Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULUS II. Von Leihen zum zimlichem ARTICULUS 1. Wann jemand dem andern ein liegend oder fahrend Gut / Pferd / Kleinodt / Silbergeschir / Kleider / Haußgerath / und anders dergleichen / zu einem sonderlichen Gebrauch / aus gutem Willen / und ohne jenigen verdingten Lohn / leihet / also das der Entleiher nach vollendetem Gebrauch eben dasselbige dem Hinleiher wiederümb zustellen sollen: So ist der / welchem es geliehen worden / dasselbe mit bestem und genauestem Fleiß / den ein jeglicher fleissiger Haußvater bey dem Seinen anzuwenpflegt / zuverwahren / und in gute Auffacht zu haben verpflichtet. 2. Welcher Fleiß dann ebenmässig auch in allem / so dem Commodato anhängig / muß geleistet TITULUS II. Von Leihen zum zimlichem ARTICULUS 1. Wann jemand dem andern ein liegend oder fahrend Gut / Pferd / Kleinodt / Silbergeschir / Kleider / Haußgerath / und anders dergleichen / zu einem sonderlichen Gebrauch / aus gutem Willen / und ohne jenigen verdingten Lohn / leihet / also das der Entleiher nach vollendetem Gebrauch eben dasselbige dem Hinleiher wiederümb zustellen sollen: So ist der / welchem es geliehen worden / dasselbe mit bestem und genauestem Fleiß / den ein jeglicher fleissiger Haußvater bey dem Seinen anzuwenpflegt / zuverwahren / und in gute Auffacht zu haben verpflichtet. 2. Welcher Fleiß dann ebenmässig auch in allem / so dem Commodato anhängig / muß geleistet <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0172"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULUS II.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Von Leihen zum zimlichem<lb/> Gebrauch / <hi rendition="#aq">Commodatum</hi><lb/> genandt:</p> </argument><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/><lb/> <p>Wann jemand dem andern ein liegend oder fahrend Gut / Pferd / Kleinodt / Silbergeschir / Kleider / Haußgerath / und anders dergleichen / zu einem sonderlichen Gebrauch / aus gutem Willen / und ohne jenigen verdingten Lohn / leihet / also das der Entleiher nach vollendetem Gebrauch eben dasselbige dem Hinleiher wiederümb zustellen sollen: So ist der / welchem es geliehen worden / dasselbe mit bestem und genauestem Fleiß / den ein jeglicher fleissiger Haußvater bey dem Seinen anzuwenpflegt / zuverwahren / und in gute Auffacht zu haben verpflichtet.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Welcher Fleiß dann ebenmässig auch in allem / so dem <hi rendition="#aq">Commodato</hi> anhängig / muß geleistet </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0172]
TITULUS II.
Von Leihen zum zimlichem
Gebrauch / Commodatum
genandt:
ARTICULUS 1.
Wann jemand dem andern ein liegend oder fahrend Gut / Pferd / Kleinodt / Silbergeschir / Kleider / Haußgerath / und anders dergleichen / zu einem sonderlichen Gebrauch / aus gutem Willen / und ohne jenigen verdingten Lohn / leihet / also das der Entleiher nach vollendetem Gebrauch eben dasselbige dem Hinleiher wiederümb zustellen sollen: So ist der / welchem es geliehen worden / dasselbe mit bestem und genauestem Fleiß / den ein jeglicher fleissiger Haußvater bey dem Seinen anzuwenpflegt / zuverwahren / und in gute Auffacht zu haben verpflichtet.
2.
Welcher Fleiß dann ebenmässig auch in allem / so dem Commodato anhängig / muß geleistet
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/172>, abgerufen am 17.07.2024. |