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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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6. Deßgleichen sollen die 2. Feuermeister / so zu negst der Mühlen wohnen / mit den Feuerhaken / Leitern und der andern Sprützen / so in jhrem viertheil / sich fertig halten. Die Zwey Feuermeister aber / so dem Feuer am negsten wohnen / sambt den zweyen andern / sollen alsofort an das Feuer gehen / nach allen Umbständen auffs genauste es besichtigen / so an vorgedachter Geretschafft etwas mangelt / schleunigst befehlen herbey zu bringen / auch die daselbst verhandene und andere Bürger unnd Handwercksgesellen / mit Vorsichtigkeit / zu fleissiger Hülffe und möglichsten Rettung / auch zum Wasser tragen und anderer Arbeit treulich anmahnen / dahingegen aber die / so nicht retten und helffen wollen noch können / bey dem Feuer nicht leiden / sondern abweisen / oder durch unsern Lieutenant / so derselbe mit den Stadt Soldaten da posto gefasset / abtreiben lassen / damit andere durch sie nicht verhindert werden.

7. Unsere mit Raths Freunde / der Herr Hauptmann / Riedemeister unnd die beede Bawmeistere wollen und sollen gleicher gestalt / sofort sie der Gefahr innen werden / nach dem Feuer eilen / und fleissige acht haben / damit alle confusion und Dieberey verhütet / auch alles / was außgetragen wird / in gute und gewisse Verwahrunge gebracht / dem unnöthigen und schädlichen Zulauff gewehret / und die Leute / so retten sollen und können / in gute und gewisse Ordnung gestellet werden / damit einer dem andern nicht im Wege stehe / noch behinderlich

6. Deßgleichen sollen die 2. Feuermeister / so zu negst der Mühlen wohnen / mit den Feuerhaken / Leitern und der andern Sprützen / so in jhrem viertheil / sich fertig halten. Die Zwey Feuermeister aber / so dem Feuer am negsten wohnen / sambt den zweyen andern / sollen alsofort an das Feuer gehen / nach allen Umbständen auffs genauste es besichtigen / so an vorgedachter Geretschafft etwas mangelt / schleunigst befehlen herbey zu bringen / auch die daselbst verhandene und andere Bürger unnd Handwercksgesellen / mit Vorsichtigkeit / zu fleissiger Hülffe und möglichsten Rettung / auch zum Wasser tragen und anderer Arbeit treulich anmahnen / dahingegen aber die / so nicht retten und helffen wollen noch können / bey dem Feuer nicht leiden / sondern abweisen / oder durch unsern Lieutenant / so derselbe mit den Stadt Soldaten da posto gefasset / abtreiben lassen / damit andere durch sie nicht verhindert werden.

7. Unsere mit Raths Freunde / der Herr Hauptmann / Riedemeister unnd die beede Bawmeistere wollen und sollen gleicher gestalt / sofort sie der Gefahr innen werden / nach dem Feuer eilen / und fleissige acht haben / damit alle confusion und Dieberey verhütet / auch alles / was außgetragen wird / in gute und gewisse Verwahrunge gebracht / dem unnöthigen und schädlichen Zulauff gewehret / und die Leute / so retten sollen und können / in gute und gewisse Ordnung gestellet werden / damit einer dem andern nicht im Wege stehe / noch behinderlich

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[19/0019] 6. Deßgleichen sollen die 2. Feuermeister / so zu negst der Mühlen wohnen / mit den Feuerhaken / Leitern und der andern Sprützen / so in jhrem viertheil / sich fertig halten. Die Zwey Feuermeister aber / so dem Feuer am negsten wohnen / sambt den zweyen andern / sollen alsofort an das Feuer gehen / nach allen Umbständen auffs genauste es besichtigen / so an vorgedachter Geretschafft etwas mangelt / schleunigst befehlen herbey zu bringen / auch die daselbst verhandene und andere Bürger unnd Handwercksgesellen / mit Vorsichtigkeit / zu fleissiger Hülffe und möglichsten Rettung / auch zum Wasser tragen und anderer Arbeit treulich anmahnen / dahingegen aber die / so nicht retten und helffen wollen noch können / bey dem Feuer nicht leiden / sondern abweisen / oder durch unsern Lieutenant / so derselbe mit den Stadt Soldaten da posto gefasset / abtreiben lassen / damit andere durch sie nicht verhindert werden. 7. Unsere mit Raths Freunde / der Herr Hauptmann / Riedemeister unnd die beede Bawmeistere wollen und sollen gleicher gestalt / sofort sie der Gefahr innen werden / nach dem Feuer eilen / und fleissige acht haben / damit alle confusion und Dieberey verhütet / auch alles / was außgetragen wird / in gute und gewisse Verwahrunge gebracht / dem unnöthigen und schädlichen Zulauff gewehret / und die Leute / so retten sollen und können / in gute und gewisse Ordnung gestellet werden / damit einer dem andern nicht im Wege stehe / noch behinderlich

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/19>, abgerufen am 24.11.2024.