Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Erbzinß hat / ist / auff des Klägers Begehren / sich in Recht zustellen / und der Sachen Rechtlich außzuwarten / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder Pfanden / Caution und Vorstand zubestellen schüldig. 6. Da aber der Beklagte sein Rechten durch einen andern Anwaldt außführen wolte / ist derselbe / sofern sein Principal ihn nicht in der Vollmacht der Satisdation entfreyet / mit gnughafftigen Bürgen / oder Pfanden / auff des Klägers Begehren / de judicato solvendo zu caviren pflichtig / nemblich / daß er den Beklagten vertheidigen / und in Rechten verantworten / sich keiner Gefährligkeit gebrauchen / und was erkandt / gehorsamlich vollnstrecken wolle. 7. Hätte der Beklagte in dieser Stadt / oder deroselben Gerichten / Erb und eigen / oder Erbzinß / oder auff des Klägers Anforderung verbürgen könte / daß sein Erb und Güter so hoch frey und unbeschweret / als die geklagte Schuldt sich erstrecken thut: So ist er nicht schüldig dem Kläger einige Caution zu leisten. Erbzinß hat / ist / auff des Klägers Begehren / sich in Recht zustellen / und der Sachen Rechtlich außzuwarten / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder Pfanden / Caution und Vorstand zubestellen schüldig. 6. Da aber der Beklagte sein Rechten durch einen andern Anwaldt außführen wolte / ist derselbe / sofern sein Principal ihn nicht in der Vollmacht der Satisdation entfreyet / mit gnughafftigen Bürgen / oder Pfanden / auff des Klägers Begehren / de judicato solvendo zu caviren pflichtig / nemblich / daß er den Beklagten vertheidigen / und in Rechten verantworten / sich keiner Gefährligkeit gebrauchen / und was erkandt / gehorsamlich vollnstrecken wolle. 7. Hätte der Beklagte in dieser Stadt / oder deroselben Gerichten / Erb und eigen / oder Erbzinß / oder auff des Klägers Anforderung verbürgen könte / daß sein Erb und Güter so hoch frey und unbeschweret / als die geklagte Schuldt sich erstrecken thut: So ist er nicht schüldig dem Kläger einige Caution zu leisten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0084"/> Erbzinß hat / ist / auff des Klägers Begehren / sich in Recht zustellen / und der Sachen Rechtlich außzuwarten / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder Pfanden / <hi rendition="#aq">Caution</hi> und Vorstand zubestellen schüldig.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Da aber der Beklagte sein Rechten durch einen andern Anwaldt außführen wolte / ist derselbe / sofern sein Principal ihn nicht in der Vollmacht der <hi rendition="#aq">Satisdation</hi> entfreyet / mit gnughafftigen Bürgen / oder Pfanden / auff des Klägers Begehren / <hi rendition="#aq">de judicato solvendo</hi> zu <hi rendition="#aq">cavir</hi>en pflichtig / nemblich / daß er den Beklagten vertheidigen / und in Rechten verantworten / sich keiner Gefährligkeit gebrauchen / und was erkandt / gehorsamlich vollnstrecken wolle.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Hätte der Beklagte in dieser Stadt / oder deroselben Gerichten / Erb und eigen / oder Erbzinß / oder auff des Klägers Anforderung verbürgen könte / daß sein Erb und Güter so hoch frey und unbeschweret / als die geklagte Schuldt sich erstrecken thut: So ist er nicht schüldig dem Kläger einige <hi rendition="#aq">Caution</hi> zu leisten.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0084]
Erbzinß hat / ist / auff des Klägers Begehren / sich in Recht zustellen / und der Sachen Rechtlich außzuwarten / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder Pfanden / Caution und Vorstand zubestellen schüldig.
6.
Da aber der Beklagte sein Rechten durch einen andern Anwaldt außführen wolte / ist derselbe / sofern sein Principal ihn nicht in der Vollmacht der Satisdation entfreyet / mit gnughafftigen Bürgen / oder Pfanden / auff des Klägers Begehren / de judicato solvendo zu caviren pflichtig / nemblich / daß er den Beklagten vertheidigen / und in Rechten verantworten / sich keiner Gefährligkeit gebrauchen / und was erkandt / gehorsamlich vollnstrecken wolle.
7.
Hätte der Beklagte in dieser Stadt / oder deroselben Gerichten / Erb und eigen / oder Erbzinß / oder auff des Klägers Anforderung verbürgen könte / daß sein Erb und Güter so hoch frey und unbeschweret / als die geklagte Schuldt sich erstrecken thut: So ist er nicht schüldig dem Kläger einige Caution zu leisten.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/84>, abgerufen am 17.07.2024. |