Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Schuld / sampt allem auffgelauffenem Interesse, Schaden und Kosten / zuerlegen schüldig seyn. Da aber / nach Außgang der zwey Jahren / der Debitor beweisen kan / daß er die Gelder nicht empfangen / sol nicht desto weniger der Creditor solche Pfennige dem Schüldener zuentrichten verpflichtet seyn. TITULUS XXV. Von Cautionen und Vorstanden zum Rechte: ARTICULUS 1. Ein jeder Kläger der in dieser Stadt oder derselben Jurisdiction nicht besessen / oder kein Erbzinß hat / ist auff des Beklagten Begehren schüldig / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder gnugsamen Pfanden / einen Vorstand zubestellen / daß er durch sich / oder seinen Anwald / sein Recht oder angestelte Klage allhie verfolgen / auff die Reconvention, wofern einige wider ihn erhoben würde / sich zu Rechte allhie einlassen / und ob er in der Sache fällig Schuld / sampt allem auffgelauffenem Interesse, Schaden und Kosten / zuerlegen schüldig seyn. Da aber / nach Außgang der zwey Jahren / der Debitor beweisen kan / daß er die Gelder nicht empfangen / sol nicht desto weniger der Creditor solche Pfennige dem Schüldener zuentrichten verpflichtet seyn. TITULUS XXV. Von Cautionen und Vorstanden zum Rechte: ARTICULUS 1. Ein jeder Kläger der in dieser Stadt oder derselben Jurisdiction nicht besessen / oder kein Erbzinß hat / ist auff des Beklagten Begehren schüldig / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder gnugsamen Pfanden / einen Vorstand zubestellen / daß er durch sich / oder seinen Anwald / sein Recht oder angestelte Klage allhie verfolgen / auff die Reconvention, wofern einige wider ihn erhoben würde / sich zu Rechte allhie einlassen / und ob er in der Sache fällig <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0082"/> Schuld / sampt allem auffgelauffenem <hi rendition="#aq">Interesse</hi>, Schaden und Kosten / zuerlegen schüldig seyn. Da aber / nach Außgang der zwey Jahren / der <hi rendition="#aq">Debitor</hi> beweisen kan / daß er die Gelder nicht empfangen / sol nicht desto weniger der <hi rendition="#aq">Creditor</hi> solche Pfennige dem Schüldener zuentrichten verpflichtet seyn.</p> </div> <div n="2"> <head>TITULUS XXV.</head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Cautionen und Vorstanden zum Rechte:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Ein jeder Kläger der in dieser Stadt oder derselben <hi rendition="#aq">Jurisdiction</hi> nicht besessen / oder kein Erbzinß hat / ist auff des Beklagten Begehren schüldig / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder gnugsamen Pfanden / einen Vorstand zubestellen / daß er durch sich / oder seinen Anwald / sein Recht oder angestelte Klage allhie verfolgen / auff die <hi rendition="#aq">Reconvention</hi>, wofern einige wider ihn erhoben würde / sich zu Rechte allhie einlassen / und ob er in der Sache fällig </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0082]
Schuld / sampt allem auffgelauffenem Interesse, Schaden und Kosten / zuerlegen schüldig seyn. Da aber / nach Außgang der zwey Jahren / der Debitor beweisen kan / daß er die Gelder nicht empfangen / sol nicht desto weniger der Creditor solche Pfennige dem Schüldener zuentrichten verpflichtet seyn.
TITULUS XXV.
Von Cautionen und Vorstanden zum Rechte:
ARTICULUS 1.
Ein jeder Kläger der in dieser Stadt oder derselben Jurisdiction nicht besessen / oder kein Erbzinß hat / ist auff des Beklagten Begehren schüldig / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder gnugsamen Pfanden / einen Vorstand zubestellen / daß er durch sich / oder seinen Anwald / sein Recht oder angestelte Klage allhie verfolgen / auff die Reconvention, wofern einige wider ihn erhoben würde / sich zu Rechte allhie einlassen / und ob er in der Sache fällig
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