hielte; so soll ein solcher für jedes Jar an das Kinderhaus 200 Rubel Strafe erlegen.
Die Kinder dieser im Kinderhause aufer- zogenen Leute aber haben sich noch mererer Freiheit zu erfreuen, indem sie nicht nur ge- halten sind, aus demselben alle Jar einen Paß zu nehmen, sondern sie bekommen, wenn sie erwachsen sind, ein für allemal ein Atte- stat, in welchem ihr Geburtstag, ihre Nu- mer im Kinderbuche, und ihre Gesichtsbil- dung und Person beschrieben wird. Für dieses Attestat zahlt ein jeder 10 Rubel oder mehr, nach dem Gutbefinden des Pupillen- Raths, und eben so viel auch die Mädchen. Die Ausgelaßnen müssen also, so bald ihnen Kinder, es sei von welchem Geschlechte es wolle, geboren werden, solches unverzüglich dem Kinderhause mit Benennung des Tags ihrer Geburt und des Namens melden; und dieses von dem Priester, zu dessen Pfarre sie gehören, attestiren lassen: welches sodann unter der gehörigen Numer ins Buch einge- tragen, und den Aeltern darüber auf so lange ein Billet gegeben werden soll, bis sie ober-
wähntes
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
hielte; ſo ſoll ein ſolcher fuͤr jedes Jar an das Kinderhaus 200 Rubel Strafe erlegen.
Die Kinder dieſer im Kinderhauſe aufer- zogenen Leute aber haben ſich noch mererer Freiheit zu erfreuen, indem ſie nicht nur ge- halten ſind, aus demſelben alle Jar einen Paß zu nehmen, ſondern ſie bekommen, wenn ſie erwachſen ſind, ein fuͤr allemal ein Atte- ſtat, in welchem ihr Geburtstag, ihre Nu- mer im Kinderbuche, und ihre Geſichtsbil- dung und Perſon beſchrieben wird. Fuͤr dieſes Atteſtat zahlt ein jeder 10 Rubel oder mehr, nach dem Gutbefinden des Pupillen- Raths, und eben ſo viel auch die Maͤdchen. Die Ausgelaßnen muͤſſen alſo, ſo bald ihnen Kinder, es ſei von welchem Geſchlechte es wolle, geboren werden, ſolches unverzuͤglich dem Kinderhauſe mit Benennung des Tags ihrer Geburt und des Namens melden; und dieſes von dem Prieſter, zu deſſen Pfarre ſie gehoͤren, atteſtiren laſſen: welches ſodann unter der gehoͤrigen Numer ins Buch einge- tragen, und den Aeltern daruͤber auf ſo lange ein Billet gegeben werden ſoll, bis ſie ober-
waͤhntes
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
hielte; ſo ſoll ein ſolcher fuͤr jedes Jar an
das Kinderhaus 200 Rubel Strafe erlegen.
Die Kinder dieſer im Kinderhauſe aufer-
zogenen Leute aber haben ſich noch mererer
Freiheit zu erfreuen, indem ſie nicht nur ge-
halten ſind, aus demſelben alle Jar einen
Paß zu nehmen, ſondern ſie bekommen, wenn
ſie erwachſen ſind, ein fuͤr allemal ein Atte-
ſtat, in welchem ihr Geburtstag, ihre Nu-
mer im Kinderbuche, und ihre Geſichtsbil-
dung und Perſon beſchrieben wird. Fuͤr
dieſes Atteſtat zahlt ein jeder 10 Rubel oder
mehr, nach dem Gutbefinden des Pupillen-
Raths, und eben ſo viel auch die Maͤdchen.
Die Ausgelaßnen muͤſſen alſo, ſo bald ihnen
Kinder, es ſei von welchem Geſchlechte es
wolle, geboren werden, ſolches unverzuͤglich
dem Kinderhauſe mit Benennung des Tags
ihrer Geburt und des Namens melden; und
dieſes von dem Prieſter, zu deſſen Pfarre ſie
gehoͤren, atteſtiren laſſen: welches ſodann
unter der gehoͤrigen Numer ins Buch einge-
tragen, und den Aeltern daruͤber auf ſo lange
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/92>, abgerufen am 24.11.2024.
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