Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Gesellschaft / die Zeit / in welcher die Contrahenten berührte Gelder zusammen gelegt / angesehen / einem jeden / nach dem Werth / den die Gelder damahls gehabt / seine Quota gefolget / und ob die Müntze würdiger oder geringgültiger worden / nicht erwogen werden. 18. Were aber in vorgesetzten Fällen die Entlehnte oder verschriebene Müntze im Abgang kommen: Sol in anderer Gangbahrer grobe Müntze / die bezahlung nach dem Werth geschehen / welchen sie in Zeit des Contracts, oder oberwehnte disposition gehabt / es were dann / das von den Contrahenten oder Disponenten, bey dem Contract, oder in der Verordnung / die Müntze selbst aestimiret worden / auff den Fall sol die von denselben gemachte Taxa angesehen werden / und nach derselben die Zahlung geschehen. 19. Wann nun wegen Mangel berührter Müntze / besagte des achtzehenden Articuls / die Zahlung in anderer gangbahrer grober Müntze geschehen muß / auff den Fall sol solche Müntze gegeben werden / die zur Zeit des Contracts Gänge und Gebe gewesen / dem äusser- und innerlichen Werth nach / so die Müntze in Zeit auffgerichter Verschreibung oder gemachter Ordnunge gehalten. Gesellschaft / die Zeit / in welcher die Contrahenten berührte Gelder zusammen gelegt / angesehen / einem jeden / nach dem Werth / den die Gelder damahls gehabt / seine Quota gefolget / und ob die Müntze würdiger oder geringgültiger worden / nicht erwogen werden. 18. Were aber in vorgesetzten Fällen die Entlehnte oder verschriebene Müntze im Abgang kommen: Sol in anderer Gangbahrer grobe Müntze / die bezahlung nach dem Werth geschehen / welchen sie in Zeit des Contracts, oder oberwehnte disposition gehabt / es were dann / das von den Contrahenten oder Disponenten, bey dem Contract, oder in der Verordnung / die Müntze selbst æstimiret worden / auff den Fall sol die von denselben gemachte Taxa angesehen werden / und nach derselben die Zahlung geschehen. 19. Wann nun wegen Mangel berührter Müntze / besagte des achtzehenden Articuls / die Zahlung in anderer gangbahrer grober Müntze geschehen muß / auff den Fall sol solche Müntze gegeben werden / die zur Zeit des Contracts Gänge und Gebe gewesen / dem äusser- und innerlichen Werth nach / so die Müntze in Zeit auffgerichter Verschreibung oder gemachter Ordnunge gehalten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0170"/> Gesellschaft / die Zeit / in welcher die <hi rendition="#aq">Contrahenten</hi> berührte Gelder zusammen gelegt / angesehen / einem jeden / nach dem Werth / den die Gelder damahls gehabt / seine <hi rendition="#aq">Quota</hi> gefolget / und ob die Müntze würdiger oder geringgültiger worden / nicht erwogen werden.</p> </div> <div n="3"> <head>18.</head><lb/><lb/> <p>Were aber in vorgesetzten Fällen die Entlehnte oder verschriebene Müntze im Abgang kommen: Sol in anderer Gangbahrer grobe Müntze / die bezahlung nach dem Werth geschehen / welchen sie in Zeit des <hi rendition="#aq">Contracts,</hi> oder oberwehnte <hi rendition="#aq">disposition</hi> gehabt / es were dann / das von den <hi rendition="#aq">Contrahenten</hi> oder <hi rendition="#aq">Disponenten,</hi> bey dem <hi rendition="#aq">Contract,</hi> oder in der Verordnung / die Müntze selbst <hi rendition="#aq">æstimiret</hi> worden / auff den Fall sol die von denselben gemachte Taxa angesehen werden / und nach derselben die Zahlung geschehen.</p> </div> <div n="3"> <head>19.</head><lb/><lb/> <p>Wann nun wegen Mangel berührter Müntze / besagte des achtzehenden Articuls / die Zahlung in anderer gangbahrer grober Müntze geschehen muß / auff den Fall sol solche Müntze gegeben werden / die zur Zeit des <hi rendition="#aq">Contracts</hi> Gänge und Gebe gewesen / dem äusser- und innerlichen Werth nach / so die Müntze in Zeit auffgerichter Verschreibung oder gemachter Ordnunge gehalten.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0170]
Gesellschaft / die Zeit / in welcher die Contrahenten berührte Gelder zusammen gelegt / angesehen / einem jeden / nach dem Werth / den die Gelder damahls gehabt / seine Quota gefolget / und ob die Müntze würdiger oder geringgültiger worden / nicht erwogen werden.
18.
Were aber in vorgesetzten Fällen die Entlehnte oder verschriebene Müntze im Abgang kommen: Sol in anderer Gangbahrer grobe Müntze / die bezahlung nach dem Werth geschehen / welchen sie in Zeit des Contracts, oder oberwehnte disposition gehabt / es were dann / das von den Contrahenten oder Disponenten, bey dem Contract, oder in der Verordnung / die Müntze selbst æstimiret worden / auff den Fall sol die von denselben gemachte Taxa angesehen werden / und nach derselben die Zahlung geschehen.
19.
Wann nun wegen Mangel berührter Müntze / besagte des achtzehenden Articuls / die Zahlung in anderer gangbahrer grober Müntze geschehen muß / auff den Fall sol solche Müntze gegeben werden / die zur Zeit des Contracts Gänge und Gebe gewesen / dem äusser- und innerlichen Werth nach / so die Müntze in Zeit auffgerichter Verschreibung oder gemachter Ordnunge gehalten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |