briefſammlung und Austheilung im ganzen Reiche ohne
Unterſchied zu verbieten. Zugleich wandte ſich die Frau Gräfin
mit der Bitte an das churfürſtliche Collegium ihr Geſuch zu
unterſtützen, welches am 12. Juni 1641 ſein Gutachten erſtattete,
nicht zweifelnd: „Jhre kaiſerliche Majeſtät werde keineswegs
nachgeben, daß dem Reichspoſtamte etwas Nachtheiliges zuge-
zogen und alſo dem Reiche ſelbſt an deſſen diesfalls herge-
brachten Regalien Eintrag gethan werde“.
Dem von Seite der Gräfin von Taxis behaupteten Grund-
ſatze, daß dem Erbland-Poſtmeiſter außerhalb den Grenzen
der kaiſerlich königlichen Erblande keine Verrichtungen in Poſt-
ſachen zuſtehen, und daß durch die Belehnung der von Paar
mit dem Hofpoſtmeiſteramte, den kaiſerlichen Reichspoſten durch-
aus nichts habe entzogen werden können, ſtimmten, wie billig
und recht die Churfürſten ganz bei, weil das Reichspoſtamt
viel älter und „quoad totum imperium“ ſchon lange vorhin
„ein jus quaesitum et fundatum“ gehabt habe.
Ferner wurde angeführt: der Unterſchied beider Poſtämter
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/322>, abgerufen am 22.11.2024.
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