Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.und seiner Ordre folgen / welcher dann / nach gestalt der Sachen / die von den Thören heran genäherte Stadt-Soldaten entweder hinwieder zu jhrer Wache zu erlassen / oder auch bey dem Feur zu behalten hat. 4. Es sol sich auch bey schwehrer Straffe niemand der Nachbaren alsofort auffs außtragen und außreumen jhrer Häuser begeben / sondern vielmehr jhrem nothleidenden Nachbarn getreulich beystehen / und dahin trachten / damit das Feuer / ehe es Krafft gewinne / gelöschet und grösseres Unglück verwehret werde. 5. Die zwey Feuermeistere / so dem Rathhause am negsten wohnen / und bey der Hand sind / sollen ohne eintzige säumnuß fürs erste viertzig Lederne Feuer Eimer sambt einigen Haken und Leitern vom Rathhause durch bekante Leute lassen an das Feuer tragen / und daselbst unter bekanten Leuten außtheilen / darneben die grosse Wassersprütze unterm Rathhause herauß führen / damit / so es nöthig / dieselbe eiligst an gehörigen Orte könne gebracht und gebrauchet werden. Derobehueff dan diesen zweien Feuermeistern / ohngesäumet sechs Bürger / die sie zuerst ansichtig werden / mit jhrem Gewehr sollen assistiren zur Wache / und 10. von den also genanten Zwantzig Männern / zum außfahren / Eymer tragen / und andern Diensten / biß andere darzu werden kömmen oder commandiret seyn / imgleichen zwey Bürger oder Stadt-Soldaten / die mit Sprützen wissen umbzugehen. und seiner Ordre folgen / welcher dann / nach gestalt der Sachen / die von den Thören heran genäherte Stadt-Soldaten entweder hinwieder zu jhrer Wache zu erlassen / oder auch bey dem Feur zu behalten hat. 4. Es sol sich auch bey schwehrer Straffe niemand der Nachbaren alsofort auffs außtragen und außreumen jhrer Häuser begeben / sondern vielmehr jhrem nothleidenden Nachbarn getreulich beystehen / und dahin trachten / damit das Feuer / ehe es Krafft gewinne / gelöschet und grösseres Unglück verwehret werde. 5. Die zwey Feuermeistere / so dem Rathhause am negsten wohnen / und bey der Hand sind / sollen ohne eintzige säumnuß fürs erste viertzig Lederne Feuer Eimer sambt einigen Haken und Leitern vom Rathhause durch bekante Leute lassen an das Feuer tragen / und daselbst unter bekanten Leuten außtheilen / darneben die grosse Wassersprütze unterm Rathhause herauß führen / damit / so es nöthig / dieselbe eiligst an gehörigen Orte könne gebracht und gebrauchet werden. Derobehueff dan diesen zweien Feuermeistern / ohngesäumet sechs Bürger / die sie zuerst ansichtig werden / mit jhrem Gewehr sollen assistiren zur Wache / und 10. von den also genanten Zwantzig Männern / zum außfahren / Eymer tragen / und andern Diensten / biß andere darzu werden kömmen oder commandiret seyn / imgleichen zwey Bürger oder Stadt-Soldaten / die mit Sprützen wissen umbzugehen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0018" n="18"/> und seiner Ordre folgen / welcher dann / nach gestalt der Sachen / die von den Thören heran genäherte Stadt-Soldaten entweder hinwieder zu jhrer Wache zu erlassen / oder auch bey dem Feur zu behalten hat.</p> <p>4. Es sol sich auch bey schwehrer Straffe niemand der Nachbaren alsofort auffs außtragen und außreumen jhrer Häuser begeben / sondern vielmehr jhrem nothleidenden Nachbarn getreulich beystehen / und dahin trachten / damit das Feuer / ehe es Krafft gewinne / gelöschet und grösseres Unglück verwehret werde.</p> <p>5. Die zwey Feuermeistere / so dem Rathhause am negsten wohnen / und bey der Hand sind / sollen ohne eintzige säumnuß fürs erste viertzig Lederne Feuer Eimer sambt einigen Haken und Leitern vom Rathhause durch bekante Leute lassen an das Feuer tragen / und daselbst unter bekanten Leuten außtheilen / darneben die grosse Wassersprütze unterm Rathhause herauß führen / damit / so es nöthig / dieselbe eiligst an gehörigen Orte könne gebracht und gebrauchet werden. Derobehueff dan diesen zweien Feuermeistern / ohngesäumet sechs Bürger / die sie zuerst ansichtig werden / mit jhrem Gewehr sollen <hi rendition="#aq">assistir</hi>en zur Wache / und 10. von den also genanten Zwantzig Männern / zum außfahren / Eymer tragen / und andern Diensten / biß andere darzu werden kömmen oder <hi rendition="#aq">commandiret</hi> seyn / imgleichen zwey Bürger oder Stadt-Soldaten / die mit Sprützen wissen umbzugehen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [18/0018]
und seiner Ordre folgen / welcher dann / nach gestalt der Sachen / die von den Thören heran genäherte Stadt-Soldaten entweder hinwieder zu jhrer Wache zu erlassen / oder auch bey dem Feur zu behalten hat.
4. Es sol sich auch bey schwehrer Straffe niemand der Nachbaren alsofort auffs außtragen und außreumen jhrer Häuser begeben / sondern vielmehr jhrem nothleidenden Nachbarn getreulich beystehen / und dahin trachten / damit das Feuer / ehe es Krafft gewinne / gelöschet und grösseres Unglück verwehret werde.
5. Die zwey Feuermeistere / so dem Rathhause am negsten wohnen / und bey der Hand sind / sollen ohne eintzige säumnuß fürs erste viertzig Lederne Feuer Eimer sambt einigen Haken und Leitern vom Rathhause durch bekante Leute lassen an das Feuer tragen / und daselbst unter bekanten Leuten außtheilen / darneben die grosse Wassersprütze unterm Rathhause herauß führen / damit / so es nöthig / dieselbe eiligst an gehörigen Orte könne gebracht und gebrauchet werden. Derobehueff dan diesen zweien Feuermeistern / ohngesäumet sechs Bürger / die sie zuerst ansichtig werden / mit jhrem Gewehr sollen assistiren zur Wache / und 10. von den also genanten Zwantzig Männern / zum außfahren / Eymer tragen / und andern Diensten / biß andere darzu werden kömmen oder commandiret seyn / imgleichen zwey Bürger oder Stadt-Soldaten / die mit Sprützen wissen umbzugehen.
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Zitationshilfe: | Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/18>, abgerufen am 16.02.2025. |