Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.20. Were aber deren keine mehr verhanden / alsdann sol die Zahlung in Gülden oder Silbern Müntze geschehen / so in Zeit der Zahlung gangbahr / jedoch der alten Müntze Werth nach / dergestalt / wo ferne die Müntze an Valor oder Schrot und Korn gewachsen: So sol / wie beym neunden und zehenden Articul gesetzet / der Debitor den Zuwachs abzuziehen / in wiederigem Fall / da die Müntze verringert / der Creditor die erstattung des Abgang befugt seyn. 21. Würde aber der innerlichen Gütigkeit wegen auff gesetzten Fall / einiger Streit zwischen dem Gläubiger und Schüldener entstehen: So wollen Wir der Gwardinen und anderer Müntzverständiger Bedencken erforderen / und nach Befindung alsdann solche Irrigkeit entscheiden. 20. Were aber deren keine mehr verhanden / alsdann sol die Zahlung in Gülden oder Silbern Müntze geschehen / so in Zeit der Zahlung gangbahr / jedoch der alten Müntze Werth nach / dergestalt / wo ferne die Müntze an Valor oder Schrot und Korn gewachsen: So sol / wie beym neunden und zehenden Articul gesetzet / der Debitor den Zuwachs abzuziehen / in wiederigem Fall / da die Müntze verringert / der Creditor die erstattung des Abgang befugt seyn. 21. Würde aber der innerlichen Gütigkeit wegen auff gesetzten Fall / einiger Streit zwischen dem Gläubiger und Schüldener entstehen: So wollen Wir der Gwardinen und anderer Müntzverständiger Bedencken erforderen / und nach Befindung alsdann solche Irrigkeit entscheiden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0171"/> </div> <div n="3"> <head>20.</head><lb/><lb/> <p>Were aber deren keine mehr verhanden / alsdann sol die Zahlung in Gülden oder Silbern Müntze geschehen / so in Zeit der Zahlung gangbahr / jedoch der alten Müntze Werth nach / dergestalt / wo ferne die Müntze an <hi rendition="#aq">Valor</hi> oder Schrot und Korn gewachsen: So sol / wie beym neunden und zehenden Articul gesetzet / der <hi rendition="#aq">Debitor</hi> den Zuwachs abzuziehen / in wiederigem Fall / da die Müntze verringert / der <hi rendition="#aq">Creditor</hi> die erstattung des Abgang befugt seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>21.</head><lb/><lb/> <p>Würde aber der innerlichen Gütigkeit wegen auff gesetzten Fall / einiger Streit zwischen dem Gläubiger und Schüldener entstehen: So wollen Wir der Gwardinen und anderer Müntzverständiger Bedencken erforderen / und nach Befindung alsdann solche Irrigkeit entscheiden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0171]
20.
Were aber deren keine mehr verhanden / alsdann sol die Zahlung in Gülden oder Silbern Müntze geschehen / so in Zeit der Zahlung gangbahr / jedoch der alten Müntze Werth nach / dergestalt / wo ferne die Müntze an Valor oder Schrot und Korn gewachsen: So sol / wie beym neunden und zehenden Articul gesetzet / der Debitor den Zuwachs abzuziehen / in wiederigem Fall / da die Müntze verringert / der Creditor die erstattung des Abgang befugt seyn.
21.
Würde aber der innerlichen Gütigkeit wegen auff gesetzten Fall / einiger Streit zwischen dem Gläubiger und Schüldener entstehen: So wollen Wir der Gwardinen und anderer Müntzverständiger Bedencken erforderen / und nach Befindung alsdann solche Irrigkeit entscheiden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/171 |
Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/171>, abgerufen am 17.07.2024. |