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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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/ solche dilationes in den Ferien extrajudicialiter, oder bey den Worthaltenden Bürgermeistern / gebeten werden müsten / sol nicht desto weiniger alsdann auff nechstfolgenden Gerichts-Tag / solch Suchen Gerichtlich wiederholt werden / und nach angehörter des Gegentheils Einrede / so er einige fürzuwenden / darauff ergehen was Recht ist.

Da dann nach beschlossener Sache / die vorgewandte dilatorien oder declinatorien Erheblich befunden / und Beweises nöthig sein würde / den sol das Part / dem der Rath den Beweiß aufferlegt / vor des Raths darzu verordneten Commissarien führen / also / das der Zeugenführer erstlich übergebe seine Beweiß-Articul / sampt den Namen der Zeugen / und dann die verordneten Commissarien beyden Theilen einen Tag benennen / darzu die Zeugen laden / und in Gegenwärtigkeit beyder Parten schweren lassen / so des Zeugenführers Gegentheil Fragstücke übergeben wolte / dieselben annehmen / und ferner darauff mit dem Examine und Verhörung der Zeugen verfahren und handelen / als in der Gerichts-Ordnung sub Titulo 28. Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / etc. bestimmet.

Sodane Zeugnüß / wann sie von den Commissarien unter ihren Insiegeln überantwortet / sol in acht Tagen nechstfolgende (wofern keine Ferien einfallen) eröffnet / und den Partheyen davon beyderseits Copeyen zugestellet werden / und sol des Zeugenführers Gegentheil alle seine

/ solche dilationes in den Ferien extrajudicialiter, oder bey den Worthaltenden Bürgermeistern / gebeten werden müsten / sol nicht desto weiniger alsdann auff nechstfolgenden Gerichts-Tag / solch Suchen Gerichtlich wiederholt werden / und nach angehörter des Gegentheils Einrede / so er einige fürzuwenden / darauff ergehen was Recht ist.

Da dann nach beschlossener Sache / die vorgewandte dilatorien oder declinatorien Erheblich befunden / und Beweises nöthig sein würde / den sol das Part / dem der Rath den Beweiß aufferlegt / vor des Raths darzu verordneten Commissarien führen / also / das der Zeugenführer erstlich übergebe seine Beweiß-Articul / sampt den Namen der Zeugen / und dann die verordneten Commissarien beyden Theilen einen Tag benennen / darzu die Zeugen laden / und in Gegenwärtigkeit beyder Parten schweren lassen / so des Zeugenführers Gegentheil Fragstücke übergeben wolte / dieselben annehmen / und ferner darauff mit dem Examine und Verhörung der Zeugen verfahren und handelen / als in der Gerichts-Ordnung sub Titulo 28. Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / etc. bestimmet.

Sodane Zeugnüß / wann sie von den Commissarien unter ihren Insiegeln überantwortet / sol in acht Tagen nechstfolgende (wofern keine Ferien einfallen) eröffnet / und den Partheyen davon beyderseits Copeyen zugestellet werden / und sol des Zeugenführers Gegentheil alle seine

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[0134] / solche dilationes in den Ferien extrajudicialiter, oder bey den Worthaltenden Bürgermeistern / gebeten werden müsten / sol nicht desto weiniger alsdann auff nechstfolgenden Gerichts-Tag / solch Suchen Gerichtlich wiederholt werden / und nach angehörter des Gegentheils Einrede / so er einige fürzuwenden / darauff ergehen was Recht ist. Da dann nach beschlossener Sache / die vorgewandte dilatorien oder declinatorien Erheblich befunden / und Beweises nöthig sein würde / den sol das Part / dem der Rath den Beweiß aufferlegt / vor des Raths darzu verordneten Commissarien führen / also / das der Zeugenführer erstlich übergebe seine Beweiß-Articul / sampt den Namen der Zeugen / und dann die verordneten Commissarien beyden Theilen einen Tag benennen / darzu die Zeugen laden / und in Gegenwärtigkeit beyder Parten schweren lassen / so des Zeugenführers Gegentheil Fragstücke übergeben wolte / dieselben annehmen / und ferner darauff mit dem Examine und Verhörung der Zeugen verfahren und handelen / als in der Gerichts-Ordnung sub Titulo 28. Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / etc. bestimmet. Sodane Zeugnüß / wann sie von den Commissarien unter ihren Insiegeln überantwortet / sol in acht Tagen nechstfolgende (wofern keine Ferien einfallen) eröffnet / und den Partheyen davon beyderseits Copeyen zugestellet werden / und sol des Zeugenführers Gegentheil alle seine

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/134>, abgerufen am 04.05.2024.