Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.wegen einige zu haben vermeynete / auff einmahl vorgebracht / und auff den eventum, da solche Exceptiones Unerheblich erkandt werden solten / allezeit der Kriegs Rechtens bestettigt werden. Solcher gedoppelter Exception-Schrifft / sol die eine dem Kläger wiederümb werden behändigt / dawider in angesetzter Zeit zu repliciren, und sol er in sodaner Replic zum Urtheil beschliessen. Gleicher gestalt sol auch der Beklagte auff die Replica, die ihm / wie oben von den Producten vermeldet / zu zustellen ist / in benandter Frist keine Duplicam einlegen / und damit Urtheil beschliessen. Und sollen über diese Zahl keine weitere producta, ohne vorgehende Gerichtliche Erkäntnüß / angenommen werden. Würde es sich auch begeben / das jenig Theil seine Schrifft in angesetzter Zeit nicht würde einbringen / darauff mag das gehorsame Part desselbigen Ungehorsam beschüldigen / und sol damit gehalten werden / wie in der Gerichts-Ordnung sub Titulis 15. & 16. Von Ungehorsam des Klägers und Beklagten / etc. verordnet / es were dann / das derselbe / welcher des Ungehorsams beschüldiget / dilation erlangt / welche ihm der Rath / aus erheblichen billichen Uhrsachen zuertheilen wil vorbehalten haben / jedoch das sodane dilation aus billichen Bewegnüssen offenbahr vor dem Rathe / in Gegenwärtigkeit seines Gegentheils / welchem seine Einrede wider die gesuchte dilation vorzuwenden sollen unbenommen seyn / gebeten und erlangt werde. Und da vielleicht / wegen ohnvermuthlicher Verhinderung wegen einige zu haben vermeynete / auff einmahl vorgebracht / und auff den eventum, da solche Exceptiones Unerheblich erkandt werden solten / allezeit der Kriegs Rechtens bestettigt werden. Solcher gedoppelter Exception-Schrifft / sol die eine dem Kläger wiederümb werden behändigt / dawider in angesetzter Zeit zu repliciren, und sol er in sodaner Replic zum Urtheil beschliessen. Gleicher gestalt sol auch der Beklagte auff die Replica, die ihm / wie oben von den Producten vermeldet / zu zustellen ist / in benandter Frist keine Duplicam einlegen / und damit Urtheil beschliessen. Und sollen über diese Zahl keine weitere producta, ohne vorgehende Gerichtliche Erkäntnüß / angenommen werden. Würde es sich auch begeben / das jenig Theil seine Schrifft in angesetzter Zeit nicht würde einbringen / darauff mag das gehorsame Part desselbigen Ungehorsam beschüldigen / und sol damit gehalten werden / wie in der Gerichts-Ordnung sub Titulis 15. & 16. Von Ungehorsam des Klägers und Beklagten / etc. verordnet / es were dann / das derselbe / welcher des Ungehorsams beschüldiget / dilation erlangt / welche ihm der Rath / aus erheblichen billichen Uhrsachen zuertheilen wil vorbehalten haben / jedoch das sodane dilation aus billichen Bewegnüssen offenbahr vor dem Rathe / in Gegenwärtigkeit seines Gegentheils / welchem seine Einrede wider die gesuchte dilation vorzuwenden sollen unbenommen seyn / gebeten und erlangt werde. Und da vielleicht / wegen ohnvermuthlicher Verhinderung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0133"/> wegen einige zu haben vermeynete / auff einmahl vorgebracht / und auff den <hi rendition="#aq">eventum</hi>, da solche <hi rendition="#aq">Exceptiones</hi> Unerheblich erkandt werden solten / allezeit der Kriegs Rechtens bestettigt werden. 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wegen einige zu haben vermeynete / auff einmahl vorgebracht / und auff den eventum, da solche Exceptiones Unerheblich erkandt werden solten / allezeit der Kriegs Rechtens bestettigt werden. Solcher gedoppelter Exception-Schrifft / sol die eine dem Kläger wiederümb werden behändigt / dawider in angesetzter Zeit zu repliciren, und sol er in sodaner Replic zum Urtheil beschliessen.
Gleicher gestalt sol auch der Beklagte auff die Replica, die ihm / wie oben von den Producten vermeldet / zu zustellen ist / in benandter Frist keine Duplicam einlegen / und damit Urtheil beschliessen. Und sollen über diese Zahl keine weitere producta, ohne vorgehende Gerichtliche Erkäntnüß / angenommen werden.
Würde es sich auch begeben / das jenig Theil seine Schrifft in angesetzter Zeit nicht würde einbringen / darauff mag das gehorsame Part desselbigen Ungehorsam beschüldigen / und sol damit gehalten werden / wie in der Gerichts-Ordnung sub Titulis 15. & 16. Von Ungehorsam des Klägers und Beklagten / etc. verordnet / es were dann / das derselbe / welcher des Ungehorsams beschüldiget / dilation erlangt / welche ihm der Rath / aus erheblichen billichen Uhrsachen zuertheilen wil vorbehalten haben / jedoch das sodane dilation aus billichen Bewegnüssen offenbahr vor dem Rathe / in Gegenwärtigkeit seines Gegentheils / welchem seine Einrede wider die gesuchte dilation vorzuwenden sollen unbenommen seyn / gebeten und erlangt werde. Und da vielleicht / wegen ohnvermuthlicher Verhinderung
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/133>, abgerufen am 17.07.2024. |