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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868.

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hierinnen zu remediren, und ob das Nebenbotenwerk,
welches zu merklicher Unterdrückung des Postwe-
sens gereiche, bei jetzigen Zeiten gänzlich oder nur
zum Theil aufgehoben oder abgestellt werden solle?

Das Collegium glaubte nun allerdings, durch die gänz-
liche
Cessirung des Nebenbotenwerks möchte es bei den Stän-
den "um des alten Herkommens und der diesfalls erlangten
Possession willen allerhand Difficultäten setzen", weßwegen
dasselbe ein Gutachten dahin abgab, daß an allen jenen
Orten
, wo keine Ordinari-Posten durchgehen oder angestellt
sind, die Anordnung der reitenden oder fußgehenden Boten billig
zugelassen und den Städten selbst durch deren Territorien die
Boten zu gehen, heimzustellen sei. Jn den übrigen und in
den Reichsstädten dagegen, wo im Namen der Kaiserlichen
Majestät durch die Gräflich Taxis'schen Erben die Ordinari-
Posten wöchentlich eingerichtet und nur mit schweren Kosten
unterhalten werden, da sollten Nebenboten nur unter den Be-
dingungen gestattet werden, daß sie

1. ohne Führung des Posthorns,
2. zu Fuß oder nur mit einem Pferde, welches aber un-
terwegs nicht
gewechselt werden darf, einige Briefe von
Privat-, Kaufleuten, oder andern Bürgern und Einwohnern
übernehmen,

3. aber unterwegs nirgends wieder Briefe einsammeln und
annehmen dürfen1).

Es seien also die Reichsstädte anzuhalten, die über ihr

1) Lünigs Reichsarchiv p. gen. p. 456.

hierinnen zu remediren, und ob das Nebenbotenwerk,
welches zu merklicher Unterdrückung des Poſtwe-
ſens gereiche, bei jetzigen Zeiten gänzlich oder nur
zum Theil aufgehoben oder abgeſtellt werden ſolle?

Das Collegium glaubte nun allerdings, durch die gänz-
liche
Ceſſirung des Nebenbotenwerks möchte es bei den Stän-
den „um des alten Herkommens und der diesfalls erlangten
Poſſeſſion willen allerhand Difficultäten ſetzen“, weßwegen
daſſelbe ein Gutachten dahin abgab, daß an allen jenen
Orten
, wo keine Ordinari-Poſten durchgehen oder angeſtellt
ſind, die Anordnung der reitenden oder fußgehenden Boten billig
zugelaſſen und den Städten ſelbſt durch deren Territorien die
Boten zu gehen, heimzuſtellen ſei. Jn den übrigen und in
den Reichsſtädten dagegen, wo im Namen der Kaiſerlichen
Majeſtät durch die Gräflich Taxis'ſchen Erben die Ordinari-
Poſten wöchentlich eingerichtet und nur mit ſchweren Koſten
unterhalten werden, da ſollten Nebenboten nur unter den Be-
dingungen geſtattet werden, daß ſie

1. ohne Führung des Poſthorns,
2. zu Fuß oder nur mit einem Pferde, welches aber un-
terwegs nicht
gewechſelt werden darf, einige Briefe von
Privat-, Kaufleuten, oder andern Bürgern und Einwohnern
übernehmen,

3. aber unterwegs nirgends wieder Briefe einſammeln und
annehmen dürfen1).

Es ſeien alſo die Reichsſtädte anzuhalten, die über ihr

1) Lünigs Reichsarchiv p. gen. p. 456.
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[304/0317] hierinnen zu remediren, und ob das Nebenbotenwerk, welches zu merklicher Unterdrückung des Poſtwe- ſens gereiche, bei jetzigen Zeiten gänzlich oder nur zum Theil aufgehoben oder abgeſtellt werden ſolle? Das Collegium glaubte nun allerdings, durch die gänz- liche Ceſſirung des Nebenbotenwerks möchte es bei den Stän- den „um des alten Herkommens und der diesfalls erlangten Poſſeſſion willen allerhand Difficultäten ſetzen“, weßwegen daſſelbe ein Gutachten dahin abgab, daß an allen jenen Orten, wo keine Ordinari-Poſten durchgehen oder angeſtellt ſind, die Anordnung der reitenden oder fußgehenden Boten billig zugelaſſen und den Städten ſelbſt durch deren Territorien die Boten zu gehen, heimzuſtellen ſei. Jn den übrigen und in den Reichsſtädten dagegen, wo im Namen der Kaiſerlichen Majeſtät durch die Gräflich Taxis'ſchen Erben die Ordinari- Poſten wöchentlich eingerichtet und nur mit ſchweren Koſten unterhalten werden, da ſollten Nebenboten nur unter den Be- dingungen geſtattet werden, daß ſie 1. ohne Führung des Poſthorns, 2. zu Fuß oder nur mit einem Pferde, welches aber un- terwegs nicht gewechſelt werden darf, einige Briefe von Privat-, Kaufleuten, oder andern Bürgern und Einwohnern übernehmen, 3. aber unterwegs nirgends wieder Briefe einſammeln und annehmen dürfen 1). Es ſeien alſo die Reichsſtädte anzuhalten, die über ihr 1) Lünigs Reichsarchiv p. gen. p. 456.

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Zitationshilfe: Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/317>, abgerufen am 12.05.2024.