Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Welche Articul der Beklagter in seinen Responsionibus verneinet / die ist der Kläger schüldig zubeweisen / in Zeit als in der Gerichts-Ordnung / sub Titulo 28. Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / Articulo 14. bestimmet / gleicher massen / was der Kläger in des Beklagten Defensional-Articuln verneinet / das ist der Beklagter schüldig in derselben Frist zubeweisen / und ausfündig zu machen / und sol in Volführung sothanes Beweises procediret werden / wie zuvor von Beweisung der dilatorien und declinatorien verordnet / und in der Gerichts-Ordnung weiter versehen. Und wann die Zeugnüß / als vorberührt / geführet / sollen die Commissarien / vor denen es geschehen / dieselbe unter ihrem Siegel dem Rathe überantworten / und es wil der Rath dieselben in acht Tagen (wo fern keine Ferien einfallen) eröffnen / und beyden Parten Abschrifft davon folgen lassen. Hätte dann der Beklagter gegen des Klägers Zeugnüß zu excipiren, oder auch der Kläger gegen des Beklagten Gegenbeweiß / im fall einiger geführt were / excipiendo vorzuwenden / das sol in praefigirter Zeit Gerichtlich beyderseits in gedoppelter Schrifft übergeben werden / wie dann auch der Kläger wider des Beklagten Exceptiones, und der Beklagte wider des Klägers Exceptiones, so gegen seinen des Beklagten Gegenbeweiß eingebracht / beyderseits Zeugnüß und Beweiß zu salviren, ihre Replicken innerhalb angesetzter Zeit Gerichtlich einbringen / und damit Welche Articul der Beklagter in seinen Responsionibus verneinet / die ist der Kläger schüldig zubeweisen / in Zeit als in der Gerichts-Ordnung / sub Titulo 28. Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / Articulo 14. bestimmet / gleicher massen / was der Kläger in des Beklagten Defensional-Articuln verneinet / das ist der Beklagter schüldig in derselben Frist zubeweisen / und ausfündig zu machen / und sol in Volführung sothanes Beweises procediret werden / wie zuvor von Beweisung der dilatorien und declinatorien verordnet / und in der Gerichts-Ordnung weiter versehen. Und wann die Zeugnüß / als vorberührt / geführet / sollen die Commissarien / vor denen es geschehen / dieselbe unter ihrem Siegel dem Rathe überantworten / und es wil der Rath dieselben in acht Tagen (wo fern keine Ferien einfallen) eröffnen / und beyden Parten Abschrifft davon folgen lassen. Hätte dann der Beklagter gegen des Klägers Zeugnüß zu excipiren, oder auch der Kläger gegen des Beklagten Gegenbeweiß / im fall einiger geführt were / excipiendo vorzuwenden / das sol in praefigirter Zeit Gerichtlich beyderseits in gedoppelter Schrifft übergeben werden / wie dann auch der Kläger wider des Beklagten Exceptiones, und der Beklagte wider des Klägers Exceptiones, so gegen seinen des Beklagten Gegenbeweiß eingebracht / beyderseits Zeugnüß und Beweiß zu salviren, ihre Replicken innerhalb angesetzter Zeit Gerichtlich einbringen / und damit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0136"/> Welche Articul der Beklagter in seinen <hi rendition="#aq">Responsionibus</hi> verneinet / die ist der Kläger schüldig zubeweisen / in Zeit als in der Gerichts-Ordnung / <hi rendition="#aq">sub Titulo 28.</hi> Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / <hi rendition="#aq">Articulo 14.</hi> bestimmet / gleicher massen / was der Kläger in des Beklagten <hi rendition="#aq">Defensional</hi>-Articuln verneinet / das ist der Beklagter schüldig in derselben Frist zubeweisen / und ausfündig zu machen / und sol in Volführung sothanes Beweises procediret werden / wie zuvor von Beweisung der <hi rendition="#aq">dilatorien</hi> und <hi rendition="#aq">declinatorien</hi> verordnet / und in der Gerichts-Ordnung weiter versehen.</p> <p>Und wann die Zeugnüß / als vorberührt / geführet / sollen die Commissarien / vor denen es geschehen / dieselbe unter ihrem Siegel dem Rathe überantworten / und es wil der Rath dieselben in acht Tagen (wo fern keine <hi rendition="#aq">Ferien</hi> einfallen) eröffnen / und beyden Parten Abschrifft davon folgen lassen.</p> <p>Hätte dann der Beklagter gegen des Klägers Zeugnüß zu <hi rendition="#aq">excipiren</hi>, oder auch der Kläger gegen des Beklagten Gegenbeweiß / im fall einiger geführt were / <hi rendition="#aq">excipiendo</hi> vorzuwenden / das sol in <hi rendition="#aq">praefigirter</hi> Zeit Gerichtlich beyderseits in gedoppelter Schrifft übergeben werden / wie dann auch der Kläger wider des Beklagten <hi rendition="#aq">Exceptiones</hi>, und der Beklagte wider des Klägers <hi rendition="#aq">Exceptiones</hi>, so gegen seinen des Beklagten Gegenbeweiß eingebracht / beyderseits Zeugnüß und Beweiß zu <hi rendition="#aq">salviren</hi>, ihre Replicken innerhalb angesetzter Zeit Gerichtlich einbringen / und damit </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0136]
Welche Articul der Beklagter in seinen Responsionibus verneinet / die ist der Kläger schüldig zubeweisen / in Zeit als in der Gerichts-Ordnung / sub Titulo 28. Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / Articulo 14. bestimmet / gleicher massen / was der Kläger in des Beklagten Defensional-Articuln verneinet / das ist der Beklagter schüldig in derselben Frist zubeweisen / und ausfündig zu machen / und sol in Volführung sothanes Beweises procediret werden / wie zuvor von Beweisung der dilatorien und declinatorien verordnet / und in der Gerichts-Ordnung weiter versehen.
Und wann die Zeugnüß / als vorberührt / geführet / sollen die Commissarien / vor denen es geschehen / dieselbe unter ihrem Siegel dem Rathe überantworten / und es wil der Rath dieselben in acht Tagen (wo fern keine Ferien einfallen) eröffnen / und beyden Parten Abschrifft davon folgen lassen.
Hätte dann der Beklagter gegen des Klägers Zeugnüß zu excipiren, oder auch der Kläger gegen des Beklagten Gegenbeweiß / im fall einiger geführt were / excipiendo vorzuwenden / das sol in praefigirter Zeit Gerichtlich beyderseits in gedoppelter Schrifft übergeben werden / wie dann auch der Kläger wider des Beklagten Exceptiones, und der Beklagte wider des Klägers Exceptiones, so gegen seinen des Beklagten Gegenbeweiß eingebracht / beyderseits Zeugnüß und Beweiß zu salviren, ihre Replicken innerhalb angesetzter Zeit Gerichtlich einbringen / und damit
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/136>, abgerufen am 16.02.2025. |