üblichen Frohnpflichten zu beseitigen und dadurch den Staats- bürgern das Postwesen nutzbar und zugleich dem Staate ein- träglich zu machen.
Vergeblich strengten sich daher auch Theodosius des Großen Söhne, Honorius und Arcadius, an, durch wiederholte Gesetze immer wieder das Nämliche zu verfügen, was schon lange be- fohlen und eben so lange nicht befolgt wurde.
Aus allen 10 Constitutionen, welche Honorius über den cursus publicus erließ, ist ersichtlich, wie sehr derselbe damals schon zusammen gebrochen war und zu welch' energischen Mitteln der Kaiser seine Zuflucht nehmen mußte, um ihn wenigstens nur einigermaßen, freilich schon halb in Trümmern, zu erhalten. ("Quantopere tum collapsus fuerit cursus publicus" und "quam validis remediis eum Honorius exigere fategerit", sagt Gothofredus, wie schon erwähnt, in seinem Commentar zu den betreffenden Gesetzen.) Eines der bezeichnendsten Gesetze ist jenes, durch welches er verbot, die muliones nicht dem Dienste des cursus publicus zu entziehen; das Gesetz galt namentlich für Spanien und beweist, daß die Provincialen selbst die Bediensteten des cursus publicus aufreizten, ihrem Dienste zu entsagen, um dadurch sich indirect von ihren Leistungen zu befreien1).
Die Benützung des cursus publicus war ohnehin schon seit dem Jahre 395 fast allen Aemtern entzogen2), und nur diejenigen, welche der Kaiser selbst rufen ließ, durften sich noch des cursus publicus bedienen.
1)Cod. Theod. d. c. p. Lex LVIII v. J. 398.
2)Cod. Theod. d. c. p. Lex LIV.
üblichen Frohnpflichten zu beſeitigen und dadurch den Staats- bürgern das Poſtweſen nutzbar und zugleich dem Staate ein- träglich zu machen.
Vergeblich ſtrengten ſich daher auch Theodosius des Großen Söhne, Honorius und Arcadius, an, durch wiederholte Geſetze immer wieder das Nämliche zu verfügen, was ſchon lange be- fohlen und eben ſo lange nicht befolgt wurde.
Aus allen 10 Conſtitutionen, welche Honorius über den cursus publicus erließ, iſt erſichtlich, wie ſehr derſelbe damals ſchon zuſammen gebrochen war und zu welch' energiſchen Mitteln der Kaiſer ſeine Zuflucht nehmen mußte, um ihn wenigſtens nur einigermaßen, freilich ſchon halb in Trümmern, zu erhalten. („Quantopere tum collapsus fuerit cursus publicus“ und „quam validis remediis eum Honorius exigere fategerit“, ſagt Gothofredus, wie ſchon erwähnt, in ſeinem Commentar zu den betreffenden Geſetzen.) Eines der bezeichnendſten Geſetze iſt jenes, durch welches er verbot, die muliones nicht dem Dienſte des cursus publicus zu entziehen; das Geſetz galt namentlich für Spanien und beweiſt, daß die Provincialen ſelbſt die Bedienſteten des cursus publicus aufreizten, ihrem Dienſte zu entſagen, um dadurch ſich indirect von ihren Leiſtungen zu befreien1).
Die Benützung des cursus publicus war ohnehin ſchon ſeit dem Jahre 395 faſt allen Aemtern entzogen2), und nur diejenigen, welche der Kaiſer ſelbſt rufen ließ, durften ſich noch des cursus publicus bedienen.
1)Cod. Theod. d. c. p. Lex LVIII v. J. 398.
2)Cod. Theod. d. c. p. Lex LIV.
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üblichen Frohnpflichten zu beſeitigen und dadurch den Staats-
bürgern das Poſtweſen nutzbar und zugleich dem Staate ein-
träglich zu machen.
Vergeblich ſtrengten ſich daher auch Theodosius des Großen
Söhne, Honorius und Arcadius, an, durch wiederholte Geſetze
immer wieder das Nämliche zu verfügen, was ſchon lange be-
fohlen und eben ſo lange nicht befolgt wurde.
Aus allen 10 Conſtitutionen, welche Honorius über den
cursus publicus erließ, iſt erſichtlich, wie ſehr derſelbe damals
ſchon zuſammen gebrochen war und zu welch' energiſchen Mitteln
der Kaiſer ſeine Zuflucht nehmen mußte, um ihn wenigſtens
nur einigermaßen, freilich ſchon halb in Trümmern, zu erhalten.
(„Quantopere tum collapsus fuerit cursus publicus“ und
„quam validis remediis eum Honorius exigere fategerit“,
ſagt Gothofredus, wie ſchon erwähnt, in ſeinem Commentar zu den
betreffenden Geſetzen.) Eines der bezeichnendſten Geſetze iſt jenes,
durch welches er verbot, die muliones nicht dem Dienſte des cursus
publicus zu entziehen; das Geſetz galt namentlich für Spanien
und beweiſt, daß die Provincialen ſelbſt die Bedienſteten des
cursus publicus aufreizten, ihrem Dienſte zu entſagen, um
dadurch ſich indirect von ihren Leiſtungen zu befreien 1).
Die Benützung des cursus publicus war ohnehin ſchon
ſeit dem Jahre 395 faſt allen Aemtern entzogen 2), und nur
diejenigen, welche der Kaiſer ſelbſt rufen ließ, durften ſich noch
des cursus publicus bedienen.
1) Cod. Theod. d. c. p. Lex LVIII v. J. 398.
2) Cod. Theod. d. c. p. Lex LIV.
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Hartmann, Eugen: Entwicklungs-Geschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart. Leipzig, 1868, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hartmann_posten_1868/117>, abgerufen am 16.07.2024.
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