Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Exceptiones dagegen in benandter Zeit / in gedoppelter Schrifft Gerichtlich einbringen / und zum Urtheil beschliessen / davon die eine Schrifft dem Zeugenführer zugestellet werden sol / der in angesetzter Frist seine geführte Zeugnüß / so viel er des zu Rechte befugt / justificiren, und damit gleichergestalt zum Urtheil replicando beschliessen sol. Wann aber die eingekommene dilatorien und declinatorien Unerheblich erkandt werden / sollen beyde Theil innerhalb acht Tagen vor den Rath kommen / und daselbst den Eyd vor Gefährde / Juramentum Calumniae genandt / leisten / würde sich desselben jenig Theil weigeren / so es der Kläger ist: Sol der Beklagte von angestalter Klage loß gezehlet werden / were es aber der Beklagte: So wird er der Klage überwunnen und überweiset billig gehalten / und darauff condemnirt, wie in der Klage gebeten. Nach geleistem Eyde vor Gefährde / sol der Kläger seine Positional Articul innerhalb angesetzter Zeit / Gerichtlich in gedoppelter Schrifft übergeben / deren eine der Beklagte zu empfangen / und darauff in praesigirter Zeit seine Responsiones, vermittelst gethanen Eyds / durch das Wort / Glaub war oder nicht war / und dann zugleich seine Defensionales gedoppelt einzubringen schüldig seyn / davon dem Kläger eine Schrifft verreichet und aufferlegt werden sol / in benandter Zeit darauff gleichermassen / mittelst des geschwornen Eyds vor Gefährde / durch das Wort / Glaub war oder nicht war / zu antworten. Exceptiones dagegen in benandter Zeit / in gedoppelter Schrifft Gerichtlich einbringen / und zum Urtheil beschliessen / davon die eine Schrifft dem Zeugenführer zugestellet werden sol / der in angesetzter Frist seine geführte Zeugnüß / so viel er des zu Rechte befugt / justificiren, und damit gleichergestalt zum Urtheil replicando beschliessen sol. Wann aber die eingekommene dilatorien und declinatorien Unerheblich erkandt werden / sollen beyde Theil innerhalb acht Tagen vor den Rath kommen / und daselbst den Eyd vor Gefährde / Juramentum Calumniae genandt / leisten / würde sich desselben jenig Theil weigeren / so es der Kläger ist: Sol der Beklagte von angestalter Klage loß gezehlet werden / were es aber der Beklagte: So wird er der Klage überwunnen und überweiset billig gehalten / und darauff condemnirt, wie in der Klage gebeten. Nach geleistem Eyde vor Gefährde / sol der Kläger seine Positional Articul innerhalb angesetzter Zeit / Gerichtlich in gedoppelter Schrifft übergeben / deren eine der Beklagte zu empfangen / und darauff in praesigirter Zeit seine Responsiones, vermittelst gethanen Eyds / durch das Wort / Glaub war oder nicht war / und dann zugleich seine Defensionales gedoppelt einzubringen schüldig seyn / davon dem Kläger eine Schrifft verreichet und aufferlegt werden sol / in benandter Zeit darauff gleichermassen / mittelst des geschwornen Eyds vor Gefährde / durch das Wort / Glaub war oder nicht war / zu antworten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0135"/><hi rendition="#aq">Exceptiones</hi> dagegen in benandter Zeit / in gedoppelter Schrifft Gerichtlich einbringen / und zum Urtheil beschliessen / davon die eine Schrifft dem Zeugenführer zugestellet werden sol / der in angesetzter Frist seine geführte Zeugnüß / so viel er des zu Rechte befugt / <hi rendition="#aq">justificiren</hi>, und damit gleichergestalt zum Urtheil <hi rendition="#aq">replicando</hi> beschliessen sol.</p> <p>Wann aber die eingekommene <hi rendition="#aq">dilatorien</hi> und <hi rendition="#aq">declinatorien</hi> Unerheblich erkandt werden / sollen beyde Theil innerhalb acht Tagen vor den Rath kommen / und daselbst den Eyd vor Gefährde / <hi rendition="#aq">Juramentum Calumniae</hi> genandt / leisten / würde sich desselben jenig Theil weigeren / so es der Kläger ist: Sol der Beklagte von angestalter Klage loß gezehlet werden / were es aber der Beklagte: So wird er der Klage überwunnen und überweiset billig gehalten / und darauff <hi rendition="#aq">condemnirt</hi>, wie in der Klage gebeten.</p> <p>Nach geleistem Eyde vor Gefährde / sol der Kläger seine <hi rendition="#aq">Positional</hi> Articul innerhalb angesetzter Zeit / Gerichtlich in gedoppelter Schrifft übergeben / deren eine der Beklagte zu empfangen / und darauff in <hi rendition="#aq">praesigirter</hi> Zeit seine <hi rendition="#aq">Responsiones</hi>, vermittelst gethanen Eyds / durch das Wort / Glaub war oder nicht war / und dann zugleich seine <hi rendition="#aq">Defensionales</hi> gedoppelt einzubringen schüldig seyn / davon dem Kläger eine Schrifft verreichet und aufferlegt werden sol / in benandter Zeit darauff gleichermassen / mittelst des geschwornen Eyds vor Gefährde / durch das Wort / Glaub war oder nicht war / zu antworten. </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0135]
Exceptiones dagegen in benandter Zeit / in gedoppelter Schrifft Gerichtlich einbringen / und zum Urtheil beschliessen / davon die eine Schrifft dem Zeugenführer zugestellet werden sol / der in angesetzter Frist seine geführte Zeugnüß / so viel er des zu Rechte befugt / justificiren, und damit gleichergestalt zum Urtheil replicando beschliessen sol.
Wann aber die eingekommene dilatorien und declinatorien Unerheblich erkandt werden / sollen beyde Theil innerhalb acht Tagen vor den Rath kommen / und daselbst den Eyd vor Gefährde / Juramentum Calumniae genandt / leisten / würde sich desselben jenig Theil weigeren / so es der Kläger ist: Sol der Beklagte von angestalter Klage loß gezehlet werden / were es aber der Beklagte: So wird er der Klage überwunnen und überweiset billig gehalten / und darauff condemnirt, wie in der Klage gebeten.
Nach geleistem Eyde vor Gefährde / sol der Kläger seine Positional Articul innerhalb angesetzter Zeit / Gerichtlich in gedoppelter Schrifft übergeben / deren eine der Beklagte zu empfangen / und darauff in praesigirter Zeit seine Responsiones, vermittelst gethanen Eyds / durch das Wort / Glaub war oder nicht war / und dann zugleich seine Defensionales gedoppelt einzubringen schüldig seyn / davon dem Kläger eine Schrifft verreichet und aufferlegt werden sol / in benandter Zeit darauff gleichermassen / mittelst des geschwornen Eyds vor Gefährde / durch das Wort / Glaub war oder nicht war / zu antworten.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/135>, abgerufen am 17.07.2024. |