[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.in Moskau. wähntes Attestat bekommen. Aus diesemfolgt, daß so bald ein Kind wiederum ver- stirbt, es ebenfalls dem Kinderhause gemel- det, und das Billet zurückgegeben werden muß; worauf man im Buche den Sterbetag des Kindes einschreiben wird. Jn den übrigen Städten des Reichs be- §. 5. Die in diesem Hause auferzogene Leute seine E 5
in Moſkau. waͤhntes Atteſtat bekommen. Aus dieſemfolgt, daß ſo bald ein Kind wiederum ver- ſtirbt, es ebenfalls dem Kinderhauſe gemel- det, und das Billet zuruͤckgegeben werden muß; worauf man im Buche den Sterbetag des Kindes einſchreiben wird. Jn den uͤbrigen Staͤdten des Reichs be- §. 5. Die in dieſem Hauſe auferzogene Leute ſeine E 5
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in Moſkau.
waͤhntes Atteſtat bekommen. Aus dieſem
folgt, daß ſo bald ein Kind wiederum ver-
ſtirbt, es ebenfalls dem Kinderhauſe gemel-
det, und das Billet zuruͤckgegeben werden
muß; worauf man im Buche den Sterbetag
des Kindes einſchreiben wird.
Jn den uͤbrigen Staͤdten des Reichs be-
ſorgen alles dieſes die Pfleger und Pflege-
rinnen, als auf deren ſchriftliches Verlangen
dergleichen Atteſtate aus dem Kinderhauſe
ausgefertigt werden ſollen.
§. 5.
Die in dieſem Hauſe auferzogene Leute
ſollen ſich durchaus mit keinen Leibeigenen
verheiraten; dahero den Prieſtern bei Ver-
luſt ihres Amtes verboten wird, dergleichen
Leute nicht zu trauen. Falls es aber den-
noch durch irgend einen Betrug geſchaͤhe: ſo
ſollen ſie nicht nur fuͤr ihre Perſon nieman-
des Leibeigene werden, ſondern auch der an-
dre Teil, welcher ſie geheiratet, wird dadurch
frei, und iſt kein Leibeigner mer. Wenn
aber der Herr eines ſolchen Leibeigenen hin-
laͤnglich beweiſen kan, daß dieſe Heirat ohne
ſeine
E 5
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