Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

würde / alles darzu er verurtheilt / thun und halten / auch Kosten und Schaden / auff vorgehende Rechtliche Ermessigung / entrichten wolle.

2.

Konte der Kläger zur Wieder-klage die Caution weder mit Bürgen nocht Pfanden bestellen / auch des Geld / so ihm zuerkandt / nicht verbürgen / sol dasselbige bey dem Gericht allhie / biß zu Erörterung der Reconvention Klage / in deposito bleiben.

3.

Ausserhalb der Widerklage / da der Kläger weder Bürgen noch Pfande auffbringen könte / und schweren würde / daß er über angewandten müglichen Fleiß / Bürgen oder Pfande nicht haben könte / so sol er alsdann mit der eydliche Caution zugelassen werden.

4.

Die Vormünde / wann sie Klägers Stelle halten / bestellen Caution bey Verpfändung ihrer Mündlein Güter.

5.

Der Beklagte so er in eigener Person im Gericht erscheinet / und allhie nicht begütert / oder

würde / alles darzu er verurtheilt / thun und halten / auch Kosten und Schaden / auff vorgehende Rechtliche Ermessigung / entrichten wolle.

2.

Konte der Kläger zur Wieder-klage die Caution weder mit Bürgen nocht Pfanden bestellen / auch des Geld / so ihm zuerkandt / nicht verbürgen / sol dasselbige bey dem Gericht allhie / biß zu Erörterung der Reconvention Klage / in deposito bleiben.

3.

Ausserhalb der Widerklage / da der Kläger weder Bürgen noch Pfande auffbringen könte / und schweren würde / daß er über angewandten müglichen Fleiß / Bürgen oder Pfande nicht haben könte / so sol er alsdann mit der eydliche Caution zugelassen werden.

4.

Die Vormünde / wann sie Klägers Stelle halten / bestellen Caution bey Verpfändung ihrer Mündlein Güter.

5.

Der Beklagte so er in eigener Person im Gericht erscheinet / und allhie nicht begütert / oder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0083"/>
würde / alles darzu er verurtheilt / thun und halten / auch Kosten und Schaden / auff vorgehende Rechtliche Ermessigung / entrichten wolle.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>2.</head><lb/><lb/>
            <p>Konte der Kläger zur Wieder-klage die <hi rendition="#aq">Caution</hi> weder mit Bürgen nocht Pfanden bestellen / auch des Geld / so ihm zuerkandt / nicht verbürgen / sol dasselbige bey dem Gericht allhie / biß zu Erörterung der <hi rendition="#aq">Reconvention</hi> Klage / <hi rendition="#aq">in deposito</hi> bleiben.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>3.</head><lb/><lb/>
            <p>Ausserhalb der Widerklage / da der Kläger weder Bürgen noch Pfande auffbringen könte / und schweren würde / daß er über angewandten müglichen Fleiß / Bürgen oder Pfande nicht haben könte / so sol er alsdann mit der eydliche <hi rendition="#aq">Caution</hi> zugelassen werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>4.</head><lb/><lb/>
            <p>Die Vormünde / wann sie Klägers Stelle halten / bestellen <hi rendition="#aq">Caution</hi> bey Verpfändung ihrer Mündlein Güter.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>5.</head><lb/><lb/>
            <p>Der Beklagte so er in eigener Person im Gericht erscheinet / und allhie nicht begütert / oder
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0083] würde / alles darzu er verurtheilt / thun und halten / auch Kosten und Schaden / auff vorgehende Rechtliche Ermessigung / entrichten wolle. 2. Konte der Kläger zur Wieder-klage die Caution weder mit Bürgen nocht Pfanden bestellen / auch des Geld / so ihm zuerkandt / nicht verbürgen / sol dasselbige bey dem Gericht allhie / biß zu Erörterung der Reconvention Klage / in deposito bleiben. 3. Ausserhalb der Widerklage / da der Kläger weder Bürgen noch Pfande auffbringen könte / und schweren würde / daß er über angewandten müglichen Fleiß / Bürgen oder Pfande nicht haben könte / so sol er alsdann mit der eydliche Caution zugelassen werden. 4. Die Vormünde / wann sie Klägers Stelle halten / bestellen Caution bey Verpfändung ihrer Mündlein Güter. 5. Der Beklagte so er in eigener Person im Gericht erscheinet / und allhie nicht begütert / oder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/83
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/83>, abgerufen am 24.11.2024.