von denselben anderswo eingezogen würde; soll er doch zur Untersuchung und gehörigen Bestrafung so gleich an das Kinderhaus ge- schickt werden, von wannen man denselben, im Fall das Verbrechen von Wichtigkeit seyn sollte, dem gehörigen Gerichts-Orte überlie- fern wird.
§. 4.
Alle in diesem Hause Auferzogene so wol männlichen als weiblichen Geschlechts, und deren Kinder und Nachkommen, sind zu ewi- gen Zeiten freie Leute, und sollen niemalen und unter keinerlei Vorwande einer Privat- person als Leibeigene verschrieben werden können. Dahero bei deren Auslassung ei- nen jeden ein Paß aus dem Kinderhause un- ter dem Jnsigel dieses Hauses und der Un- terschrift des Ober-Curators, oder in dessen Abwesenheit, der Vormünder und des Ober- aufsehers, erteilet, und diese Pässe von jeder- mann für giltig erkannt, und überall respe- ctirt werden sollen. Falls aber jemand diese Ausgelassene von beiden Geschlechtern über den im Paß bestimmten Termin bei sich
hielte;
E 4
in Moſkau.
von denſelben anderswo eingezogen wuͤrde; ſoll er doch zur Unterſuchung und gehoͤrigen Beſtrafung ſo gleich an das Kinderhaus ge- ſchickt werden, von wannen man denſelben, im Fall das Verbrechen von Wichtigkeit ſeyn ſollte, dem gehoͤrigen Gerichts-Orte uͤberlie- fern wird.
§. 4.
Alle in dieſem Hauſe Auferzogene ſo wol maͤnnlichen als weiblichen Geſchlechts, und deren Kinder und Nachkommen, ſind zu ewi- gen Zeiten freie Leute, und ſollen niemalen und unter keinerlei Vorwande einer Privat- perſon als Leibeigene verſchrieben werden koͤnnen. Dahero bei deren Auslaſſung ei- nen jeden ein Paß aus dem Kinderhauſe un- ter dem Jnſigel dieſes Hauſes und der Un- terſchrift des Ober-Curators, oder in deſſen Abweſenheit, der Vormuͤnder und des Ober- aufſehers, erteilet, und dieſe Paͤſſe von jeder- mann fuͤr giltig erkannt, und uͤberall reſpe- ctirt werden ſollen. Falls aber jemand dieſe Ausgelaſſene von beiden Geſchlechtern uͤber den im Paß beſtimmten Termin bei ſich
hielte;
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in Moſkau.
von denſelben anderswo eingezogen wuͤrde;
ſoll er doch zur Unterſuchung und gehoͤrigen
Beſtrafung ſo gleich an das Kinderhaus ge-
ſchickt werden, von wannen man denſelben,
im Fall das Verbrechen von Wichtigkeit ſeyn
ſollte, dem gehoͤrigen Gerichts-Orte uͤberlie-
fern wird.
§. 4.
Alle in dieſem Hauſe Auferzogene ſo wol
maͤnnlichen als weiblichen Geſchlechts, und
deren Kinder und Nachkommen, ſind zu ewi-
gen Zeiten freie Leute, und ſollen niemalen
und unter keinerlei Vorwande einer Privat-
perſon als Leibeigene verſchrieben werden
koͤnnen. Dahero bei deren Auslaſſung ei-
nen jeden ein Paß aus dem Kinderhauſe un-
ter dem Jnſigel dieſes Hauſes und der Un-
terſchrift des Ober-Curators, oder in deſſen
Abweſenheit, der Vormuͤnder und des Ober-
aufſehers, erteilet, und dieſe Paͤſſe von jeder-
mann fuͤr giltig erkannt, und uͤberall reſpe-
ctirt werden ſollen. Falls aber jemand
dieſe Ausgelaſſene von beiden Geſchlechtern
uͤber den im Paß beſtimmten Termin bei ſich
hielte;
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/91>, abgerufen am 09.11.2024.
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