Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

Bild:
<< vorherige Seite

in Moskau.
wähntes Attestat bekommen. Aus diesem
folgt, daß so bald ein Kind wiederum ver-
stirbt, es ebenfalls dem Kinderhause gemel-
det, und das Billet zurückgegeben werden
muß; worauf man im Buche den Sterbetag
des Kindes einschreiben wird.

Jn den übrigen Städten des Reichs be-
sorgen alles dieses die Pfleger und Pflege-
rinnen, als auf deren schriftliches Verlangen
dergleichen Attestate aus dem Kinderhause
ausgefertigt werden sollen.

§. 5.

Die in diesem Hause auferzogene Leute
sollen sich durchaus mit keinen Leibeigenen
verheiraten; dahero den Priestern bei Ver-
lust ihres Amtes verboten wird, dergleichen
Leute nicht zu trauen. Falls es aber den-
noch durch irgend einen Betrug geschähe: so
sollen sie nicht nur für ihre Person nieman-
des Leibeigene werden, sondern auch der an-
dre Teil, welcher sie geheiratet, wird dadurch
frei, und ist kein Leibeigner mer. Wenn
aber der Herr eines solchen Leibeigenen hin-
länglich beweisen kan, daß diese Heirat ohne

seine
E 5

in Moſkau.
waͤhntes Atteſtat bekommen. Aus dieſem
folgt, daß ſo bald ein Kind wiederum ver-
ſtirbt, es ebenfalls dem Kinderhauſe gemel-
det, und das Billet zuruͤckgegeben werden
muß; worauf man im Buche den Sterbetag
des Kindes einſchreiben wird.

Jn den uͤbrigen Staͤdten des Reichs be-
ſorgen alles dieſes die Pfleger und Pflege-
rinnen, als auf deren ſchriftliches Verlangen
dergleichen Atteſtate aus dem Kinderhauſe
ausgefertigt werden ſollen.

§. 5.

Die in dieſem Hauſe auferzogene Leute
ſollen ſich durchaus mit keinen Leibeigenen
verheiraten; dahero den Prieſtern bei Ver-
luſt ihres Amtes verboten wird, dergleichen
Leute nicht zu trauen. Falls es aber den-
noch durch irgend einen Betrug geſchaͤhe: ſo
ſollen ſie nicht nur fuͤr ihre Perſon nieman-
des Leibeigene werden, ſondern auch der an-
dre Teil, welcher ſie geheiratet, wird dadurch
frei, und iſt kein Leibeigner mer. Wenn
aber der Herr eines ſolchen Leibeigenen hin-
laͤnglich beweiſen kan, daß dieſe Heirat ohne

ſeine
E 5
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0093" n="73"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">in Mo&#x017F;kau.</hi></fw><lb/>
wa&#x0364;hntes Atte&#x017F;tat bekommen. Aus die&#x017F;em<lb/>
folgt, daß &#x017F;o bald ein Kind wiederum ver-<lb/>
&#x017F;tirbt, es ebenfalls dem Kinderhau&#x017F;e gemel-<lb/>
det, und das Billet zuru&#x0364;ckgegeben werden<lb/>
muß; worauf man im Buche den Sterbetag<lb/>
des Kindes ein&#x017F;chreiben wird.</p><lb/>
                <p>Jn den u&#x0364;brigen Sta&#x0364;dten des Reichs be-<lb/>
&#x017F;orgen alles die&#x017F;es die Pfleger und Pflege-<lb/>
rinnen, als auf deren &#x017F;chriftliches Verlangen<lb/>
dergleichen Atte&#x017F;tate aus dem Kinderhau&#x017F;e<lb/>
ausgefertigt werden &#x017F;ollen.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 5.</head><lb/>
                <p>Die in die&#x017F;em Hau&#x017F;e auferzogene Leute<lb/>
&#x017F;ollen &#x017F;ich durchaus mit keinen Leibeigenen<lb/>
verheiraten; dahero den Prie&#x017F;tern bei Ver-<lb/>
lu&#x017F;t ihres Amtes verboten wird, dergleichen<lb/>
Leute nicht zu trauen. Falls es aber den-<lb/>
noch durch irgend einen Betrug ge&#x017F;cha&#x0364;he: &#x017F;o<lb/>
&#x017F;ollen &#x017F;ie nicht nur fu&#x0364;r ihre Per&#x017F;on nieman-<lb/>
des Leibeigene werden, &#x017F;ondern auch der an-<lb/>
dre Teil, welcher &#x017F;ie geheiratet, wird dadurch<lb/>
frei, und i&#x017F;t kein Leibeigner mer. Wenn<lb/>
aber der Herr eines &#x017F;olchen Leibeigenen hin-<lb/>
la&#x0364;nglich bewei&#x017F;en kan, daß die&#x017F;e Heirat ohne<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">E 5</fw><fw place="bottom" type="catch">&#x017F;eine</fw><lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[73/0093] in Moſkau. waͤhntes Atteſtat bekommen. Aus dieſem folgt, daß ſo bald ein Kind wiederum ver- ſtirbt, es ebenfalls dem Kinderhauſe gemel- det, und das Billet zuruͤckgegeben werden muß; worauf man im Buche den Sterbetag des Kindes einſchreiben wird. Jn den uͤbrigen Staͤdten des Reichs be- ſorgen alles dieſes die Pfleger und Pflege- rinnen, als auf deren ſchriftliches Verlangen dergleichen Atteſtate aus dem Kinderhauſe ausgefertigt werden ſollen. §. 5. Die in dieſem Hauſe auferzogene Leute ſollen ſich durchaus mit keinen Leibeigenen verheiraten; dahero den Prieſtern bei Ver- luſt ihres Amtes verboten wird, dergleichen Leute nicht zu trauen. Falls es aber den- noch durch irgend einen Betrug geſchaͤhe: ſo ſollen ſie nicht nur fuͤr ihre Perſon nieman- des Leibeigene werden, ſondern auch der an- dre Teil, welcher ſie geheiratet, wird dadurch frei, und iſt kein Leibeigner mer. Wenn aber der Herr eines ſolchen Leibeigenen hin- laͤnglich beweiſen kan, daß dieſe Heirat ohne ſeine E 5

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/93
Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/93>, abgerufen am 24.11.2024.